Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie
vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder
nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz bekanntgeworden ist, oder
in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde, oder
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einreisen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgt, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellt und ihm die Einreise mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres gestattet wird.
(2) Fremde aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ungeachtet der Staatsangehörigkeit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 und 2 besteht bis zum 31. August 1997.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 2. Fremde, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner 1996 ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 außer Kraft.