Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Großmittel

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2010-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Ausschnitt der Österreichischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 (ÖK 25 V), Blatt Nr. 76 Wiener Neustadt und Nr. 77 Eisenstadt, sowie in sieben Katasterplänen, Blatt Nr. 1 bis 4 jeweils im Maßstab 1 : 5 000 und Blatt Nr. 5 bis 7 jeweils im Maßstab 1 : 1 000 bzw. 1 : 2 000, durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet

1.

in einem Ausschnitt der Österreichischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 (ÖK 25 V), Blatt Nr. 76 Wiener Neustadt und Nr. 77 Eisenstadt,

2.

in sieben Katasterplänen, Blatt Nr. 1 bis 4 jeweils im Maßstab 1 : 5 000 und Blatt Nr. 5 bis 7 jeweils im Maßstab 1 : 1 000 bzw. 1 : 2 000, und

3.

in einem Zusatzblatt (bestehend aus Ausschnitten der Österreichischen Karte im Maßstab 1 : 25 000, der Blätter Nr. 1 und 4 sowie des Blattes 5, Detail A).

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet

1.

in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 und

2.

in drei Katasterplänen, Blatt 1 bis Blatt 3, jeweils im Maßstab 1 : 5 000.

§ 2. (1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die im Katasterplan Blatt Nr. 1 im Maßstab 1 : 5 000 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet ist, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 2. (1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),

2.

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3.

bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben

1.

durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und

2.

durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 3. (1) Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

2.

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3.

bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben

1.

durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und

2.

durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 620/1975, außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1a) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 620/1975, außer Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1a) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 620/1975, außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.