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Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 79b Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:

```

1.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 8 400 S

```

2.

Ersatz für den Verhandlungsaufwand des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 10 400 S

```

3.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

```

als obsiegende Partei ............................... 565 S

```

4.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei ....................... 2 800 S

```

5.

Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei ....................... 3 500 S

```

6.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

```

Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme

des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,

die den Bescheid oder die Einstellung durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat ............................ 6 250 S

```

7.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den

```

Antrag auf Wiederaufnahme des

Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die

den Bescheid oder die Einstellung durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat ............................ 2 100 S

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.