Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nachdem Aufenthaltsgesetz für 1996
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 und 10 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 1. (1) Im Jahr 1996 dürfen - außerhalb der in § 2 festgelegten Zahl von Bewilligungen - höchstens 18 480 Bewilligungen erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: insgesamt höchstens 850 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 50 Bewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 1
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995), höchstens 550 Bewilligungen für den
Familiennachzug (§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung
BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 50 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 200 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Kärnten: insgesamt höchstens 1 150 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 50 Bewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 1
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 800 Bewilligungen für den Familiennachzug
(§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995,
höchstens 70 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 230 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Niederösterreich: insgesamt höchstens 1 900 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 100 Bewilligungen für Schlüsselkräfte
(§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 900 Bewilligungen für den Familiennachzug
(§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 200 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 700 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Oberösterreich: insgesamt höchstens 1 350 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 100 Bewilligungen für Schlüsselkräfte
(§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 950 Bewilligungen für den Familiennachzug
(§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 100 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 200 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Salzburg: insgesamt höchstens 1 800 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 100 Bewilligungen für Schlüsselkräfte
(§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 950 Bewilligungen für den Familiennachzug
(§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 200 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 550 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Steiermark: insgesamt höchstens 4 000 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 100 Bewilligungen für Schlüsselkräfte
(§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 2 500 Bewilligungen für den
Familiennachzug (§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung
BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 400 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 1 000 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Tirol: insgesamt höchstens 1 500 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 100 Bewilligungen für Schlüsselkräfte
(§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 950 Bewilligungen für den Familiennachzug
(§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 200 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 250 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Vorarlberg: insgesamt höchstens 450 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 60 Bewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 1
Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 320 Bewilligungen für den Familiennachzug
(§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 20 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 50 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
Wien: insgesamt höchstens 5 400 Bewilligungen, aufgeteilt
auf
höchstens 500 Bewilligungen für Schlüsselkräfte
(§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995),
höchstens 2 600 Bewilligungen für den
Familiennachzug (§ 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung
BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 1 100 Bewilligungen für Studierende (§ 1
Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),
höchstens 1 200 Bewilligungen für Erwerbstätige,
Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1
Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr.
395/1995)
(3) Schlüsselkräfte sind Fremde, an deren Erwerbstätigkeit
im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder
im Hinblick auf den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Transfer von Investitionskapital gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Schlüsselkräften und von Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 oder Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 3. Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in § 1 festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:
In Österreich geborene und seit Geburt aufhältige minderjährige Kinder von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
eheliche und außereheliche minderjährige Kinder und Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern,
Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).
§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
In Österreich geborenen und seit Geburt aufhältigen minderjährigen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.