Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz - CWKG)(NR: GP XX RV 36 AB 73 S. 13. BR: 5146 AB 5151 S. 611.)
Präambel/Promulgationsklausel
Anhang: Chemikalienlisten:
Liste 1
Liste 2
Liste 3
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
„Chemiewaffenkonvention'' oder „CWK'': das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBI. (Anm.: richtig: BGBl.) III Nr. 38/1997.
„OPCW'': Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
„Überprüfung'': eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. IX und Anhang 2 Teil I
(2) In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen'', „toxische Chemikalie'', „Vorprodukt'' und „Schlüsselkomponente'' im Sinne von Art. II Z 1, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.
Bewilligungspflichten
§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf:
die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der CWK, sowie auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen sind,
die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche, und
eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Österreichs.
(3) Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht übertragbar.
(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 2 sicherzustellen.
(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 2 kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI. (Anm.: richtig: BGBl.) Nr. 52/1991, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.
(6) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungspflichten nach anderen Gesetzen unberührt.
Globalbewilligungen
§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und Einrichtungen zu Forschungs-, Prüf- und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
Anträge
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 2 mit Verordnung näher zu regeln.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers,
genaue Bezeichnung der Chemikalie mit Mengenangabe,
genauen Verwendungszweck der Chemikalie und
Name, Sitz und Firmengegenstand des Handelspartners.
(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.
Meldepflichten
§ 5. (1) Der Meldepflicht unterliegen:
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen ausschließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,
der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK.
(2) Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 3 mit Verordnung näher zu regeln.
(3) Auf den Inhalt der Meldung ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.
(5) § 2 Abs. 5 ist auch für Meldungen anzuwenden.
Untersagungsrecht
§ 6. Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK entgegenstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit Bescheid
entweder geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn dies ausreicht, um die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den genannten Verpflichtungen zu gewährleisten, oder
die Tätigkeit zu untersagen.
Die Nationale Behörde
§ 7. (1) Die Aufgaben der in Art. VII Abs. 4 CWK genannten Nationalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.
(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX und Anhang 2 Teil II und X CWK,
die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß Anhang 3 CWK,
Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie Anhang 2 Teil II, VI, VII und VIII CWK,
Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und Anhang 2 Teil VI, VII und VIII CWK,
Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Errichtung und Tätigkeit eines Beirates
§ 8. (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durchführung der CWK zu befassen. Weiters sind ihm zur Kenntnisnahme und auf Verlangen vorzulegen:
alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2,
alle Meldungen gemäß § 5,
alle an die OPCW oder an die im § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,
alle Meldungen von der OPCW oder den in § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten an die Nationale Behörde,
die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.
(3) Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Befassung des Beirates gemäß Abs. 2 entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
§ 9. (1) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für Umwelt;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
ein Vertreter der Länder.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4) Die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Art. IX und Anhang 2 CWK dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Überprüfungen
§ 10. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der CWK können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, im Rahmen ihres Prüfungsantrages, auch die Inspektoren der OPCW Berichte und Nachweise innerhalb bestimmter Fristen anfordern, sowie erforderlichenfalls:
die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen,
Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen,
Photographien der zu inspizierenden Einrichtungen sowie Gegenstände anfertigen lassen,
Proben entnehmen und analysieren lassen.
(2) Bei einer Überprüfung durch Inspektoren der OPCW hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Einhaltung der Vorschriften der CWK Sorge zu tragen.
(3) Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, können Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen.
(4) Der Eigentümer der Einrichtung bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Einrichtung oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug und ist weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt nachträgliche Verständigung.
(5) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der CWK erforderlich ist, haben die im Abs. 4 genannten Personen den im Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer:
ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
eine der in § 5 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 6 Z 2 ausübt oder
einer der im § 10 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer:
Auflagen gemäß § 6 Z 1 nicht einhält oder
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 5 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 46, BGBl. I Nr. 50/2005.
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