Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-02-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz Blumau wird zum Sperrgebiet erklärt. Die Grenze dieses Sperrgebietes ist in einem Katasterübersichtsplan im Maßstab 1 : 1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2.

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3.

bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.