Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen 18 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines

Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG

1992 geltenden Kosten betragen

```

1.

für stationäre Pflege 3 941 S pro Tag,

```

```

2.

für ambulatorische Behandlung 390 S pro Behandlung.

```

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. Nr. 235/1996, außer Kraft.

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