Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 25 Abs. 2 Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und - hinsichtlich des § 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Abkürzung
PassV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 25 Abs. 2 Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und - hinsichtlich des § 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
§ 1. Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.
Abkürzung
PassV
§ 1. Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.
Abkürzung
PassV
§ 1. Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.
§ 2. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1996 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1997 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
(2) Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 2004 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
(2) Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 2006 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
(2) Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden – solange vorrätig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 – nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit cremefarbenem Einband und einer Plastikfolie über der Seite 2, ausgestellt.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 24 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Abkürzung
PassV
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 36 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
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§ 2. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.
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§ 3. Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.
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§ 3. Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.
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§ 4. Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 36 Seiten.
Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.
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§ 4. Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 34 Seiten.
Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.
§ 5. Personalausweise werden nach dem Muster der Anlage F (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
§ 5. Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
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PassV
§ 5. (1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.
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§ 5. (1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.
§ 6. Sammelreisepässe werden nach dem Muster der Anlage G (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
§ 6. (1) Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
(2) Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
(3) Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.
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§ 6. Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.
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§ 6. Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen.
Amtliche Vermerke
§ 6a. Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
nachträglich erlangte akademische Grade;
medizinische Implantate;
die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Amtliche Vermerke
§ 6a. (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
nachträglich erlangte akademische Grade;
medizinische Implantate;
die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Abkürzung
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Amtliche Vermerke
§ 6a. (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
medizinische Implantate;
die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Abkürzung
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Amtliche Vermerke
§ 6a. (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
medizinische Implantate;
die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Abkürzung
PassV
§ 6b. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
PassV
§ 6b. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.
(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.
§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.
(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
Abkürzung
PassV
§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.
(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
(3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.
Abkürzung
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§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.
(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
(3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.
(4) Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden.
Abkürzung
PassV
§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.
(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
(3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.
(4) Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 ausgestellt werden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2009 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Abkürzung
PassV
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.
Abkürzung
PassV
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) Die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.
(7) § 5, § 6b sowie Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. § 2, § 6c Abs. 4 erster Satz sowie Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. § 1, § 3, § 4, § 6, § 6a Abs. 2, § 6c Abs. 4 zweiter Satz sowie Anlage A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage A
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PassV
Anlage A
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“
Abkürzung
PassV
Anlage A
EUROPÄISCHE UNION
REPUBLIK ÖSTERREICH
REISEPASS
PASSPORT
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Anlage B
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
PassV
Anlage B
EUROPÄISCHE UNION
REPUBLIK ÖSTERREICH
NOTPASS
EMERGENCY PASSPORT
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Anlage C
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage D
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage D
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PassV
Anlage D
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“
Abkürzung
PassV
Anlage D
EUROPÄISCHE UNION
REPUBLIK ÖSTERREICH
DIENSTPASS
SERVICE PASSPORT
(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)
Anlage E
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage E
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)
Anlage E
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisungen in Z 7 und 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.
Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“
Abkürzung
PassV
Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.
Anlage E
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen in Z 7 und 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
7. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.
8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“
Die Novellierungsanweisung Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 42/2014 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
1. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPA, INTEGRATION UND ÄUSSERES“, die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DES AFFAIRES ETRANGERES“ durch die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DE L’EUROPE, DE L’INTEGRATION ET DES AFFAIRES ETRANGERES“ und die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS“ durch die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR EUROPE, INTEGRATION AND FOREIGN AFFAIRS“ ersetzt.)
Abkürzung
PassV
Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.
Anlage E
EUROPÄISCHE UNION
REPUBLIK ÖSTERREICH
DIPLOMATENPASS
DIPLOMATIC PASSPORT
(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)
Anlage F
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage F
(Anm.: Anlage F ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PassV
Anlage F
Abkürzung
PassV
Anlage F
Anlage G
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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