Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG)(NR: GP XX RV 686 AB 755 S. 77. BR: 5456 AB 5465 S. 628.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Begriffsbestimmungen
```
§ 1
```
Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
```
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Non-refoulement-Prüfung
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Asylerstreckungsantrag
§ 11 Asylerstreckung
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluß von der Asylgewährung
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
```
Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
```
§ 16 Einreisetitel
§ 17 Einreise
§ 18 Vorführung vor das Bundesasylamt
§ 19 Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verlust der Aufenthaltsberechtigung
```
Abschnitt: Verfahren
```
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
```
Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst
```
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
```
Abschnitt: Behörden
```
§ 37 Bundesasylamt
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
```
Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
```
§ 39
```
Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge
```
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 41 Integrationshilfe
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Begriffsbestimmungen
```
§ 1
```
Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
```
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Non-refoulement-Prüfung
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Asylerstreckungsantrag
§ 11 Asylerstreckung
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluß von der Asylgewährung
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
```
Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
```
§ 16 Einreisetitel
§ 17 Einreise
§ 18 Vorführung vor das Bundesasylamt
§ 19 Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verlust der Aufenthaltsberechtigung
```
Abschnitt: Verfahren
```
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
```
Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst
```
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
```
Abschnitt: Behörden
```
§ 37 Bundesasylamt
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
```
Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
```
§ 39
§ 39a (Anm.: tritt mit 1. 5. 2004 in Kraft)
§ 39b Anforderungsprofil für Rechtsberater
```
Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge
```
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 41 Integrationshilfe
```
Abschnitt: Schlußbestimmungen
```
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42a
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt: Begriffsbestimmungen
```
```
Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
```
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4a
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar
anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union
§ 5a Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Subsidiärer Schutz
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Familienverfahren
§ 11 entfällt
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluss von der Asylgewährung
§ 13a Asylverzicht
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
```
Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
```
§ 16 Anträge in Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 17 Zurückweisung an der Grenze
§ 18 Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 19 Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verständigung der Sicherheitsbehörde
```
Abschnitt: Verfahren
```
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 24a Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24b Folteropfer und Traumatisierte
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Berufungen
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
```
Abschnitt: Befugnisse der Organe des öffentlichen
```
Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst, Schubhaft,
Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
§ 34a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34b Schubhaft
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
§ 36a Verfahrenskarte
§ 36b Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 36c Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)
```
Abschnitt: Behörden
```
§ 37 Bundesasylamt
§ 37a Erstaufnahmestellen
§ 37b Betreuungsstellen
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
```
Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
```
§ 39
```
Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und
```
Flüchtlinge, Rückkehrhilfe
§ 39a Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 39b Anforderungsprofil für Rechtsberater
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 40a Rückkehrhilfe
§ 41 Integrationshilfe
```
Abschnitt: Schlussbestimmungcn
```
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42a
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 44a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974;
Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;
Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974;
Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
Asylwerber(in) ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;
Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat (§ 13a);
Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist;
unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.
Abschnitt
Schutz der Flüchtlinge in Österreich
Umfang des Schutzes
§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Abschnitt
Schutz der Flüchtlinge in Österreich
Umfang des Schutzes
§ 2. (1) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt.
(3) Familienangehörige (§ 1 Z 6) von Fremden gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.
Asylantrag
§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.
Asylantrag
§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.
(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle vorgeführt (§ 18) wird.
Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.
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