ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DIE PRÜFUNG EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN ASYLANTRAGS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 165/1997 Dänemark III 165/1997 Deutschland III 165/1997 Estland III 96/2005 Finnland III 102/2004 Frankreich III 165/1997 Griechenland III 165/1997 Irland III 165/1997 Italien III 165/1997 Lettland III 102/2004 Litauen III 102/2004 Luxemburg III 165/1997 Niederlande III 165/1997 Polen III 96/2005 Portugal III 165/1997 Schweden III 165/1997 Slowakei III 102/2004 Slowenien III 57/2006 Spanien III 165/1997 Tschechische R III 96/2005 Vereinigtes Königreich III 165/1997 Zypern III 96/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen dänischen, englischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen dieses Staatsvertrages samt Protokollen dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. Juli 1997 bei der Regierung von Irland hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung von Irland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der König der Belgier,

ihre Majestät die Königin von Dänemark,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

der Präsident der Griechischen Republik,

seine Majestät der König von Spanien,

der Präsident der Französischen Republik,

der Präsident Irlands,

der Präsident der Italienischen Republik,

seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

ihre Majestät die Königin der Niederlande,

der Präsident der Portugiesischen Republik,

ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland –

IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,

ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 1 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“ bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,

IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,

ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

a)

Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist,

b)

Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,

c)

Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde,

d)

Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

e)

Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden,

f)

Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind,

g)

Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.

(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.

(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befaßt worden ist.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.

(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluß zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.

Artikel 4

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewerber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.

Artikel 5

(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt:

a)

Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.

b)

Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

c)

Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a)

der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;

b)

der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs handelt;

c)

bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Artikel 6

Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 7

(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Falle von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt.

(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.

Artikel 8

Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.

Artikel 9

Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.

Artikel 10

(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet:

a)

den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;

b)

die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;

c)

den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

d)

den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

e)

den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf diesen Staat über.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.

(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlöschen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.

Artikel 11

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