Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Bundesministers für Finanzen, mit der statistische Erhebungen über die strukturelle Entwicklung der Produktions- und Dienstleistungsbereiche angeordnet werden (Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungs-Verordnung 1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Berichtsjahr
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1995 statistische Erhebungen in den im § 2 genannten Bereichen durchzuführen.
Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich
§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, fachliche Einheiten und örtliche Einheiten, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft,
CELEX-Nr.: 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93,
CELEX-Nr.: 393R0761 *1) folgenden Abschnitten bzw. Abteilungen zuzuordnen sind:
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 - Abschnitt: C)
Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 - Abschnitt: D)
Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 - Abschnitt: E)
Bauwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt: F)
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (ÖNACE 1995 - Abschnitt: G)
Beherbergungs- und Gaststättenwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt: H)
Verkehr- und Nachrichtenübermittlung (ÖNACE 1995 - Abschnitt: I)
Kreditwesen (ÖNACE 1995 - Abteilung 65)
Versicherungswesen (ÖNACE 1995 - Abteilung 66)
Mit dem Kredit und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten (ÖNACE 1995 - Abteilung 67)
Realitätenwesen; Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 - Abschnitt: K)
Unterrichtswesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt: M)
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt: N)
Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 - Abschnitt: O)
(2) Ein Unternehmen, eine fachliche Einheit sowie eine örtliche Einheit sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.
*1) In Verbindung mit Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag:
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle im § 2 angeführten meldepflichtigen Einheiten zu beziehen.
(2) Meldepflichtig sind alle Einheiten, die eine Tätigkeit, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis 14 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.
(3) Einheiten (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind; im Falle der Zuordnung zu den im § 2 Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Einheiten (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1988, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3 Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 440/1986, handelt.
(4) Von der Meldepflicht ausgenommen ist der Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 9 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, die Privatzimmervermietung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und die Tätigkeit als freischaffender Künstler im Sinne des § 2 Abs. 11 GewO 1994.
Allgemeine Erhebungsmerkmale
§ 4. Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis 14 angeführten Abschnitte bzw. Abteilungen der ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1995 als Stichtag gilt:
A. Unternehmen:
Name und Standort des Unternehmens;
Rechtsform des Unternehmens;
Tätigkeit des Unternehmens;
Investitionen, gegliedert in:
unbebaute Grundstücke,
Altbauten (inkl. Wert der bebauten Grundstücke),
Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten,
Maschinen und maschinelle Anlagen; Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Transportmittel,
Geringwertige Wirtschaftsgüter,
Gebrauchte Sachanlagen (ohne Altbauten),
Investitionen von Software,
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen,
Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen;
B. Örtliche Einheit:
Standort der örtlichen Einheit;
Art der Tätigkeit;
Beschäftigte insgesamt;
Summe der Bruttolöhne und -gehälter;
Investitionen in Sachanlagen.
Spezielle Erhebungsmerkmale für den Produzierenden Bereich
§ 5. Für die Abschnitte Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Sachgütererzeugung, Energie- und Wasserversorgung und Bauwesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) sind neben den in § 4 angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen ist:
A. Unternehmen:
Zahl der Beschäftigten, gegliedert in:
Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern und Lehrlingen und nach Geschlecht,
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;
Erlöse (Umsätze) und Erträge, gegliedert in:
Erlöse aus Waren eigener Erzeugung,
Erlöse aus Bau- und Baunebenleistungen,
Erlöse aus der Abgabe und Weiterleitung von Energie,
Erlöse aus produktbegleitenden Dienstleistungen,
Erlöse aus Handelstätigkeit, gegliedert in Groß- und Einzelhandel,
Erlöse aus Handelsvermittlung und Kommission (Provisionen),
Erlöse aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
Erlöse aus durchgeführten Lohnarbeiten,
Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten,
Erlöse aus sonstigen Leistungen,
Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen,
Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge,
Erträge aus Beteiligungen,
Subventionen,
Gütersubventionen,
Sonstige Erträge,
Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting),
Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude);
Aufwendungen, gegliedert in:
Bruttogehälter der Angestellten,
Bruttolöhne der Arbeiter,
Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,
Heimarbeiterentgelte,
Gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers,
Sonstige Sozialaufwendungen,
Bezug von Handelswaren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,
Bezug von Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand,
Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung (Roh- und Grundstoffe, Hilfsstoffe, zugekaufte Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse),
Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen,
Aufwand für vergebene Unteraufträge (exklusive vergebene Lohnarbeiten),
Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
Aufwand für Leihpersonal,
Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (inkl. Provisionen für selbständige Vertreter),
Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie und Fernwärme,
Aufwand für Mieten (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
Aufwand für Operating Leasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
Aufwand für Finanzierungsleasing (von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln),
Aufwand für Ausgangsfrachten,
Zinsenaufwand für Fremdkapital,
Steuern und Abgaben (ohne Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer, personalabhängige Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben),
Gütersteuern,
Abschreibungen auf Sachanlagen,
Sonstige betriebliche Aufwendungen;
Lagerbestand zum Ende des Jahres 1994 und zum Ende des Jahres 1995, gegliedert in:
Handelswaren,
Fertige Erzeugnisse (aus eigener Produktion),
Unfertige (in Herstellung befindliche) Erzeugnisse,
Roh- und Grundstoffe, zugekaufte Halbfabrikate, zum Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse, Hilfsstoffe,
Brenn- und Treibstoffe;
Forschung und Entwicklung, gegliedert in:
Gesamtausgaben für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung,
Zahl der in Forschung und Entwicklung Beschäftigten,
Darunter Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;
Umweltschutzausgaben gegliedert in:
Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz,
Investitionen in Einrichtungen, Anlagen und Zubehör, die unmittelbar dem Umweltschutz (Emissionsschutz) dienen,
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen für saubere Technologien (integrierte Prozesse);
B. Fachliche Einheit:
Standort der fachlichen Einheit;
Tätigkeit der fachlichen Einheit;
Zahl der Beschäftigten, gegliedert in:
Beschäftigte insgesamt,
unselbständig Beschäftigte;
Betriebserlöse, gegliedert in:
Betriebserlöse insgesamt,
Weiterverrechnete Innenumsätze;
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