Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-08-07
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).

§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.

(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert:

1.

Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina;

2.

Waisen und unbegleitete Fremde unter 18 Jahren, denen eine Rückkehr zu ihren Familien oder in andere Betreuung in Bosnien und Herzegowina nicht möglich ist;

3.

Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien und Herzegowina, die aus Alters- oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und deren Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;

4.

Schwerkranke und infolge der kriegerischen Handlungen in ihrer Heimat traumatisierte Fremde, deren noch nicht abgeschlossene medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;

5.

Lehrlinge bis zum Abschluß ihrer begonnenen Lehre, Studenten, Schüler in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und in allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS Oberstufe);

6.

Zeugen vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien;

7.

Fremde, die in Österreich an einer vom Bund, den Ländern oder der Europäischen Union organisierten oder mitfinanzierten Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme teilnehmen.

(3) Das Aufenthaltsrecht der in Abs. 2 Z 7 genannten Fremden endet mit Abschluß der Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme, spätestens mit 31. Juli 1998.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).

§ 2. Ehegatten und minderjährigen Kindern der in § 1 genannten Fremden wird ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 31. Juli 1998 gewährt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).

§ 3. Fremde, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner 1996 oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 299/1996, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG im Inland stellen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 außer Kraft.

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