Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. Mai 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Artikel 1
Staatsbürger der Vertragsparteien, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen und aus diesem ausreisen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
Artikel 3
(1) Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
(2) Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.
Artikel 4
Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomatenpässe besitzen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Staat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3) Falls die mazedonische Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der mazedonischen Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung bilden, das das Abkommen vom 20. Dezember 1965 1) zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 2) im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien ersetzt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, der mazedonischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 24. Mai 1996
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965.
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983.
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ 282.24.01/13-IV.2/96
An die Botschaft der Ehemaligen
Jugoslawischen Republik
Mazedonien
Wien
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der mazedonischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 7)
(Übersetzung)
Botschaft
der Republik Mazedonien
Wien
No. A-053/96
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Mazedonien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich den Empfang seiner Note Zl. 282.24.01/13-IV.2/96 vom 24. Mai 1996 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich entbietet ..... (es folgt der weitere Text der Übersetzung
der Antwortnote ins Deutsche) .... die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.''
Die Botschaft der Republik Mazedonien beehrt sich zu bestätigen, daß die mazedonische Regierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit, daß die Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und diese Antwortnote das Abkommen zwischen der mazedonischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, einverstanden ist.
Die Botschaft der Republik Mazedonien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 24. Mai 1996
An das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
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