Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-24
Status Aufgehoben · 2001-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 320
Änderungshistorie JSON API
10.

es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11.

entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

Abkürzung

WaffG

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

Schußwaffen führt;

2.

verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3.

Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

4.

Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5.

Munition anderen Menschen überläßt;

5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,

6.

gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7.

eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.

eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9.

Schusswaffen nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;

10.

es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11.

entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Abkürzung

WaffG

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

Schußwaffen führt;

2.

verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3.

Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

4.

Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5.

Munition anderen Menschen überläßt;

5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,

6.

gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7.

eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.

eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9.

Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;

10.

es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11.

entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Abkürzung

WaffG

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

Schußwaffen führt;

2.

verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3.

Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

4.

Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5.

Munition anderen Menschen überläßt;

5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,

6.

gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7.

eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.

eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9.

Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;

10.

es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11.

entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Abkürzung

WaffG

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.

Schußwaffen führt;

2.

verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3.

wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) unbefugt erwirbt oder besitzt;

3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;

3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;

3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;

4.

Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5.

Munition anderen Menschen überläßt;

5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,

6.

gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7.

eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.

eine gemäß § 16 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 16 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9.

Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 15 sicher verwahrt;

10.

es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11.

entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Verfall

§ 52. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2.

sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3.

ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Verfall

§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2.

sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3.

ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Durchsuchungsermächtigung

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

Abkürzung

WaffG

Durchsuchungsermächtigung

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

Abkürzung

WaffG

Durchsuchungsermächtigung

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. § 40 Abs. 4 und § 50 SPG sowie § 121 Abs. 3 StPO gelten.

11.

Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Abkürzung

WaffG

11.

Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken.

Abkürzung

WaffG

11.

Abschnitt

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

(2a) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Abkürzung

WaffG

11.

Abschnitt

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

(2a) Die Verarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in der Zentralen Informationssammlung ist – abgesehen von den Daten gemäß § 55 Abs. 1 Z 13 – unzulässig. Die Waffenbehörden haben angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Diese Daten sind von der Waffenbehörde nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von dritten Personen ist jedenfalls unzulässig.

(2b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten und

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne § 4 Z 5 DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß § 26 DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des § 14 Abs. 4 DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten und

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne § 4 Z 5 DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß § 26 DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des § 14 Abs. 4 DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Asylgerichtshof, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten,

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf und

10.

Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe

ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne § 4 Z 5 DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß § 26 DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des § 14 Abs. 4 DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten,

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf, und

10.

Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe,

zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten,

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf, und

10.

Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe,

zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer fünf Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten,

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,

10.

Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der Waffe vorgenommene Umbauten oder Veränderungen, die dazu führen, dass die Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird,

11.

Namen und Anschrift des Vorbesitzers und des Erwerbers,

12.

das Datum der Überlassung sowie

13.

den Zeitpunkt und das Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 8 Abs. 7

zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer fünf Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten,

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,

10.

Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der Waffe vorgenommene Umbauten oder Veränderungen, die dazu führen, dass die Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird,

11.

Namen und Anschrift des Vorbesitzers und des Erwerbers,

12.

das Datum der Überlassung sowie

13.

den Zeitpunkt und das Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 8 Abs. 7

zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer fünf Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

WaffG

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Wohnanschrift sowie die Information, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt (Wohnsitzqualität),

5a. weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse),

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

8.

Aliasdaten,

9.

Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 16 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,

10.

Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der Waffe vorgenommene Umbauten oder Veränderungen, die dazu führen, dass die Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird,

11.

Namen und Anschrift des Vorbesitzers und des Erwerbers,

12.

das Datum der Überlassung sowie

13.

den Zeitpunkt und das Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 41 Abs. 1

zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an Zollbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zum Zweck der Durchführung des Zollverfahrens sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des WG 2001 und des MBG zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, Gerichten im Rahmen eines Exekutionsverfahrens sowie Justizanstalten in Vollziehung des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zu sperren. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer fünf Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes des Betroffenen im Bundesgebiet notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

WaffG

Waffenregisterbescheinigung

§ 55a. (1) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Abkürzung

WaffG

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm zur Weiterleitung an die Behörde oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Abkürzung

WaffG

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Abkürzung

WaffG

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Abs. 1 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Abkürzung

WaffG

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 56a. Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich

1.

der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,

2.

auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,

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