Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Bruckneudorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-01
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird verordnet:

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz Bruckneudorf wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1:10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

1.

jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1:25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,

2.

jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind, und

3.

jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 im Maßstab 1:2 500 grün angelegt sind.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugeben

1.

beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und

2.

bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

§ 3. (1) Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2.

beim Amt der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Landesregierung und

3.

bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

§ 3. Die Planunterlagen nach den §§ 1 und 2 sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2.

beim Amt der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Landesregierung und

3.

bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 3 und 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

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