Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erhebungen der Aquakulturproduktion
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Jahre 1996 Erhebungen über die Aquakulturproduktion durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Aquakulturproduktion im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten'', veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 108 vom 1. Mai 1996.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. Die Erhebung ist über die Jahresproduktion des vorangegangenen Jahres durchzuführen und hat sich auf die von der „Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten'' umfaßten Fischarten und Krebse in kg Lebendgewicht zu erstrecken.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) von Karpfenteichwirtschaften, von Forellenproduktionsanlagen, von Netzgehegehaltungen sowie von Kreislaufanlagen verpflichtet.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. (1) Die Erhebungsbogen sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen bis längstens 15. Februar zuzustellen.
(2) Die ausgefüllten Erhebungsbogen sind bis spätestens 15. März an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 3 ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.