Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 1998 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 1998 - NLV)
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 1998 dürfen höchstens 8 540 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 1998 dürfen höchstens 124 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Saisonarbeitskräfte
§ 2. Im Jahr 1998 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 1998 dürfen im Burgenland höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
150 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 1998 dürfen in Kärnten höchstens 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 1998 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
300 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 1998 dürfen in Oberösterreich höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
250 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 1998 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 1998 dürfen in der Steiermark höchstens 1 020 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
200 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
120 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 1998 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 1998 dürfen in Vorarlberg höchstens
350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 1998 dürfen in Wien höchstens 2 700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1 600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Sonderquote für mündige minderjährige Kinder
§ 4. Im Jahr 1998 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 550 Niederlassungsbewilligungen für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf Burgenland 30, Kärnten 10, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Salzburg 30, Steiermark 40, Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 170 derartige Niederlassungsbewilligungen.
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Pendler
§ 5. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 124 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden:
Burgenland 8, Kärnten 8, Niederösterreich 34, Oberösterreich 10, Salzburg 8, Steiermark 10, Tirol 8, Vorarlberg 4 und Wien 34.
Abkürzung
NLV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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