Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-03-23
Status Aufgehoben · 1996-11-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland ............................... 470

Kärnten .................................. 180

Niederösterreich ......................... 2 640

Oberösterreich ........................... 500

Salzburg ................................. 28

Steiermark ............................... 890

Tirol .................................... 65

Vorarlberg ............................... 17

Wien ..................................... 210

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1996 außer Kraft.

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