Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Erhebung des Feldgemüseanbaues
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1998 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer ua.) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens zehn Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß das Österreichische Statistische Zentralamt unter Mitwirkung bestellter Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 2) die erforderlichen Angaben in den Betrieben bis längstens 30. September 1998 einholt; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der Produktionsweise des Betriebes, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters und der wichtigsten Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage
Flächenverteilung (in Hektar, Ar und m2)
Fläche unter Glas oder begehbarer Folie
Feldgemüse ohne Mehrfachnutzung (einschließlich Flachfolie/Vlies, Netzhäuser)
Gemüsefläche des Betriebes insgesamt
Produktionsweise des Betriebes
Bio-Betrieb
Integrierter Produktionsbetrieb
Konventioneller Betrieb
Nützlingseinsatz
Fachliche Ausbildung des Betriebsleiters Landwirtschaftlicher Facharbeiter
Landwirtschaftsmeister
Höhere landwirtschaftliche Schule
Landwirtschaftliche Universität
Gärtnerische Ausbildung
Andere höhere Ausbildungen
Arbeitskräfte im Jahre 1998
Familieneigene Arbeitskräfte (männlich/weiblich)
vollbeschäftigt
teilbeschäftigt
familieneigene Arbeitskräfte insgesamt
darunter mit fachlicher Ausbildung
Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich)
ständig beschäftigt
Saisonarbeiter
Österreichische Staatsbürger
EWR-Staatsbürger/Nicht-EWR-Staatsbürger
familienfremde Arbeitskräfte insgesamt
darunter mit fachlicher Ausbildung
Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion (in Prozent)
Verkauf
Handelskettenbelieferung direkt
an Großmarkt
an Verarbeitungsindustrie
an Erzeugerorganisationen (bereits anerkannte)
an Handel (einschließlich Genossenschaften)
an Verbrauchermarkt (Wochenmarkt usw.)
Direktvermarktung (ab Hof, Gastronomie, Zustellung)
Gemüsebau
Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung (in Gewächshäusern einschließlich begehbarer Folientunnels/im Freiland einschließlich Flachfolie/Vlies, Netzhäuser/darunter für Verarbeitung) in Hektar, Ar und m2
Brokkoli
Chinakohl
Fenchel
Fisolen (Pflückbohnen)
Grünerbsen
Gurken
Einlegegurken (einschließlich Schälgurken)
Salatgurken (Feldgurken)
Karfiol (Blumenkohl)
Karotten, Möhren
Käferbohnen, Speisebohnen (getrocknet)
Knoblauch
Kohl (Wirsing)
Kohlrabi
Kohlsprossen
Kraut
Einschneidekraut
Rotkraut (Blaukraut)
Weißkraut (Frisch-Lagerkraut)
Kren
Melanzani
Melone
Paprika, bunt
Paprika, capia
Paprika, grün
Paradeiser (Tomaten)
Petersilie (grün)
Petersilienwurzel
Pfefferoni
Porree (Lauch)
Radieschen
Rettich
Rhabarber
Rote Rüben
Salat
Bummerlsalat (Eissalat)
Endiviensalat (einschließlich Friseesalat)
Häuptelsalat (Kopfsalat)
Vogerlsalat (Feldsalat)
Sonstige Salate (einschließlich Kochsalat)
Schnittlauch
Sellerie
Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz-Heilkräuter)
Spargel
Speisekürbis
Spinat
Zucchini
Zuckermais (Speisemais)
Zwiebel
Sommerzwiebel (einschließlich Bundzwiebel)
Winterzwiebel
Übrige Gemüsearten
Gemüsesaatgut und Gemüsepflanzgut