Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Agrarstrukturerhebung 1997

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1997 eine Agrarstrukturerhebung durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Gegenstand der Erhebung ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter u. dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1997 entweder im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1997 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 18. Juli 1997 im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 61,50 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

Besitzverhältnisse (in Hektar und Ar)

1 Eigentumsfläche

2 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

3 Abzüglich verpachteter Flächen

4 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

5 Abzüglich zur Bewirtschaftung abgegebener Flächen

6 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

7 Zuzüglich gepachteter Flächen

8 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

9 Zuzüglich zur Bewirtschaftung erhaltener Flächen

10 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

11 Gesamtfläche

12 Darunter landwirtschaftlich genutzte Fläche

Kulturarten

13 Ackerland

14 Hausgärten

15 Obstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)

16 Weingärten

17 Reb- und Baumschulen

18 Forstbaumschulen

19 Einmähdige Wiesen

20 Mehrmähdige Wiesen

21 Kulturweiden

22 Hutweiden

23 Almen und Bergmähder

24 Streuwiesen

25 Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Summe 13-24)

26 Wald

27 Energieholzflächen (Kurzumtriebsflächen)

28 Christbaumkulturen

29 Forstgärten

Sonstige Flächen

30 Nicht mehr genutztes Grünland

31 Fließende und stehende Gewässer

32 Unkultivierte Moorflächen

33 Gebäude- und Hofflächen

34 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)

35 Gesamtfläche (Summe 25-34)

Bewässerbare Fläche

36 Wie groß ist die Fläche, die Sie im Erhebungszeitraum

erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge höchstens bewässern könnten?

Anbau auf dem Ackerland

(Hauptnutzung)

37 Weichweizen (einschließlich Dinkel)

38 Hartweizen (Durum)

39 Roggen

40 Wintergerste

41 Sommergerste

42 Hafer

43 Wintermenggetreide

44 Triticale

45 Sommermenggetreide

46 Sonstiges Getreide (Sorghum, Hirse, Buchweizen usw.)

47 Körnermais (zum Ausreifen)

48 Mais für Corn - cob - mix (CCM)

49 Silo- und Grünmais

50 Körnererbsen

51 Ackerbohnen

52 Andere Hülsenfrüchte (im Reinanbau oder Gemenge)

53 Frühe oder mittelfrühe Speisekartoffeln

54 Spätkartoffeln

55 Zuckerrüben (ohne Saatgut)

56 Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte

57 Hopfen

58 Tabak

59 Winterraps zur Ölgewinnung

60 Sommerraps und Rübsen

61 Sonnenblumen zur Ölgewinnung

62 Sonstige Sonnenblumen

63 Sojabohnen

64 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

65 Mohn

66 Ölkürbis

67 Sonstige Ölfrüchte (Saflor, Öllein, Öldistel, Sesam usw.)

68 Sonstige Handelsgewächse (Faserlein, Hanf usw.)

69 Erdbeeren

70 Gemüse im Freiland - Feldanbau

71 Gemüse im Freiland - Gartenbau

72 Gemüse unter Glas bzw. Folie

73 Blumen und Zierpflanzen im Freiland

74 Blumen und Zierpflanzen unter Glas

75 Rotklee und sonstige Kleearten

76 Luzerne

77 Kleegras

78 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)

79 Ackerwiesen, Ackerweiden (Wechselgrünland, Egart)

80 Sämereien und Pflanzgut

81 Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird 82 Brachefläche, die einer Beihilferegelung unterliegt 83 Ackerland insgesamt (Summe 37-58)

Flächen, die einer Beihilfenregelung unterliegen

84 Anbauflächen von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die nicht für

Nahrungs- oder Futterzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, Bäume, Sträucher, usw. einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken)

85 Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen

umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden

86 In Dauergrünland umgewandelte Flächen

87 Sonstige

Betriebsleitung

```

1.

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den

```

Betrieb bei einer natürlichen Person? (ja/nein)

```

2.

Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber) zugleich

```

Betriebsleiter? (ja/nein)

Falls die Frage 2 mit „nein“ beantwortet wurde:

```

3.

Ist der Betriebsleiter ein Familienangehöriger des

```

Betriebsinhabers? (ja/nein)

Betriebe mit spezieller Marktproduktion

Gartenbau

Gewächshäuser:

```

a)

Hochglas mit Harteindeckung (Anzahl/Fläche in m2)

```

```

b)

Folientunnel, begehbar (Anzahl/Fläche in m2)

```

```

c)

Niederglas (Mistbeet) (Anzahl/Fläche in m2)

```

Champignonzucht (Kulturfläche in m2)

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte am 1. Juni 1997

(nur in Verwendung stehende betriebseigene Maschinen und Geräte in Stück)

Traktoren

unter 25 kW (34 PS)

25 bis unter 40 kW (54 PS)

40 bis unter 60 kW (82 PS)

60 bis unter 80 kW (109 PS)

80 kW (109 PS) und mehr

Motorkarren (Bergbauerntransporter)

Mähdrescher

Kartoffelvollerntemaschinen

Rübenvollerntemaschinen

Ladewagen

Stallmiststreuer

Hackschnitzelerzeugungsanlagen (Holzhäcksler)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen

im Betrieb

Stichtag: 1. Juni 1997

Betriebsinhaber und Familienangehörige

(einschließlich Kinder und sonstige Verwandte)

Wer ist Betriebsleiter?

Verwandtschaftsverhältnis zum/zur Betriebsinhaber/in

Betriebsinhaber/in (zB Vater, Sohn, Ehegatte/Ehegattin

Schwester, Onkel) weitere

Verwandtschaftsverhältnisse

Geburtsjahr

Geschlecht (männlich/weiblich)

Hauptberuf (zB Landwirt, Maurer, Hilfsarbeiter, Pensionist)

Beschäftigt vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 in diesem Betrieb

0%, 1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit

einer vollzeitlich beschäftigten Person

Beschäftigt vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 im Betriebshaushalt

0%, 1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit

einer vollzeitlich beschäftigten Person

Familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb

beschäftigt vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997

Betriebsleiter/in

Geburtsjahr

Geschlecht (männlich/weiblich)

Im Betrieb geleistete Arbeitszeit als prozentualer Anteil einer

vollen jährlichen Arbeitsleistung

1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100%

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Altersklassen

unter 25 Jahre, 25-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40-44 Jahre,

45-49 Jahre, 50-54 Jahre, 55-59 Jahre, 60-64 Jahre, 65 Jahre und älter

Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich)

Davon Personen mit im Betrieb geleisteter Arbeitszeit als prozentualer Anteil einer vollen jährlichen Arbeitsleistung

1-24%, 25-49%, 50-74%, 75-99%, 100% (männlich/weiblich)

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl (männlich/weiblich)

Personen

Arbeitstage

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