Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 - FrG-DV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird - hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(5) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 4 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(4a) Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) nicht verlassen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2000)
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
(4a) Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.
(5) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von türkischen Spezialpässen;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(6) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 5 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) nicht verlassen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2000)
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