Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz Blumau wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Die im Katasterplan nach § 1 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Die Zeiten nach Abs. 1 sind durch Anschlag bekanntzugeben
beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Blumau und
bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.
§ 3. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau, BGBl. Nr. 6/1996, außer Kraft.
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