Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.
(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert:
Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina;
Waisen und unbegleitete Fremde unter 18 Jahren, denen eine Rückkehr zu ihren Familien oder in andere Betreuung in Bosnien und Herzegowina nicht möglich ist;
Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien und Herzegowina, die aus Alters- oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und deren Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;
Schwerkranke und infolge der kriegerischen Handlungen in ihrer Heimat traumatisierte Fremde, deren noch nicht abgeschlossene medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;
Lehrlinge bis zum Abschluß ihrer begonnenen Lehre, Studenten, Schüler in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und in allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS Oberstufe);
Zeugen vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien;
Fremde, die in Österreich an einer vom Bund, den Ländern oder der Europäischen Union organisierten oder mitfinanzierten Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme teilnehmen.
(3) Das Aufenthaltsrecht der in Abs. 2 Z 7 genannten Fremden endet mit Abschluß der Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme, spätestens mit 31. Juli 1998.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 2. Ehegatten und minderjährigen Kindern der in § 1 genannten Fremden wird ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 31. Juli 1998 gewährt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 3. Fremde, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner 1996 oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 299/1996, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG im Inland stellen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 außer Kraft.
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