Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG)(NR: GP XX RV 686 AB 755 S. 77. BR: 5456 AB 5465 S. 628.)
(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen.
(9) In den Fällen des Abs. 5 und 8 gilt § 36b mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Bundesasylamt nur auf Antrag des Asylwerbers auszustellen ist.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 44a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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