Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. Nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 626/1996, für das Bundesland Salzburg festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 90 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1997 außer Kraft.
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