Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. September 1996 bis zu 1 375 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 190, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 200, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: 120, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 130, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 150, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: 100, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 220, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: 50
Wien: 215, davon höchstens 65 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 außer Kraft.