ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Benützung des Weges zwischen Mörbisch und Siegendorf

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-05-25
Status Aufgehoben · 2015-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. August 1995 bzw. 25. April 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 25. Mai 1996 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im weiteren: die Vertragsparteien), geleitet von dem Wunsche, die Benützung des Weges zwischen Mörbisch und Siegendorf zu sichern, haben nachstehendes vereinbart:

Artikel 1

Der zwischen den Gemeinden Mörbisch und Siegendorf gelegene Weg führt zwischen den Grenzsteinen B 4 und B 5/4 in vier Abschnitten in einer Gesamtlänge von 1 214 m im Bereich der Gemeinde Fertörakos über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Republik und in den Bereichen der Katastralgemeinden St. Margarethen und Siegendorf in einer Gesamtlänge von 536 m über das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Diese Wegstrecke wird in der Folge als „Weg“ bezeichnet.

Artikel 2

(1) Die Benützung des Weges ist österreichischen und ungarischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen dritter Staaten, welche in keinem der beiden Vertragsparteien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, gestattet.

(2) Der Weg ist vom 1. Mai bis 30. September von 6 Uhr bis 22 Uhr, vom 1. März bis 30. April und vom 1. Oktober bis 2. November von 8 Uhr bis 20 Uhr benützbar. Vom 3. November bis Ende Februar ist der Weg geschlossen.

(3) Die Benützung des Weges ist im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auch außerhalb dieser Zeiten zulässig.

Artikel 3

(1) Der Weg darf nur von Fußgängern und Radfahrern benützt werden, um von Mörbisch nach Siegendorf oder von Siegendorf nach Mörbisch zu gelangen. Zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist die Benützung des Weges mit Fahrzeugen gestattet.

(2) Das Verlassen des Weges ist nur in demjenigen Hoheitsgebiet zulässig, von dem aus die Benützung begonnen wurde.

(3) Die Benützung der auf fremdem Hoheitsgebiet liegenden Teile des Weges für militärische Zwecke ist vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 dritter Satz unzulässig.

Artikel 4

(1) Die Wegbenützung laut Artikel 2 umfaßt das Begehen oder das Befahren des Weges und das Mitführen der zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch dienenden Gegenstände, der Werkzeuge, die zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften erforderlich sind, sowie weiters der von solchen Liegenschaften gewonnenen Erzeugnisse.

(2) Die den Weg benützenden Personen dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 die von ihnen mitgeführten Waren frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie frei von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten sowie -beschränkungen durch das fremde Hoheitsgebiet führen.

Artikel 5

(1) Österreichische Staatsbürger haben einen gültigen oder einen nicht länger als fünf Jahre abgelaufenen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis mit sich zu führen.

(2) Ungarische Staatsbürger haben einen gültigen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis mit sich zu führen.

(3) Staatsangehörige dritter Staaten haben einen gültigen Reisepaß mit sich zu führen.

Artikel 6

(1) Die den Grenzverkehr kontrollierenden Organe der Vertragsparteien dürfen den Weg auch mit Dienstfahrzeugen benützen und dabei ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen sowie die erforderliche Dienstausrüstung mitführen. Artikel 4 Absatz 2 gilt sinngemäß. Diese Regelung gilt auch für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die auf Anforderung ziviler Behörden im Assistenzeinsatz tätig werden, sowie für Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehren.

(2) Die Vornahme von Amtshandlungen im Zuge der Grenzüberwachung darf nur auf dem Hoheitsgebiet des eigenen Staates erfolgen.

Artikel 7

(1) Die ungarische Seite gestattet der österreichischen Seite den Ausbau und die Instandhaltung des Weges auf eigene Kosten.

(2) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zum Ausbau und zur Instandhaltung des Weges notwendigen Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien gelten die Bestimmungen des Artikels 4 sinngemäß. Diese Fahrzeuge und Werkzeuge dürfen während der Dauer der Bauarbeiten auf dem Wege verbleiben.

Artikel 8

(1) Fragen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben, werden von dem Grenzwachabschnittkommando Györ und dem Kommando des Zoll- und Finanzamtes des Komitats Györ-Sopron-Moson mit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland sowie der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unmittelbar erörtert.

(2) Fragen des Ausbaus und der Instandhaltung des Weges werden vom Land Burgenland mit dem Komitat Györ-Sopron-Moson unmittelbar erörtert.

Artikel 9

Die Anwendung des Abkommens kann von jeder Vertragspartei im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an welchem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit durch jede der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.

(3) Für den Fall der Kündigung des Abkommens ersetzt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei die nachgewiesenen Kosten für den Ausbau des Weges.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 29. März 1973 abgeschlossene Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Benützung des im Gebiet von Fertörakos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch-Siegendorf durch österreichische Staatsbürger *) samt seiner Anlage außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Mörbisch am 21. August 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 407/1973

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