Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-11-20
Status Aufgehoben · 1997-04-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 14. April 1997 bis zu 2 435 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland ................ 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe,

Kärnten ................... 80,

Niederösterreich .......... 60, davon 15 für Schaustellerbetriebe,

Oberösterreich ............ 70,

Salzburg .................. 700,

Steiermark ................ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe,

Tirol .....................1 050,

Vorarlberg ................ 100,

Wien ...................... 175, davon 35 für Schaustellerbetriebe.

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1997 außer Kraft.

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