Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Überwachungsgebühren und Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Sicherheitsgebühren-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-08-01
Status Aufgehoben · 2000-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Abkürzung

SGV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5, 80 Abs. 1 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2014, wird verordnet:

Abkürzung

SGV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 200 Schilling je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 300 Schilling je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 150 Schilling je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 300 Schilling je Minute.

§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 14,53 € je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21,80 € je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10,90 € je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21,80 € je Minute.

Abkürzung

SGV

§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 26 Euro je Minute.

Abkürzung

SGV

§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

§ 2. Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 jedenfalls 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.

§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 200 S.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 75 S.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 10,90 €, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 14,53 €.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 5,45 €.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

Abkürzung

SGV

§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 13 Euro, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 17 Euro.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 7 Euro.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

Abkürzung

SGV

§ 3. Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2 500 S, bei sonstigen Anlagen 1 000 S.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 1 500 S, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

§ 4. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 181,68 €, bei sonstigen Anlagen 72,67 €.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 109,01 €, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

§ 4. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 181,68 €, bei sonstigen Anlagen 72,67 €.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 109,01 €, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Abkürzung

SGV

§ 4. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Abkürzung

SGV

§ 4. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage verursacht wurden, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Abkürzung

SGV

§ 4a. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (§ 6 Abs. 3 StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.

§ 5. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 SPG) beträgt

1.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 3 400 Schilling;

2.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) 6 800 Schilling;

3.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) 10 200 Schilling.

§ 5. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 SPG) beträgt

1.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 247,09 €;

2.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) 494,18 €;

3.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) 741,26 €.

Abkürzung

SGV

§ 5. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a SPG) beträgt

1.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro;

2.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) 593 Euro;

3.

bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) 890 Euro.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.

(3) Der Titel der Verordnung und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, treten mit 1. Mai 2000 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.

(3) Der Titel der Verordnung und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, treten mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.

(3) Der Titel der Verordnung und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, treten mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der Titel der Verordnung und die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 358/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

§ 6. Der Kostenersatz für Erteilung von Auskünften über erkennungsdienstliche Daten beträgt

1.

bei Lichtbildern insgesamt 8,20 Euro;

2.

bei Fingerabdrücken insgesamt 30,20 Euro.

Abkürzung

SGV

§ 6. Der Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften über erkennungsdienstliche Daten beträgt

1.

bei Lichtbildern insgesamt 10 Euro;

2.

bei Fingerabdrücken insgesamt 36 Euro;

3.

bei DNA-Profilen insgesamt 36 Euro.

§ 7. (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer

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