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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:

§ 1. Nach Ausschöpfung der in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 781/1995, für das Bundesland Salzburg festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 40 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1996 außer Kraft.