Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-02-01
Status Aufgehoben · 1997-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz Blumau wird zum Sperrgebiet erklärt. Die Grenze dieses Sperrgebietes ist in einem Katasterübersichtsplan im Maßstab 1 : 1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2.

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3.

bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.

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