Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Allgemeine Viehzählung im Jahr 1997

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-05
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1997 mit Stichtag 1. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Stichprobenerhebung durchzuführen. Die Auswahl der Viehhalter erfolgt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Stechvieh vorgenommen haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der ausgewählten Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten eine Abfindung in der Höhe von 49,20 S je erhobenem Betrieb zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

Position Bezeichnung

1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

Jungvieh unter 1 Jahr alt:

6 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

7 Andere Kälber und Jungrinder, männlich

8 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9 Stiere

10 Ochsen

11 Schlachtkalbinnen

12 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter:

13 Stiere und Ochsen

14 Schlachtkalbinnen

15 Nutz- und Zuchtkalbinnen

16 Milchkühe

17 Andere Kühe

18 Rinder insgesamt

19 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

20 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit

einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

21 50 bis unter 80 kg

22 80 bis unter 110 kg

23 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

darüber:

24 Jungsauen, noch nie gedeckt

25 Jungsauen, erstmals gedeckt

26 Ältere Sauen, gedeckt

27 Ältere Sauen, nicht gedeckt

28 Zuchteber

29 Schweine insgesamt

30 Lämmer unter 1/2 Jahr alt

Schafe 1/2 Jahr alt und älter:

31 Mutterschafe und gedeckte Lämmer

32 Andere Schafe, männlich

33 Andere Schafe, weiblich

34 Schafe insgesamt

35 Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

36 Kitze und andere Ziegen

37 Ziegen insgesamt

38 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr alt

Legehennen:

39 1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre alt

40 1 1/2 Jahre alt und älter

41 Hähne

42 Mastkücken und Jungmasthühner

43 Hühner insgesamt

44 Gänse

45 Enten

46 Truthühner

Nicht untersuchte Schlachtungen vom 4. Dezember 1996 bis

```

1.

Dezember 1997

```

47 Kälber

48 Schweine

49 Schafe (einschließlich Lämmer)

50 Wildtiere in umzäunten Flächen (Zuchtwild)

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