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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Erhebung des Feldgemüseanbaues

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1998 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer ua.) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens zehn Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß das Österreichische Statistische Zentralamt unter Mitwirkung bestellter Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 2) die erforderlichen Angaben in den Betrieben bis längstens 30. September 1998 einholt; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der Produktionsweise des Betriebes, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters und der wichtigsten Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage

Flächenverteilung (in Hektar, Ar und m2)

Fläche unter Glas oder begehbarer Folie

Feldgemüse ohne Mehrfachnutzung (einschließlich Flachfolie/Vlies, Netzhäuser)

Gemüsefläche des Betriebes insgesamt

Produktionsweise des Betriebes

Bio-Betrieb

Integrierter Produktionsbetrieb

Konventioneller Betrieb

Nützlingseinsatz

Fachliche Ausbildung des Betriebsleiters Landwirtschaftlicher Facharbeiter

Landwirtschaftsmeister

Höhere landwirtschaftliche Schule

Landwirtschaftliche Universität

Gärtnerische Ausbildung

Andere höhere Ausbildungen

Arbeitskräfte im Jahre 1998

Familieneigene Arbeitskräfte (männlich/weiblich)

vollbeschäftigt

teilbeschäftigt

familieneigene Arbeitskräfte insgesamt

darunter mit fachlicher Ausbildung

Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich)

ständig beschäftigt

Saisonarbeiter

Österreichische Staatsbürger

EWR-Staatsbürger/Nicht-EWR-Staatsbürger

familienfremde Arbeitskräfte insgesamt

darunter mit fachlicher Ausbildung

Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion (in Prozent)

Verkauf

Handelskettenbelieferung direkt

an Großmarkt

an Verarbeitungsindustrie

an Erzeugerorganisationen (bereits anerkannte)

an Handel (einschließlich Genossenschaften)

an Verbrauchermarkt (Wochenmarkt usw.)

Direktvermarktung (ab Hof, Gastronomie, Zustellung)

Gemüsebau

Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung (in Gewächshäusern einschließlich begehbarer Folientunnels/im Freiland einschließlich Flachfolie/Vlies, Netzhäuser/darunter für Verarbeitung) in Hektar, Ar und m2

Brokkoli

Chinakohl

Fenchel

Fisolen (Pflückbohnen)

Grünerbsen

Gurken

Einlegegurken (einschließlich Schälgurken)

Salatgurken (Feldgurken)

Karfiol (Blumenkohl)

Karotten, Möhren

Käferbohnen, Speisebohnen (getrocknet)

Knoblauch

Kohl (Wirsing)

Kohlrabi

Kohlsprossen

Kraut

Einschneidekraut

Rotkraut (Blaukraut)

Weißkraut (Frisch-Lagerkraut)

Kren

Melanzani

Melone

Paprika, bunt

Paprika, capia

Paprika, grün

Paradeiser (Tomaten)

Petersilie (grün)

Petersilienwurzel

Pfefferoni

Porree (Lauch)

Radieschen

Rettich

Rhabarber

Rote Rüben

Salat

Bummerlsalat (Eissalat)

Endiviensalat (einschließlich Friseesalat)

Häuptelsalat (Kopfsalat)

Vogerlsalat (Feldsalat)

Sonstige Salate (einschließlich Kochsalat)

Schnittlauch

Sellerie

Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz-Heilkräuter)

Spargel

Speisekürbis

Spinat

Zucchini

Zuckermais (Speisemais)

Zwiebel

Sommerzwiebel (einschließlich Bundzwiebel)

Winterzwiebel

Übrige Gemüsearten

Gemüsesaatgut und Gemüsepflanzgut