Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 79b Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:
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Ersatz für den Schriftsatzaufwand des
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Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 8 400 S
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Ersatz für den Verhandlungsaufwand des
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Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 10 400 S
```
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde
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als obsiegende Partei ............................... 565 S
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Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten
```
Behörde als obsiegende Partei ....................... 2 800 S
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Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten
```
Behörde als obsiegende Partei ....................... 3 500 S
```
Ersatz für den Schriftsatzaufwand des
```
Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme
des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,
die den Bescheid oder die Einstellung durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat ............................ 6 250 S
```
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den
```
Antrag auf Wiederaufnahme des
Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die
den Bescheid oder die Einstellung durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat ............................ 2 100 S
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.