Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PolKG)
Abkürzung
PolKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PolKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PolKG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1153, 32023L0977
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
der Sicherheitspolizei,
der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
die internationale polizeiliche Amtshilfe,
das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Abkürzung
PolKG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),
das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
Abkürzung
PolKG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Amtshilfe
Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
§ 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Abkürzung
PolKG
Hauptstück
Amtshilfe
Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
§ 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Abkürzung
PolKG
Zuständigkeit
§ 4. (1) Zur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
(2) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
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PolKG
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,
durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003,
durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Abkürzung
PolKG
Aufgabenerfüllung
§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,
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