Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Durch diese Verordnung wird der Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste, Abl. Nr. L 287 vom 30. November 1995, Seite 3, näher ausgeführt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen betreiben, dem eine Einheit im Sinn des Art. 4 der Verordnung (EG) 2744/95 zuzuordnen ist, wenn diese Einheit unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen und bis zu dem im Erhebungsbogen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die im Erhebungsbogen angegebene Adresse zu übermitteln.
(3) Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 zu ahnden ist.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage
Örtliche Einheit (Betrieb)
Name und Standort
Hauptwirtschaftstätigkeit
Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle im Sinn der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, Abl. Nr. L 195 vom 29. Juli 1980, Seite 35
Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen
Gesamtzahl der Beschäftigten am 31. Oktober 1996 gegliedert in:
Voll- und Teilzeitbeschäftigte,
Lehrlinge,
geringfügig Beschäftigte,
Sonstige (erwerbstätige Betriebsinhaber, mithelfende Familienangehörige, Praktikanten und freiwillige Mitarbeiter, usw.)
Arbeitszeitregelung für die Lohnabrechnung bei Arbeitern im Oktober 1996
Unselbständig Beschäftigte
Personalnummer oder Sozialversicherungsnummer
berufliche Stellung
Kollektivvertrag, gegliedert in:
Art b) Verwendungsgruppe
Lohn- beziehungsweise Gehaltsstufe
Geschlecht
Geburtsdatum
Eintrittsdatum
Höchste abgeschlossene Ausbildung
Berufsgruppe
Art des Arbeitsvertrages
vertragliche monatliche Arbeitszeit
bezahlte Stunden (einschließlich Mehr- und Überstunden)
bezahlte Ausfallsstunden
Bruttoverdienst insgesamt (ohne allfällige Sonderzahlungen)
Bruttobezug für Mehr- und Überstunden
Bruttobezug für Zuschläge
Schlechtwetterentschädigung
Lohnsteuer
Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag
freiwillige Pensionsbeiträge
Nettoverdienst
vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit
pauschalierte Überstunden pro Monat
Summe der bezahlten Mehrarbeitszeit
Urlaubsanspruch auf Basis einer 5-Tage-Woche
Resturlaub aus Vorjahren
verbrauchter Urlaub im Bezugsjahr
Resturlaub zum 31. Dezember 1996
Krankenstand und sonstige Fehlzeiten
Bruttoverdienst (einschließlich Sonderzahlungen)
Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer
Nettoverdienst