Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Fremdengesetz 1997 - FrG - BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1 980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 45
Niederösterreich: 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 570
Steiermark: 160, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 830
Vorarlberg: 100
Wien: 115, davon 45 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. April 1998 enden.
§ 3. Diese Verordnung gilt nach Inkrafttreten des FrG 1997 als Verordnung gemäß § 9 FrG 1997 weiter und tritt mit Ablauf des 14. April 1998 außer Kraft.
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