Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1995, wird verordnet:
§ 1. Das Tageskostgeld, das einem Wehrpflichtigen im Falle einer Nichtteilnahme an der Verpflegung gebührt, wird mit 43 S festgesetzt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1996 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. Nr. 751/1990, außer Kraft.
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