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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 1. Durch diese Verordnung wird der Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste, Abl. Nr. L 287 vom 30. November 1995, Seite 3, näher ausgeführt.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen betreiben, dem eine Einheit im Sinn des Art. 4 der Verordnung (EG) 2744/95 zuzuordnen ist, wenn diese Einheit unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen und bis zu dem im Erhebungsbogen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die im Erhebungsbogen angegebene Adresse zu übermitteln.

(3) Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 zu ahnden ist.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Anlage

Örtliche Einheit (Betrieb)

1.

Name und Standort

2.

Hauptwirtschaftstätigkeit

3.

Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle im Sinn der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, Abl. Nr. L 195 vom 29. Juli 1980, Seite 35

4.

Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

5.

Gesamtzahl der Beschäftigten am 31. Oktober 1996 gegliedert in:

a)

Voll- und Teilzeitbeschäftigte,

b)

Lehrlinge,

c)

geringfügig Beschäftigte,

d)

Sonstige (erwerbstätige Betriebsinhaber, mithelfende Familienangehörige, Praktikanten und freiwillige Mitarbeiter, usw.)

6.

Arbeitszeitregelung für die Lohnabrechnung bei Arbeitern im Oktober 1996

Unselbständig Beschäftigte

1.

Personalnummer oder Sozialversicherungsnummer

2.

berufliche Stellung

3.

Kollektivvertrag, gegliedert in:

a)

Art b) Verwendungsgruppe

c)

Lohn- beziehungsweise Gehaltsstufe

4.

Geschlecht

5.

Geburtsdatum

6.

Eintrittsdatum

7.

Höchste abgeschlossene Ausbildung

8.

Berufsgruppe

9.

Art des Arbeitsvertrages

10.

vertragliche monatliche Arbeitszeit

11.

bezahlte Stunden (einschließlich Mehr- und Überstunden)

12.

bezahlte Ausfallsstunden

13.

Bruttoverdienst insgesamt (ohne allfällige Sonderzahlungen)

14.

Bruttobezug für Mehr- und Überstunden

15.

Bruttobezug für Zuschläge

16.

Schlechtwetterentschädigung

17.

Lohnsteuer

18.

Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag

19.

freiwillige Pensionsbeiträge

20.

Nettoverdienst

21.

vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit

22.

pauschalierte Überstunden pro Monat

23.

Summe der bezahlten Mehrarbeitszeit

24.

Urlaubsanspruch auf Basis einer 5-Tage-Woche

25.

Resturlaub aus Vorjahren

26.

verbrauchter Urlaub im Bezugsjahr

27.

Resturlaub zum 31. Dezember 1996

28.

Krankenstand und sonstige Fehlzeiten

29.

Bruttoverdienst (einschließlich Sonderzahlungen)

30.

Sozialversicherungsbeiträge

31.

Lohnsteuer

32.

Nettoverdienst