Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-05
Status Aufgehoben · 1997-11-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland ......................... 700

Kärnten ............................ 200

Niederösterreich ................... 2 000

Oberösterreich ..................... 700

Salzburg ........................... 30

Steiermark ......................... 1 000

Tirol .............................. 80

Vorarlberg ......................... 40

Wien ............................... 250

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1997 außer Kraft.

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