Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz - GrekoG)
Präambel/Promulgationsklausel
Abschnitt: Begriffsbestimmungen (§ 1)
Abschnitt: Räumliche Gliederung (§§ 2-7)
| Kennzeichnung der Grenzen ................................................................................. | § 2 |
|---|---|
| Grenzübergangsstelle ............................................................................................ | § 3 |
| Kundmachung der Verordnung ............................................................................. | § 4 |
| Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle ............................................................ | § 5 |
| Gestaltung der Grenzübergangsstelle .................................................................... | § 6 |
| Grenzkontrollbereich ............................................................................................. | § 7 |
Abschnitt: Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§§ 8-9)
| Behördenzuständigkeit .......................................................................................... | § 8 |
|---|---|
| Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ......................................................... | § 9 |
Abschnitt: Grenzverkehr (§§ 10-15)
| Grenzübertritt ........................................................................................................ | § 10 |
|---|---|
| Grenzkontrollpflicht .............................................................................................. | § 11 |
| Durchführung der Grenzkontrolle ......................................................................... | § 12 |
| Durchgangsverkehr ............................................................................................... | § 13 |
| Zwischenstaatliche Vereinbarung ......................................................................... | § 14 |
| Verwenden personenbezogener Daten .................................................................. | § 15 |
Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 16-21)
| Strafbestimmungen ............................................................................................... | § 16 |
|---|---|
| Übergangsbestimmungen ...................................................................................... | § 17 |
| Inkrafttreten ........................................................................................................... | § 18 |
| Verweisungen ........................................................................................................ | § 19 |
| Außerkrafttreten .................................................................................................... | § 20 |
| Vollziehung ........................................................................................................... | § 21 |
Abkürzung
GrekoG
Präambel/Promulgationsklausel
| Kennzeichnung der Grenzen | § 2 |
| Grenzübergangsstelle | § 3 |
| Kundmachung der Verordnung | § 4 |
| Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle | § 5 |
| Gestaltung der Grenzübergangsstelle | § 6 |
| Grenzkontrollbereich | § 7 |
| Behördenzuständigkeit | § 8 |
| Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | § 9 |
| Grenzübertritt | § 10 |
| Grenzkontrollpflicht | § 11 |
| Durchführung der Grenzkontrolle | § 12 |
| Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | § 12a |
| Durchgangsverkehr | § 13 |
| Zwischenstaatliche Vereinbarung | § 14 |
| Verwenden personenbezogener Daten | § 15 |
| Strafbestimmungen | § 16 |
| Übergangsbestimmungen | § 17 |
| Inkrafttreten | § 18 |
| Verweisungen | § 19 |
| Außerkrafttreten | § 20 |
| Vollziehung | § 21 |
Abkürzung
GrekoG
Präambel/Promulgationsklausel
| Kennzeichnung der Grenzen | § 2 |
| Grenzübergangsstelle | § 3 |
| Kundmachung der Verordnung | § 4 |
| Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle | § 5 |
| Gestaltung der Grenzübergangsstelle | § 6 |
| Grenzkontrollbereich | § 7 |
| Behördenzuständigkeit | § 8 |
| Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | § 9 |
| Grenzübertritt | § 10 |
| Grenzkontrollpflicht | § 11 |
| Durchführung der Grenzkontrolle | § 12 |
| Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | § 12a |
| Durchgangsverkehr | § 13 |
| Zwischenstaatliche Vereinbarung | § 14 |
| Verarbeitung personenbezogener Daten | § 15 |
| Strafbestimmungen | § 16 |
| Übergangsbestimmungen | § 17 |
| Inkrafttreten | § 18 |
| Verweisungen | § 19 |
| Außerkrafttreten | § 20 |
| Vollziehung | § 21 |
Abkürzung
GrekoG
Präambel/Promulgationsklausel
| Kennzeichnung der Grenzen | § 2 |
| Grenzübergangsstelle | § 3 |
| Kundmachung der Verordnung | § 4 |
| Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle | § 5 |
| Gestaltung der Grenzübergangsstelle | § 6 |
| Grenzkontrollbereich | § 7 |
| Behördenzuständigkeit | § 8 |
| Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | § 9 |
| Grenzübertritt | § 10 |
| Grenzkontrollpflicht | § 11 |
| Durchführung der Grenzkontrolle | § 12 |
| Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | § 12a |
| Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen | § 12b. |
| Durchgangsverkehr | § 13 |
| Zwischenstaatliche Vereinbarung | § 14 |
| Verarbeitung personenbezogener Daten | § 15 |
| Strafbestimmungen | § 16 |
| Übergangsbestimmungen | § 17 |
| Inkrafttreten | § 18 |
| Verweisungen | § 19 |
| Außerkrafttreten | § 20 |
| Vollziehung | § 21 |
ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze.
(2) Grenzkontrolle ist die aus Anlaß eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Grenzübergangsstelle ist eine zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder ein bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
(5) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, dem die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien sowie die Griechische Republik mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind.
(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.
(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.
Abkürzung
GrekoG
ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.
(2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.
(3) Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist.
(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.
Abkürzung
GrekoG
ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.
(2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.
(3) Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016, S. 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist.
(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.
Abkürzung
GrekoG
ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze.
(2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.
(3) Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist.
(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.
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