Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Örtlicher Bereich

Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Pfronten-Steinach/Schönbichl

(1) Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungsraum anschließenden Dienstraum.

Artikel 3

Niederndorf/Oberaudorf

(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar

Artikel 4

Erl/Windshausen

(1) Am Grenzübergang Erl/Windshausen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Nordwestseite gelegenen, an das Treppenhaus angrenzenden Raum.

Artikel 5

Sachrang/Wildbichl

(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.

Artikel 6

Schellenberg/Hangendenstein

(1) Am Grenzübergang Schellenberg/Hangendenstein werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, in der Südostecke gelegenen Raum.

Artikel 7

Ainring/Siezenheim

(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

Artikel 8

Oberndorf/Laufen

(1) Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

die beiden den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Ostseite gelegenen, an die Abfertigungshalle anschließenden Räume.

Artikel 9

Tittmoning/Ettenau

(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich der Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.

Artikel 10

Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding

(1) Am Grenzübergang Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im östlichen Teil links vom Eingang gelegenen Raum.

Artikel 11

Passau-Haibach/Haibach

(1) Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

die beiden den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, rechts vom Eingang gelegenen Räume.

Artikel 12

Oberkappel/Kappel

(1) Am Grenzübergang Oberkappel/Kappel werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

Artikel 13

Schwarzenberg/Lackenhäuser

(1) Am Grenzübergang Schwarzenberg/Lackenhäuser werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

b)

den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, links vom Nordeingang gelegenen Raum.

Artikel 14

Füssen/Pinswang

(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a)

die Bundesstraße 17 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

b)

den Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

c)

die Dienstgebäude.

AUSWÄRTIGES AMT

Gz.: 510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 ), 16. September 1977 ) und 30. Juli 1990 **) (im folgenden „Abkommen“ genannt) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: es folgen die Artikeln 1 bis 14)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelungen eine Vereinbarung im Sinne des Abkommens bilden, die am 1. August 1996 in Kraft tritt und schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 11 bis 28 der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Jänner 1994 *) über die zeitweilige Grenzabfertigung bei bestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet sowie die Vereinbarung vom 8. Juli 1982 ****) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß außer Kraft.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 3. Juli 1996

L. S.

An die Botschaft der Republik Österreich

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 35.50.01/6/96

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 3. Juli 1996 – Zahl 510-511.13/3 OST – zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1976, 1977 und 1990 bilden, die am 1. August 1996 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 18. Juli 1996

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 602/1993

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1994

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 409/1982

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