Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Allgemeine Viehzählung im Jahr 1997
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1997 mit Stichtag 1. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Stichprobenerhebung durchzuführen. Die Auswahl der Viehhalter erfolgt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Stechvieh vorgenommen haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der ausgewählten Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten eine Abfindung in der Höhe von 49,20 S je erhobenem Betrieb zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
Position Bezeichnung
1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 Jahre alt und älter:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde insgesamt
Jungvieh unter 1 Jahr alt:
6 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
7 Andere Kälber und Jungrinder, männlich
8 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
9 Stiere
10 Ochsen
11 Schlachtkalbinnen
12 Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder 2 Jahre alt und älter:
13 Stiere und Ochsen
14 Schlachtkalbinnen
15 Nutz- und Zuchtkalbinnen
16 Milchkühe
17 Andere Kühe
18 Rinder insgesamt
19 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
20 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit
einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
21 50 bis unter 80 kg
22 80 bis unter 110 kg
23 110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und
darüber:
24 Jungsauen, noch nie gedeckt
25 Jungsauen, erstmals gedeckt
26 Ältere Sauen, gedeckt
27 Ältere Sauen, nicht gedeckt
28 Zuchteber
29 Schweine insgesamt
30 Lämmer unter 1/2 Jahr alt
Schafe 1/2 Jahr alt und älter:
31 Mutterschafe und gedeckte Lämmer
32 Andere Schafe, männlich
33 Andere Schafe, weiblich
34 Schafe insgesamt
35 Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen
36 Kitze und andere Ziegen
37 Ziegen insgesamt
38 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr alt
Legehennen:
39 1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre alt
40 1 1/2 Jahre alt und älter
41 Hähne
42 Mastkücken und Jungmasthühner
43 Hühner insgesamt
44 Gänse
45 Enten
46 Truthühner
Nicht untersuchte Schlachtungen vom 4. Dezember 1996 bis
```
Dezember 1997
```
47 Kälber
48 Schweine
49 Schafe (einschließlich Lämmer)
50 Wildtiere in umzäunten Flächen (Zuchtwild)
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