Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oder
das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oder
als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer oder eine aus besonderem Anlaß erteilte Rückkehrberechtigung angebracht ist.
§ 2. Personen, die gemäß § 1 lit. d in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von fünf Tagen, berechtigt.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995 über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 284/1995, außer Kraft.
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