Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aussetzung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 239/1972, in der Fassung der Zusatzvereinbarung, BGBl. Nr. 132/1975, wird in Durchführung und nach Maßgabe von Art. 23 lit. b des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, BGBl. Nr. 610/1996, mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung dieses Übereinkommens ausgesetzt.
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