(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, LAGERUNGUND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHERWAFFEN(NR: GP XIX RV 193 AB 263 S. 48. BR: 5084 S. 603.)
„Inspektionsauftrag“ bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen.
„Inspektionshandbuch“ bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen.
„Inspektionsstätte“ bedeutet jede Einrichtung oder jeden
Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Außengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind.
„Inspektionsteam“ bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten.
„Inspektor“ bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Maßgabe dieses Übereinkommens.
„Mustervereinbarung“ bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestimmungen festlegt.
„Beobachter“ bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten.
„Außengrenze“ im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äußere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird.
„Beantragte Außengrenze“ bedeutet die im Einklang mit Teil X Absatz 8 dieses Anhangs festgelegte äußere Begrenzung der Inspektionsstätte;
„alternative Außengrenze“ bedeutet die abweichend von der beantragten Außengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Außengrenze der Inspektionsstätte; sie muß den Vorschriften in Teil X Absatz 17 dieses Anhangs entsprechen;
„endgültige Außengrenze“ bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil X Absätze 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Außengrenze der Inspektionsstätte;
„gemeldete Außengrenze“ bedeutet die nach den Artikeln III, IV, V und VI gemeldete äußere Begrenzung der Einrichtung.
„Inspektionsdauer“ im Sinne des Artikels IX bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verläßt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
„Inspektionsdauer“ im Sinne der Artikel IV, V und VI bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
„Punkt der Einreise“/„Punkt der Ausreise“ bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen auf Grund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist.
„Ersuchender Vertragsstaat“ bedeutet einen Vertragsstaat, der nach Artikel IX um eine Verdachtsinspektion ersucht hat.
„Tonne“ bedeutet metrische Tonne, d. h. 1 000 kg.
TEIL II
ALLGEMEINE VERIFIKATIONSREGELN
A. BESTELLUNG DER INSPEKTOREN UND INSPEKTIONSASSISTENTEN
(1) Spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Dienstrang der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen mit.
(2) Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ihm übermittelten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Der Vertragsstaat teilt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich mit, daß er jeden Inspektor und jeden Inspektionsassistenten anerkennt. Jeder in der Liste genannte Inspektor und Inspektionsassistent gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, daß er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann seinen Widerspruch begründen.
Im Fall der Ablehnung führt der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Verifikationstätigkeiten durch und beteiligt sich dort auch nicht an solchen Tätigkeiten. Das Technische Sekretariat schlägt bei Bedarf zusätzlich zu der ursprünglichen Liste weitere Namen vor.
(3) Die Verifikationstätigkeiten auf Grund dieses Übereinkommens werden nur von bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgenommen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 hat ein Vertragsstaat das Recht, jederzeit gegen einen bereits bestellten Inspektor oder Inspektionsassistenten Einspruch zu erheben. Er teilt dem Technischen Sekretariat seinen Einspruch schriftlich mit und kann ihn begründen. Der Einspruch wird 30 Tage nach seinem Eingang beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat teilt dem betreffenden Vertragsstaat sofort die Zurücknahme der Bestellung des Inspektors oder Inspektionsassistenten mit.
(5) Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, aus dem für diese Inspektion bestellten Inspektionsteam einen in der Liste dieses Inspektionsteams genannten Inspektor oder Inspektionsassistenten zurücknehmen zu lassen.
(6) Die Anzahl der für einen Vertragsstaat bestellten und von ihm anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muß groß genug sein, damit die Inspektoren und Inspektionsassistenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und eine Rotation möglich ist.
(7) Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorgeschlagenen Inspektoren oder Inspektionsassistenten die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Inspektoren oder Inspektionsassistenten oder behindert sie sonst die wirksame Erfüllung der Aufgabe des Technischen Sekretariats, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat.
(8) Sind Änderungen der genannten Listen von Inspektoren und Inspektionsassistenten notwendig oder werden sie verlangt, so werden die neuen Inspektoren und Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die ursprüngliche Liste.
(9) Die Mitglieder des Inspektionsteams, die eine Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats durchführen, welche sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren bestellt, die sowohl auf den inspizierten Vertragsstaat als auch auf den Gaststaat, der Vertragspartei ist, Anwendung finden.
B. VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
(10) Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonstigen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
(11) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Inspektoren und Inspektionsassistenten die unter den Buchstaben a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspektionsteams im Interesse dieses Übereinkommens und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt.
Die Mitglieder des Inspektionsteams genießen die Unverletzlichkeit, die den Diplomaten nach Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
Die Wohn- und Büroräume des Inspektionsteams, das Inspektionstätigkeiten nach diesem Übereinkommen ausübt, genießen die Unverletzlichkeit und den Schutz, die den Räumlichkeiten der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
Die Papiere und die Korrespondenz einschließlich der Akten des Inspektionsteams genießen die Unverletzlichkeit, die allen Papieren und der Korrespondenz der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. Das Inspektionsteam hat das Recht, in seinem Nachrichtenverkehr mit dem Technischen Sekretariat Codes zu benutzen.
Die von Mitgliedern des Inspektionsteams mitgeführten Proben und zugelassenen Ausrüstungsgegenstände sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens unverletzlich und von allen Zöllen befreit. Gefährliche Proben werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften befördert.
Die Mitglieder des Inspektionsteams genießen die Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
Die Mitglieder des Inspektionsteams, welche die durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Tätigkeiten ausüben, genießen die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die den Diplomaten nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
Den Mitgliedern des Inspektionsteams ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats, der Vertragspartei ist, ohne Entrichtung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.
Den Mitgliedern des Inspektionsteams werden dieselben Währungs- und Devisenerleichterungen gewährt wie den Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
Die Mitglieder des Inspektionsteams dürfen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats keine auf persönlichen Gewinn gerichtete Berufs- oder Gewerbetätigkeit ausüben.
(12) Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nicht inspizierten Vertragsstaaten genießen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vorrechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschließlich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektionsteams mitführen, werden die in Absatz 11 Buchstaben c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt.
(13) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, der Auffassung, daß ein Mißbrauch der in diesem Anhang festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu verhindern.
(14) Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne daß die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muß stets ausdrücklich erklärt werden.
(15) Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Inspektoren auf Grund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Absatz 11 Buchstabe d.
C. STÄNDIGE REGELUNGEN
Punkte der Einreise
(16) Jeder Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, daß das Inspektionsteam jede Inspektionsstätte von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von 12 Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden.
(17) Jeder Vertragsstaat kann die Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so daß es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann.
(18) Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, daß die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder daß die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen.
(19) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Gaststaats, der Vertragspartei ist, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zu den der Inspektion unterliegenden Einrichtungen oder Bereichen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. Der Gaststaat, der Vertragspartei ist, erleichtert die Inspektion dieser Einrichtungen oder Bereiche und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise für die Inspektion von Einrichtungen oder Bereichen eines inspizierten Vertragsstaats erfolgen muß, erleichtern die Durchreise.
(20) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ein Vertragsstaat, der eine oder mehrere Einrichtungen oder Bereiche im Hoheitsgebiet eines Staates hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß der Gaststaat bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so weist er nach, daß er alle dafür notwendigen Maßnahmen getroffen hat.
(21) Befinden sich die zu inspizierenden Einrichtungen oder Bereiche zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch an einem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Maßnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Gaststaat, der Vertragspartei ist, verlangt würden, um dafür zu sorgen, daß die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zu den Einrichtungen oder Bereichen sicherzustellen, so weist er nach, daß er alle dafür notwendigen Maßnahmen getroffen hat. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtungen oder Bereiche, die inspiziert werden sollen, dem Vertragsstaat gehören.
Regelungen für die Benutzung nicht planmäßig verkehrender Luftfahrzeuge
(22) Bei Inspektionen nach Artikel IX und bei sonstigen Inspektionen kann ein Inspektionsteam, wenn sein rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort bei Benutzung planmäßig verkehrender gewerblicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, gezwungen sein, Luftfahrzeuge zu benutzen, die dem Technischen Sekretariat gehören oder von ihm gechartert sind. Spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, unterrichtet jeder Vertragsstaat das Technische Sekretariat über die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer für nicht planmäßig verkehrende Luftfahrzeuge, mit denen das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung in das Hoheitsgebiet und aus dem Hoheitsgebiet, in dem sich eine Inspektionsstätte befindet, befördert werden. Die Flugstrecken zu und von dem bezeichneten Punkt der Einreise verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstraßen, die zwischen den Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einfluggenehmigung vereinbart worden sind.
(23) Wird ein nicht planmäßig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem sich die Inspektionsstätte befindet, zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird entsprechend den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingereicht. Bei ihren eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen trägt das Technische Sekretariat auf jedem Flugplan in dem Feld für Bemerkungen die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen.
(24) Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem die Inspektion stattfinden soll, sorgt der inspizierte Vertragsstaat oder der Vertragsstaat, in dem die Inspektion stattfinden soll, dafür, daß der nach Absatz 23 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann.
(25) Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das dem Technischen Sekretariat gehört oder von ihm gechartert ist, so sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, daß am Punkt der Einreise die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Erleichterungen für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflug- oder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Das Technische Sekretariat trägt die Kosten für Treibstoff, Sicherheit und Wartung.
Verwaltungsregelungen
(26) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, daß dem Inspektionsteam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Fernmeldeeinrichtungen, Dolmetscherdienste, soweit diese für Befragungen und sonstige Aufgaben erforderlich sind, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. In dieser Hinsicht erstattet die Organisation dem inspizierten Vertragsstaat die durch das Inspektionsteam entstandenen Kosten.
Zugelassene Ausrüstung
(27) Vorbehaltlich des Absatzes 29 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in bezug auf die zur Inspektionsstätte mitgeführte und nach Absatz 28 zugelassene Ausrüstung, die das Technische Sekretariat für die ordnungsgemäße Durchführung der Inspektion für notwendig hält. Das Technische Sekretariat erstellt und aktualisiert gegebenenfalls eine Liste der zugelassenen Ausrüstung, die für die beschriebenen Zwecke benötigt werden könnte, sowie für diese Ausrüstung geltende Vorschiffen im Einklang mit diesem Anhang. Bei der Aufstellung der Liste der zugelassenen Ausrüstung sowie der Vorschriften sorgt das Technische Sekretariat dafür, daß den Sicherheitserwägungen für jede Art von Einrichtung, in der diese Ausrüstung mutmaßlich eingesetzt wird, voll Rechnung getragen wird. Die Liste der zugelassenen Ausrüstung wird nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(28) Die Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats und wird von diesem bezeichnet, geeicht und zugelassen. Das Technische Sekretariat wählt, soweit möglich, die Ausrüstung aus, die eigens für die spezielle Art der verlangten Inspektion bestimmt ist. Die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung wird vor unbefugter Veränderung besonders geschützt.
(29) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der vorgeschriebenen Fristen die Ausrüstung in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der Einreise zu besichtigen, d. h. nachzuprüfen, worum es sich bei der in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats verbrachten oder daraus entfernten Ausrüstung handelt. Um diese Feststellung zu erleichtern, fügt das Technische Sekretariat Unterlagen bei und bringt Vorrichtungen an, die bestätigen, daß es sich um die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung handelt. Die Inspektion der Ausrüstung soll auch den inspizierten Vertragsstaat davon überzeugen, daß die Ausrüstung der Beschreibung der für die spezielle Art der Inspektion zugelassenen Ausrüstung entspricht. Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die dieser Beschreibung nicht entspricht oder der die genannten Unterlagen und Vorrichtungen nicht beigefügt sind, zurückweisen. Verfahren für die Inspektion der Ausrüstung werden nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(30) Hält es das Inspektionsteam für erforderlich, vor Ort vorhandene, nicht dem Technischen Sekretariat gehörende Ausrüstung zu benutzen, und ersucht es den inspizierten Vertragsstaat, ihm den Einsatz dieser Ausrüstung zu ermöglichen, so entspricht der inspizierte Vertragsstaat dem Ersuchen, soweit er dazu in der Lage ist.
D. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION
Notifikation
(31) Der Generaldirektor teilt dem Vertragsstaat vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, soweit diese festgesetzt sind, mit, daß er die Absicht hat, eine Inspektion durchzuführen.
(32) Die Notifikationen des Generaldirektors enthalten folgende Informationen:
die Art der Inspektion;
den Punkt der Einreise;
den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens am Punkt der Einreise;
das Verkehrsmittel, mit dem das Inspektionsteam am Punkt der Einreise eintrifft;
das zu inspizierende Betriebsgelände;
die Namen der Inspektoren und Inspektionsassistenten;
gegebenenfalls die Einfluggenehmigung des Luftfahrzeugs bei Sonderflügen.
(33) Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang einer Notifikation des Technischen Sekretariats, in der dieses seine Absicht mitteilt, eine Inspektion durchzuführen, spätestens eine Stunde nach deren Eingang.
(34) Bei der Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden beide Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Absätzen 31 und 32 gleichzeitig unterrichtet.
Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats und Weiterbeförderung zur Inspektionsstätte
(35) Der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat, der Vertragspartei ist, dem das Eintreffen eines Inspektionsteams mitgeteilt worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet und veranlaßt durch eine Inlandsbegleitung oder auf andere Weise alles in seiner Macht Stehende, um das sichere Geleit des Inspektionsteams und seiner Ausrüstung und Versorgungsgüter von seinem Punkt der Einreise zu der (den) Inspektionsstätte(n) und von dort zu einem Punkt der Ausreise sicherzustellen.
(36) Der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, hilft dem Inspektionsteam bei Bedarf, die Inspektionsstätte spätestens 12 Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu erreichen.
Besprechung vor der Inspektion
(37) Nach dem Eintreffen an der Inspektionsstätte und vor Beginn der Inspektion erhält das Inspektionsteam von Vertretern der Einrichtung mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung in bezug auf die Einrichtung, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die verwaltungsmäßigen und logistischen Regelungen. Die Dauer der Besprechung ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken; sie darf drei Stunden keinesfalls überschreiten.
E. DURCHFÜHRUNG DER INSPEKTIONEN
Allgemeine Regeln
(38) Die Mitglieder des Inspektionsteams erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Übereinkommens sowie der vom Generaldirektor aufgestellten Regeln und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung.
(39) Das Inspektionsteam hält sich streng an den vom Generaldirektor erteilten Inspektionsauftrag. Es enthält sich jeder Tätigkeit, die über diesen Auftrag hinausgeht.
(40) Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, daß dessen Mitglieder ihre Aufgaben fristgerecht und wirksam erfüllen können, der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Einrichtung oder der inspizierte Bereich möglichst wenig gestört werden. Das Inspektionsteam vermeidet jede unnötige Behinderung oder Verzögerung des Betriebs einer Einrichtung sowie jede Beeinträchtigung ihrer Sicherheit. Insbesondere setzt das Inspektionsteam keine Einrichtung in Betrieb. Sind die Inspektoren der Auffassung, daß zur Erfüllung ihres Auftrags besondere Arbeitsgänge in einer Einrichtung verrichtet werden sollen, so fordern sie den bestellten Vertreter der inspizierten Einrichtung auf, diese Arbeitsgänge verrichten zu lassen. Der Vertreter kommt ihrer Aufforderung soweit möglich nach.
(41) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats werden die Mitglieder des Inspektionsteams auf Verlangen des inspizierten Vertragsstaats von Vertretern dieses Vertragsstaats begleitet; das Inspektionsteam darf dadurch jedoch nicht aufgehalten oder sonst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden.
(42) Unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Leitlinien stellt das Technische Sekretariat genaue Verfahren für die Durchführung der Inspektionen auf, die in das Inspektionshandbuch aufgenommen werden.
Sicherheit
(43) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten die Inspektoren und Inspektionsassistenten die in der Inspektionsstätte bestehenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich derjenigen in bezug auf den Schutz kontrollierter Teilbereiche innerhalb der Einrichtung und die Sicherheit des Personals. Zur Erfüllung dieser Vorschriften werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i entsprechende genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
Nachrichtenverkehr
(44) Die Inspektoren haben das Recht, während des gesamten Inlandsaufenthalts eine Nachrichtenverbindung mit dem Sitz des Technischen Sekretariats zu unterhalten. Zu diesem Zweck können sie ihre eigene ordnungsgemäß anerkannte zugelassene Ausrüstung benutzen und den inspizierten Vertragsstaat oder den Gaststaat, der Vertragspartei ist, ersuchen, ihnen Zugang zu anderen Fernmeldeeinrichtungen zu ermöglichen. Das Inspektionsteam hat das Recht, seine eigene Gegensprechfunkanlage zwischen dem Personal, das die Außengrenze bewacht, und den übrigen Mitgliedern des Inspektionsteams zu benutzen.
Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats
(45) Das Inspektionsteam hat nach Maßgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie der Vereinbarungen über die Einrichtung und der im Inspektionshandbuch festgelegten Verfahren das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Inspektionsstätte. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt.
(46) Die Inspektoren haben das Recht, Personal der Einrichtung in Gegenwart von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats zu befragen, um sachdienliche Tatsachen festzustellen. Die Inspektoren fordern nur die für die Durchführung der Inspektion notwendigen Informationen und Daten an, und der inspizierte Vertragsstaat liefert sie ihnen auf Anforderung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, gegen die dem Personal der Einrichtung gestellten Fragen Einspruch zu erheben, wenn diese Fragen für die Inspektion als nicht sachdienlich erachtet werden. Erhebt der Leiter des Inspektionsteams Einspruch und erklärt er, daß die Fragen sachdienlich sind, so werden diese dem inspizierten Vertragsstaat schriftlich zur Beantwortung übermittelt. Das Inspektionsteam kann jede Weigerung, Befragungen zuzulassen oder die Beantwortung von Fragen zu erlauben und Erklärungen abzugeben, in dem Teil des Inspektionsberichts vermerken, der sich mit der Bereitschaft des inspizierten Vertragsstaats zur Zusammenarbeit befaßt.
(47) Die Inspektoren haben das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als sinnvoll erachten.
(48) Die Inspektoren haben das Recht, auf ihren Wunsch von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung fotografische Aufnahmen machen zu lassen. Sofortbildkameras sollen zur Verfügung stehen. Das Inspektionsteam stellt fest, ob die Fotografien seinem Wunsch entsprechend ausgefallen sind; andernfalls werden die Aufnahmen wiederholt. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat behalten je einen Abzug jeder Fotografie.
(49) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, sämtliche Verifikationstätigkeiten des Inspektionsteams zu beobachten.
(50) Der inspizierte Vertragsstaat erhält auf Verlangen Kopien der vom Technischen Sekretariat gesammelten Informationen und Daten über seine Einrichtung(en).
(51) Die Inspektoren haben das Recht, um Klarstellung von Zweifelsfragen zu ersuchen, die sich während einer Inspektion ergeben. Solche Ersuchen werden umgehend über den Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gestellt. Der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verschafft dem Inspektionsteam während der Inspektion die für die Beseitigung der Zweifelsfrage notwendige Klarstellung. Bleiben Fragen in bezug auf einen Gegenstand oder ein Gebäude innerhalb der Inspektionsstätte offen, so wird der Gegenstand oder das Gebäude, falls darum ersucht wird, fotografiert, damit seine Art und seine Funktion festgestellt werden können. Kann die Zweifelsfrage während der Inspektion nicht beseitigt werden, so teilen die Inspektoren dies sofort dem Technischen Sekretariat mit. Alle nicht gelösten Fragen, die gegebenen Klarstellungen und ein Abzug jeder Fotografie sind in dem Inspektionsbericht enthalten.
Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben
(52) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung entnehmen auf Verlangen des Inspektionsteams Proben in Gegenwart der Inspektoren. Sofern dies mit den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung im voraus vereinbart ist, kann das Inspektionsteam selbst Proben entnehmen.
(53) Soweit möglich, erfolgt die Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, die Proben mit der von ihm mitgebrachten zugelassenen Ausrüstung vor Ort zu analysieren. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Andernfalls kann das Inspektionsteam darum ersuchen, daß geeignete Analysen vor Ort in seiner Gegenwart vorgenommen werden.
(54) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller Proben zurückzubehalten oder ein Doppel der Proben zu entnehmen und zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden.
(55) Das Inspektionsteam kann, falls es dies als notwendig erachtet, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes weitergeben.
(56) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Vollständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Analyse außerhalb des Betriebsgeländes verbrachten Proben. Der Generaldirektor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zur Aufnahme in das Inspektionshandbuch zu prüfen und zu genehmigen sind. Ihm obliegt es,
strenge Regeln für die Entnahme, Handhabung, Beförderung und Analyse der Proben aufzustellen;
die Laboratorien zu bestätigen, die zur Durchführung der verschiedenen Arten von Analysen festgelegt sind;
die Standardisierung der Ausrüstung und Verfahren in diesen festgelegten Laboratorien, die mobilen Analyseausrüstungen und verfahren zu überwachen und die Qualitätskontrolle und die allgemeinen Normen im Zusammenhang mit der Bestätigung dieser Laboratorien, mobilen Ausrüstungen und Verfahren zu überprüfen;
unter den festgelegten Laboratorien diejenigen auszuwählen, die Analysen oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit speziellen Untersuchungen vornehmen.
(57) Soll eine Analyse außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat trägt die Verantwortung für den Verbleib der Proben, und jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben.
(58) Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für die Einhaltung dieses Übereinkommens maßgeblich sind, und nimmt sie in den Inspektionsschlußbericht auf. Das Technische Sekretariat fügt dem Bericht ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden bei.
Verlängerung der Inspektionsdauer
(59) Die Inspektionsdauer kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verlängert werden.
Abschlußbesprechung
(60) Sobald eine Inspektion abgeschlossen ist, kommt das Inspektionsteam mit Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und dem für die Inspektionsstätte verantwortlichen Personal zusammen, um die vorläufigen Ermittlungen des Inspektionsteams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihnen auch eine Liste der Proben und eine Kopie der gesammelten schriftlichen Informationen und Daten und des sonstigen von dem Betriebsgelände mitzunehmenden Materials vor. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspektionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, daß er von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen hat. Diese Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Abschluß der Inspektion.
F. ABREISE
(61) Sobald die Verfahren im Anschluß an die Inspektion abgeschlossen sind, verläßt das Inspektionsteam das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats so bald wie möglich.
G. BERICHTE
(62) Spätestens 10 Tage nach der Inspektion fertigen die Inspektoren einen sachlichen Schlußbericht über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und über ihre Ermittlungen an. Der Bericht enthält nur Tatsachen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens beziehen, wie es im Inspektionsauftrag vorgesehen ist. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, wie der inspizierte Vertragsstaat mit dem Inspektionsteam zusammen gearbeitet hat. Abweichende Bemerkungen von Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden. Der Bericht wird vertraulich behandelt.
(63) Der Schlußbericht wird sofort dem inspizierten Vertragsstaat vorgelegt. Etwaige sofort abgegebene schriftliche Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats zu den Ermittlungen werden dem Bericht als Anlage beigefügt. Der Schlußbericht mit den Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Inspektion vorgelegt.
(64) Sollte der Bericht Unklarheiten enthalten oder sollte sich die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Behörde und den Inspektoren nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben, so ersucht der Generaldirektor den Vertragsstaat um Klarstellung.
(65) Können die Unklarheiten nicht beseitigt werden oder lassen die festgestellten Sachverhalte vermuten, daß mit diesem Übereinkommen übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind, so unterrichtet der Generaldirektor unverzüglich den Exekutivrat.
H. ANWENDUNG ALLGEMEINER BESTIMMUNGEN
(66) Dieser Teil findet auf alle auf Grund dieses Übereinkommens vorgenommenen Inspektionen Anwendung; soweit die Bestimmungen dieses Teiles von den Bestimmungen für spezielle Arten von Inspektionen in den Teilen III bis XI dieses Anhangs abweichen, gehen diese letzteren Bestimmungen vor.
TEIL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR VERIFIKATIONSMASSNAHMEN NACH DEN ARTIKELN IV UND V SOWIE ARTIKEL VI ABSATZ 3
A. ERSTINSPEKTIONEN UND VEREINBARUNGEN ÜBER DIE EINRICHTUNG
(1) Jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt, wird umgehend, sobald die Einrichtung gemeldet ist, einer Erstinspektion unterzogen. Zweck dieser Inspektion der Einrichtung ist die Überprüfung der vorgelegten Informationen und das Erlangen zusätzlicher Informationen, die für die Planung künftiger Verifikationstätigkeiten in der Einrichtung notwendig sind, einschließlich der Inspektion vor Ort und der ständigen Überwachung durch Instrumente vor Ort, sowie die Vorbereitung der Vereinbarungen über die Einrichtung.
(2) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Überprüfung der Meldungen und die Einleitung der systematischen Verifikationsmaßnahmen vom Technischen Sekretariat in allen Einrichtungen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen können, nach dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
(3) Jeder Vertragsstaat schließt mit der Organisation eine Vereinbarung über jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 dieses Anhangs einer Inspektion vor Ort unterliegt.
(4) Die Vereinbarungen über die Einrichtung werden spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten oder die Einrichtung zum ersten Mal gemeldet worden ist, außer im Fall einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, auf welche die Absätze 5 bis 7 Anwendung finden.
(5) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 180 Tage vor dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Einrichtung ihren Betrieb aufnimmt.
(6) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die in Betrieb ist, wenn dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, oder spätestens ein Jahr danach ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 210 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat geschlossen; der Exekutivrat kann jedoch beschließen, daß nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen über die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(7) Bei einer in Absatz 6 bezeichneten Einrichtung, die spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ihren Betrieb einstellt, kann der Exekutivrat beschließen, daß nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(8) Die Vereinbarungen über die Einrichtung stützen sich auf Muster für solche Vereinbarungen und enthalten ausführliche Regelungen, die für die Inspektionen in jeder Einrichtung gelten. Die Mustervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; sie werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(9) Das Technische Sekretariat kann auf jedem Betriebsgelände einen versiegelten Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zurücklassen, auf den es bei späteren Inspektionen wird zurückgreifen wollen.
B. STÄNDIGE REGELUNGEN
(10) Das Technische Sekretariat hat, soweit angebracht, das Recht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung sowie Siegel anzubringen und zu verwenden.
(11) Der inspizierte Vertragsstaat hat auf Grund vereinbarter Verfahren das Recht, jedes vom Inspektionsteam verwendete und angebrachte Instrument zu prüfen und es in Anwesenheit seiner Vertreter erproben zu lassen. Das Inspektionsteam hat das Recht, die vom inspizierten Vertragsstaat angebrachten Instrumente selbst zu benutzen, um den technischen Vorgang der Vernichtung chemischer Waffen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat das Inspektionsteam das Recht, die Instrumente zu besichtigen, die es zum Zweck der Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen zu benutzen beabsichtigt, und sie in seiner Anwesenheit erproben zu lassen.
(12) Der inspizierte Vertragsstaat erbringt die notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Anbringung der Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung.
(13) Zur Durchführung der Absätze 11 und 12 werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zweckmäßige genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
(14) Der inspizierte Vertragsstaat unterrichtet umgehend das Technische Sekretariat, wenn in einer der internationalen systematischen Überwachung unterliegenden Einrichtung ein Ereignis eintritt oder eintreten könnte, welches das Überwachungssystem zu beeinträchtigen droht. Der inspizierte Vertragsstaat stimmt das weitere Vorgehen mit dem Technischen Sekretariat ab, um das Überwachungssystem wieder in Betrieb zu setzen und, falls erforderlich, so bald wie möglich einstweilige Maßnahmen zu treffen.
(15) Das Inspektionsteam vergewissert sich bei jeder Inspektion, daß das Überwachungssystem einwandfrei arbeitet und daß an den angebrachten Siegeln nicht manipuliert worden ist. Außerdem sind Besuche erforderlich, um das Überwachungssystem instandzuhalten, die Ausrüstung auszuwechseln oder bei Bedarf den Wirkungsbereich des Überwachungssystems neu einzustellen.
(16) Zeigt das Überwachungssystem eine Unregelmäßigkeit an, so trifft das Technische Sekretariat Sofortmaßnahmen, um festzustellen, ob diese auf eine Störung in der Ausrüstung oder auf Tätigkeiten in der Einrichtung zurückzuführen ist. Bleibt das Problem nach der Prüfung ungelöst, so stellt das Technische Sekretariat umgehend den Sachverhalt fest, erforderlichenfalls auch durch eine sofortige Inspektion vor Ort oder eine Besichtigung der Einrichtung. Das Technische Sekretariat meldet jedes derartige Problem sofort nach seiner Entdeckung dem inspizierten Vertragsstaat; dieser hilft bei der Lösung des Problems mit.
C. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION
(17) Inspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat, sofern in Absatz 18 nichts anderes bestimmt ist, spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
(18) Erstinspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat spätestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
TEIL IV (A)
VERNICHTUNG CHEMISCHER WAFFEN UND VERIFIKATION DER VERNICHTUNG NACH ARTIKEL IV
A. MELDUNGEN
Chemische Waffen
(1) Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes:
die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie;
den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für chemische Waffen, angegeben durch
den Namen;
ii) die geographischen Koordinaten und
iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschließlich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lagerbereichen innerhalb der Einrichtung;
ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über folgendes:
Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffen bezeichnet werden;
ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden;
iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist;
iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind.
(2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes:
Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet;
bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschließlich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Komponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben;
binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Absatz 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Geräts angegeben:
die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts;
ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente;
iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten;
iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt;
die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100prozentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches Endprodukt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100prozentigen Reaktionsausbeute;
bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Meldung entsprechend der für binäre chemische Waffen;
für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d.h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht:
Art;
ii) Größe oder Kaliber;
iii) Stückzahl;
iv) Neongewicht der chemischen Füllung je Stück;
für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet;
außerdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern er bekannt ist.
(3) Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen folgende Angaben:
die Stückzahl;
die nominale Füllmenge je Stück;
die vorgesehene chemische Füllung.
Meldungen chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
(4) Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, daß die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen auf Grund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen.
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen
(5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Jänner 1946 chemische Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegengenommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Entgegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über die Weitergabe oder Entgegennahme chemischer Waffen für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 1946 und dem 1. Jänner 1970 verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm noch zugänglichen Informationen und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann.
Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen
(6) Der nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine Plan für die Vernichtung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen des Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes:
ein allgemeines Vernichtungsprogramm unter Angabe der Art und der ungefähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vorhandenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffen;
die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben werden sollen;
für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
Name und Standort;
ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
die Pläne und Programme zur Ausbildung von Personal für die Bedienung von Vernichtungseinrichtungen;
die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen, die von den Vernichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen;
Angaben über die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden;
Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen;
alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beeinträchtigen könnten.
B. MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG UND ZUR VORBEREITUNG DERLAGEREINRICHTUNG
(7) Ein Vertragsstaat trifft spätestens bei Abgabe seiner Meldung chemischer Waffen die von ihm als zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um seine Lagereinrichtungen zu sichern, und verhindert jede Verbringung seiner chemischen Waffen aus den Lagereinrichtungen, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung.
(8) Ein Vertragsstaat sorgt dafür, daß die chemischen Waffen in seinen Lagereinrichtungen so angeordnet sind, daß sie für die Verifikation nach den Absätzen 37 bis 49 leicht zugänglich sind.
(9) Während eine Lagereinrichtung für jede Verbringung chemischer Waffen aus der Einrichtung heraus geschlossen bleibt, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung, kann der Vertragsstaat die für die Unterhaltung der Einrichtung üblichen Arbeiten fortsetzen, darunter die übliche Instandhaltung chemischer Waffen, die Sicherheitsüberwachung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Schutz sowie die Vorbereitung der chemischen Waffen für ihre Vernichtung.
(10) Zu den Arbeiten zur Instandhaltung chemischer Waffen gehören nicht
das Auswechseln eines Kampfstoffs oder eines Munitionskörpers;
die Veränderung der ursprünglichen Merkmale der Munition, ihrer Teile oder Komponenten.
(11) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat.
C. VERNICHTUNG
Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen
(12) „Vernichtung chemischer Waffen“ bedeutet ein Verfahren, durch das Chemikalien auf grundsätzlich nicht umkehrbare Weise in eine für die Herstellung chemischer Waffen ungeeignete Form umgewandelt und Munition sowie andere Geräte auf nicht umkehrbare Weise als solche unbrauchbar gemacht werden.
(13) Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst, wie er chemische Waffen vernichtet; folgende Verfahren dürfen jedoch nicht angewendet werden: Einbringen in Gewässer, Vergraben im Erdreich oder Verbrennen im Freien. Er vernichtet chemische Waffen nur in eigens dafür bestimmten und sachgerecht ausgelegten und ausgestatteten Einrichtungen.
(14) Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß seine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen so gebaut und betrieben werden, daß die Vernichtung der chemischen Waffen gewährleistet ist und daß das Vernichtungsverfahren nach Maßgabe dieses Übereinkommens nachgeprüft werden kann.
Reihenfolge der Vernichtung
(15) Die Reihenfolge der Vernichtung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln enthaltenen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen in bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie berücksichtigt das Interesse der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, an Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, an dem allmählichen Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung chemischer Waffen und an der Durchführbarkeit unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung der Lagerbestände und der für die Vernichtung chemischer Waffen gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(16) Zum Zweck der Vernichtung werden die von jedem Vertragsstaat gemeldeten chemischen Waffen in drei Kategorien eingeteilt:
| Kategorie 1: | Chemische Waffen, die mit Hilfe von Chemikalien der Liste 1 hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten; |
|---|---|
| Kategorie 2: | chemische Waffen, die mit Hilfe aller anderen Chemikalien hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten; |
| Kategorie 3: | nicht befüllte Munition und Geräte sowie Ausrüstungen, die eigens dazu bestimmt sind, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung chemischer Waffen eingesetzt zu werden. |
(17) Jeder Vertragsstaat
beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat vernichtet die chemischen Waffen unter Einhaltung folgender Fristen:
Stufe 1: Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist die Erprobung der ersten Vernichtungseinrichtung beendet. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens ist mindestens 1 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
ii) Stufe 2: Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 20 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
iii) Stufe 3: Spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 45 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
iv) Stufe 4: Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind sämtliche chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 2 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 2 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleichbleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für diese Waffen ist das Gewicht der Chemikalien der Kategorie 2;
beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 3 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 3 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleichbleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für nicht befüllte Munition und Geräte ist das nominale Füllvolumen (m 3 ) und für Ausrüstungen die Stückzahl.
(18) Für die Vernichtung binärer chemischer Waffen gilt folgendes:
Für die Zwecke der Reihenfolge der Vernichtung gilt die für ein spezielles toxisches Endprodukt bestimmte gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100prozentigen Reaktionsausbeute.
Die Forderung, eine bestimmte Menge der Schlüsselkomponente zu vernichten, bedeutet zugleich die Forderung nach Vernichtung einer entsprechenden Menge der anderen Komponente, und zwar berechnet nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis der Komponenten in der betreffenden An der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts.
Ist die gemeldete Menge der anderen Komponente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichtsverhältnisses zwischen den Komponenten größer als erforderlich, so wird der Überschuß im Lauf der ersten beiden Jahre nach Beginn der Vernichtungsarbeiten vernichtet.
Am Ende jedes folgenden Jahres der Arbeit kann ein Vertragsstaat die andere gemeldete Komponente in der Menge zurückbehalten, die nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten in der betreffenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts festgelegt wird.
(19) Bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen entspricht die Reihenfolge der Vernichtung derjenigen, die für binäre chemische Waffen vorgesehen ist.
Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung
(20) Der Exekutivrat überprüft die auf Grund des Artikels III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und nach Absatz 6 dieses Teiles vorgelegten allgemeinen Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen, um sich insbesondere davon zu überzeugen, daß sie der in den Absätzen 15 bis 19 festgelegten Reihenfolge der Vernichtung entsprechen. Der Exekutivrat nimmt mit jedem Vertragsstaat, dessen Plan nicht entsprechend ist, Konsultationen auf, damit der Plan den Fristen angepaßt wird.
(21) Glaubt ein Vertragsstaat, daß er auf Grund außergewöhnlicher Umstände, auf die er keinen Einfluß hat, die Vernichtung nicht in dem Umfang erreichen kann, der für Stufe 1, Stufe 2 und Stufe 3 der Reihenfolge der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 festgelegt ist, so kann er vorschlagen, daß der Umfang geändert wird. Der Vorschlag muß spätestens 120 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereicht werden und ausführlich begründet sein.
(22) Jeder Vertragsstaat trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die chemischen Waffen der Kategorie 1 innerhalb der in Absatz 17 Buchstabe a festgelegten und auf Grund des Absatzes 21 dieses Teiles geänderten Fristen vernichtet werden. Glaubt ein Vertragsstaat jedoch, daß er nicht in der Lage sein wird, den für die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vorgeschriebenen Prozentsatz innerhalb der für eine der mittelfristigen Vernichtungsstufen festgelegten Frist zu vernichten, so kann er den Exekutivrat ersuchen, der Konferenz eine Verlängerung der betreffenden Frist vorzuschlagen. Das Ersuchen muß spätestens 180 Tage vor Ablauf der Frist für die mittelfristige Vernichtung gestellt werden, ausführlich begründet sein und die Pläne des Vertragsstaats enthalten, aus denen hervorgeht, daß er seine Verpflichtung zur Einhaltung der nächsten Frist erfüllen kann.
(23) Wird eine Verlängerung gewährt, so bleibt der Vertragsstaat gleichwohl verpflichtet, den kumulativen Umfang der für die nächste Stufe vorgeschriebener Vernichtung innerhalb der dafür festgesetzten Frist zu erreichen. Die auf Grund dieses Abschnitts gewährten Verlängerungen ändern keinesfalls die Verpflichtung des Vertragsstaats, alle chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet zu haben.
Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung
(24) Glaubt ein Vertragsstaat nicht in der Lage zu sein, die Vernichtung aller chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben, so kann er den Exekutivrat um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen. Das Ersuchen muß spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt werden.
(25) Das Ersuchen enthält folgendes:
die Angabe der vorgeschlagenen neuen Frist;
eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Verlängerung und
einen ausführlichen Vernichtungsplan für die Zeit der vorgeschlagenen Verlängerung und für den Rest des ursprünglichen Vernichtungszeitraums von 10 Jahren.
(26) Die Konferenz beschließt auf ihrer nächsten Tagung über das Ersuchen auf Empfehlung des Exekutivrats. Die Verlängerung erstreckt sich nur über die notwendige Mindestzeit; in jedem Fall ist ein Vertragsstaat gehalten, die Vernichtung seiner sämtlichen chemischen Waffen 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben. Der Exekutivrat legt Bedingungen für die Fristverlängerung fest, darunter von ihm als notwendig erachtete bestimmte Verifikationsmaßnahmen sowie vom Vertragsstaat zu unternehmende besondere Schritte, mit deren Hilfe er die Schwierigkeiten in seinem Vernichtungsprogramm überwinden kann. Die Kosten für die Verifikation während der Verlängerungsfrist werden nach Maßgabe des Artikels IV Absatz 16 umgelegt.
(27) Wird eine Verlängerung gewährt, so trifft der Vertragsstaat die geeigneten Maßnahmen um alle späteren Fristen einzuhalten.
(28) Der Vertragsstaat legt weiterhin nach Absatz 29 ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung und nach Absatz 36 Jahresberichte über die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vor, bis alle chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet sind. Außerdem berichtet der Vertragsstaat den Exekutivrat während der Fristverlängerung in Abständen von höchstens 90 Tagen über seine Vernichtungstätigkeit. Der Exekutivrat prüft die bei der Vernichtung erzielten Fortschritte und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um diese Fortschritte schriftlich zu belegen. Der Exekutivrat übermittelt den Vertragsstaaten auf Verlangen alle Informationen über die Vernichtungstätigkeiten während der Fristverlängerung.
Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung
(29) Die ausführlichen Jahrespläne für die Vernichtung werden dem Technischen Sekretariat spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe a vorgelegt; sie enthalten im einzelnen folgendes:
die Menge jeder einzelner Art von chemischen Waffen, die in jeder Vernichtungseinrichtung zu vernichten sind, und den Zeitpunkt, zu dem die Vernichtung jeder einzelnen Art von chemischen Waffen abgeschlossen sein wird;
für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine genaue Darstellung des Geländes mit allen Veränderungen gegenüber der früher vorgelegten Darstellung;
für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das ausführliche Tätigkeitsprogramm für das folgende Jahr unter Angabe der erforderlichen Zeit für den Entwurf, den Bau oder den Umbau der Einrichtung, den Einbau der Ausrüstung, das Überprüfen der Ausrüstung und die Ausbildung des Bedienungspersonals, die Vernichtungsarbeiten für jede einzelne Art von chemischen Waffen sowie der vorgesehenen Ruhezeiten.
(30) Ein Vertragsstaat übermittelt ausführliche Informationen über jede seiner Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, um dem Technischen Sekretariat zu helfen, in dieser Einrichtung anzuwendende vorläufige Inspektionsverfahren zu entwickeln.
(31) Zu den ausführlichen Informationen über jede Einrichtung gehören folgende Angaben:
Name, Anschrift und Standort;
eine ausführliche mit Anmerkungen versehene Zeichnung der Einrichtung;
Bauzeichnungen der Einrichtung, Zeichnungen des Verfahrensablaufs und Konstruktionszeichnungen der Instrumente und Rohrleitungen;
ausführliche technische Beschreibungen einschließlich Bauzeichnungen und Instrumentespezifikationen für die Ausrüstung zum Entfernen der chemischen Füllung aus Munition, Geräten und Behältern, zur zeitweiligen Lagerung der abgelassenen chemischen Füllung, zur Vernichtung des chemischen Kampfstoffs sowie zur Vernichtung der Munition, Geräte und Behälter;
ausführliche technische Beschreibungen des Vernichtungsvorgangs einschließlich Materialflußgeschwindigkeit, Temperatur und Druck und geplante Vernichtungsleistung;
Auslegungskapazität der Einrichtung für jede einzelne Art von chemischen Waffen;
eine ausführliche Beschreibung der Vernichtungsprodukte und der Methode ihrer endgültigen Entsorgung;
eine ausführliche technische Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Inspektionen nach Maßgabe dieses Übereinkommens erleichtert werden;
eine ausführliche Beschreibung jedes zeitweiligen Zwischenlagerbereichs in der Vernichtungseinrichtung, der dazu dient, chemische Waffen unmittelbar der Vernichtungseinrichtung zuzuführen, einschließlich Zeichnungen des Betriebsgeländes und der Einrichtung sowie Informationen über die Lagerkapazität für jede einzelne Art der in der Einrichtung zu vernichtenden chemischen Waffen;
eine ausführliche Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen und der medizinischen Versorgung in der Einrichtung;
eine ausführliche Beschreibung der Wohnräume und Arbeitsbereiche für die Inspektoren;
Maßnahmen, die für die internationale Verifikation vorgeschlagen werden.
(32) Ein Vertragsstaat übermittelt für jede seiner Vernichtungseinrichtungen die Betriebshandbücher, die Sicherheitspläne und die Pläne für die medizinische Versorgung, die Handbücher für den Laboratoriumsbetrieb und für die Qualitätssicherung und kontrolle sowie die erteilten Umweltverträglichkeitsbescheinigungen; ausgenommen sind bereits vorher übermittelte Unterlagen.
(33) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Technischen Sekretariat umgehend alle Entwicklungen, welche die Inspektionstätigkeiten in seinen Vernichtungseinrichtungen beeinträchtigen könnten.
(34) Die Fristen für die Übermittlung der in den Absätzen 30 bis 32 bezeichneten Informationen werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(35) Nach Überprüfung der ausführlichen Informationen über jede Vernichtungseinrichtung nimmt das Technische Sekretariat bei Bedarf Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat auf, um sich zu vergewissern, daß dessen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen tatsächlich für die Vernichtung chemischer Waffen bestimmt sind, um Vorausplanungen für die Anwendung von Verifikationsmaßnahmen treffen zu können und um sicherzustellen, daß die Anwendung der Verifikationsmaßnahmen mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung vereinbar ist und der Betrieb der Einrichtung eine angemessene Verifikation zuläßt.
Jahresberichte über die Vernichtung
(36) Die Informationen über die Durchführung der Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen werden dem Technischen Sekretariat nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe b spätestens 60 Tage nach dem Ende jedes jährlichen Vernichtungzeitraums übermittelt; sie enthalten Angaben über die im vorangegangenen Jahr in jeder Vernichtungseinrichtung tatsächlich vernichteten Mengen chemischer Waffen. Gegebenenfalls werden die Gründe genannt, aus denen die gesetzten Vernichtungsziele nicht erreicht wurden.
D. VERIFIKATION
Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
(37) Die Verifikation der Meldungen chemischer Waffen dient dem Zweck, die Richtigkeit der nach Artikel III abgegebenen einschlägigen Meldungen durch Inspektionen vor Ort zu bestätigen.
(38) Die Inspektoren führen diese Verifikation umgehend durch, sobald eine Meldung abgegeben wurde. Sie prüfen unter anderem Menge und Identität der Chemikalien, Art und Anzahl der Munition, Geräte und sonstigen Ausrüstungen.
(39) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle an, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen in jeder Lagereinrichtung zu erleichtern.
(40) Im Verlauf der Bestandsaufnahme bringen die Inspektoren die erforderlichen vereinbarten Siegel an, damit eindeutig festzustellen ist, ob Bestände entfernt worden sind, und damit die Sicherung der Lagereinrichtung während der Bestandsaufnahme gewährleistet ist. Nach Beendigung der Bestandsaufnahme werden die Siegel entfernt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen
(41) Die systematische Verifikation der Lagereinrichtungen dient dem Zweck, zu gewährleisten, daß ein Entfernen chemischer Waffen aus diesen Einrichtungen nicht unentdeckt bleibt.
(42) Die systematische Verifikation beginnt so bald wie möglich nach Abgabe der Meldung chemischer Waffen und wird so lange fortgesetzt, bis alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind. Nach Maßgabe der Vereinbarung über die Einrichtung verknüpft sie die Inspektion vor Ort mit der Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(43) Sobald alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Im Anschluß an diese Bestätigung beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Lagereinrichtung und beseitigt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Überwachungsinstrumente.
Inspektionen und Besichtigungen
(44) Die zu inspizierende Lagereinrichtung ist vom Technischen Sekretariat so auszuwählen, daß eine genaue Voraussage des Zeitpunkts, zu dem die Einrichtung inspiziert wird, ausgeschlossen ist. Die Leitlinien zur Bestimmung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden vom Technischen Sekretariat unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen ausgearbeitet.
(45) Das Technische Sekretariat unterrichtet den inspizierten Vertragsstaat von seinem Beschluß, eine Inspektion oder Besichtigung der Lagereinrichtung vorzunehmen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zum Zweck der systematischen Inspektion oder Besichtigung. Im Fall von Inspektionen oder Besichtigungen zur Lösung dringender Probleme kann diese Frist auch kürzer sein. Das Technische Sekretariat legt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung im einzelnen fest.
(46) Der inspizierte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Vorbereitungen für das Eintreffen der Inspektoren und sorgt für ihre zügige Weiterbeförderung von dem Punkt ihrer Einreise zu der Lagereinrichtung. Die Vereinbarung über die Einrichtung legt die Verwaltungsbestimmungen für die Inspektoren fest.
(47) Der inspizierte Vertragsstaat legt dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen in der Lagereinrichtung für chemische Waffen zum Zweck der Durchführung einer Inspektion folgende Daten über die Einrichtung vor:
die Anzahl der Lagergebäude und Lagerplätze;
für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz die Art und die Identifizierungsnummer oder die auf dem Lageplan angegebene Bezeichnung;
für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz in der Einrichtung die Stückzahl jeder einzelnen Art von chemischen Waffen und bei Behältern, die nicht Teil binärer Munition sind, die tatsächliche Menge der chemischen Füllung in jedem Behälter.
(48) Bei der Bestandsaufnahme s haben die Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit das Recht,
jedes beliebige der folgenden Inspektionsverfahren anzuwenden:
ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen anzulegen;
ii) ein Verzeichnis aller in bestimmten Gebäuden oder an bestimmten Plätzen in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
iii) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen einer oder mehrerer der einzelnen Arten nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
alle Gegenstände, die in das Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, mit vereinbarten Listen zu vergleichen.
(49) In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen über die Einrichtung gilt für die Inspektoren folgendes:
Sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Lagereinrichtungen, ebenso zu der Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen dort befindlichen Behältern. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beachten die Inspektoren die Sicherheitsvorschriften der Lagereinrichtung. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt;
sie haben das Recht, während der ersten und jeder weiteren Inspektion jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen Munition, Geräte und Behälter zu bestimmen, von denen Proben entnommen werden sollen, und die Munition, Geräte und Behälter mit einer einmal verwendbaren Plakette zu versehen, die jeden Versuch, die Plakette zu ändern oder zu entfernen, erkennen läßt. Von einem mit einer Plakette versehenen Gegenstand wird in einer Lagereinrichtung für chemische Waffen oder in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine Probe entnommen, sobald dies im Einklang mit den entsprechenden Vernichtungsprogrammen praktisch durchführbar ist; in jedem Fall spätestens vor Beendigung der Vernichtungsarbeiten.
Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen
(50) Die Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen dient dem Zweck,
Identität und Menge der zu vernichtenden Bestände chemischer Waffen zu bestätigen;
zu bestätigen, daß diese Bestände vernichtet worden sind.
(51) Die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen während der ersten 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden durch einstweilige Verifikationsregelungen bestimmt. Diese Regelungen, einschließlich einer einstweiligen Vereinbarung über die Einrichtung, der Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie der Frist für die Anwendung der Regelungen, werden zwischen der Organisation und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. Die Regelungen werden vom Exekutivrat spätestens 60 Tage, nachdem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, genehmigt; hierbei werden die Empfehlungen des Technischen Sekretariats berücksichtigt, die sich auf eine Prüfung der nach Absatz 31 und nach einer Besichtigung der Einrichtung vorgelegten ausführlichen Informationen über die Einrichtung stützen. Der Exekutivrat legt auf seiner ersten Tagung, gestützt auf die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen die Leitlinien für diese einstweiligen Verifikationsregelungen fest. Die einstweiligen Verifikationsregelungen sollen dazu dienen, während der gesamten Übergangszeit nachzuprüfen, daß die chemischen Waffen zu dem in Absatz 50 festgelegten Zweck vernichtet werden, und jede Behinderung laufender Vernichtungsarbeiten vermeiden.
(52) Die Absätze 53 bis 61 gelten für die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen, die frühestens 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnen.
(53) Das Technische Sekretariat entwirft auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der ausführlichen Informationen über die Vernichtungseinrichtung und je nach Lage des Falles auf der Grundlage der Erfahrung aus früheren Inspektionen einen Plan zur Inspektion der Vernichtung chemischer Waffen in jeder Vernichtungseinrichtung. Dieser Plan wird spätestens 270 Tage, bevor die Vernichtungsarbeiten in der Einrichtung nach Maßgabe des Übereinkommens beginnen, fertiggestellt und dem inspizierten Vertragsstaat zur Stellungnahme übermittelt.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat sollen durch Konsultationen bereinigt werden. Jede nicht geklärte Frage wird an den Exekutivrat weitergeleitet, damit dieser angemessene Maßnahmen trifft mit dem Ziel, die uneingeschränkte Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern.
(54) Das Technische Sekretariat führt spätestens 240 Tage, bevor jede Einrichtung mit den Vernichtungsarbeiten nach diesem Übereinkommen beginnt, eine erste Besichtigung in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen des inspizierten Vertragsstaats durch, um sich mit der Einrichtung vertraut zu machen und zu beurteilen, ob der Inspektionsplan zweckmäßig ist.
(55) Handelt es sich um eine bereits bestehende Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, so ist es nicht erforderlich, daß der inspizierte Vertragsstaat die Einrichtung entgiftet, bevor das Technische Sekretariat seine erste Besichtigung vornimmt. Die Besichtigung darf nicht länger als fünf Tage dauern, und die Anzahl des Besichtigungspersonals darf 15 nicht überschreiten.
(56) Die vereinbarten ausführlichen Verifikationspläne mit einer entsprechenden Empfehlung des Technischen Sekretariats werden dem Exekutivrat zur Überprüfung zugeleitet. Der Exekutivrat überprüft die Pläne in der Absicht, sie zu genehmigen, wobei er die Verifikationsziele und die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zugrunde legt. Durch die Überprüfung soll auch bestätigt werden, daß die Verifikationspläne für die Vernichtung mit den Verifikationszielen übereinstimmen und wirksam und durchführbar sind. Die Überprüfung soll spätestens 180 Tage vor Beginn des Vernichtungszeitraums abgeschlossen sein.
(57) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann sich mit dem Technischen Sekretariat über alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeit des Verifikationsplans beraten. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan zur Durchführung gebracht.
(58) Ergeben sich Schwierigkeiten, so nimmt der Exekutivrat Konsultationen mit dem Vertragsstaat auf, um sie zu bereinigen. Bleiben Schwierigkeiten ungeklärt, so werden sie an die Konferenz verwiesen.
(59) Die ausführlichen Vereinbarungen über die Einrichtung in bezug auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen legen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Vernichtungseinrichtung und ihrer Betriebsart folgendes im einzelnen fest:
ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort;
Bestimmungen für die Verifikation durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und durch die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(60) Die Inspektoren erhalten spätestens 60 Tage vor Beginn der in der Einrichtung nach Maßgabe dieses Übereinkommens erfolgenden Vernichtung Zugang zu jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Der Zugang wird gewährt, damit die Anbringung der Inspektionsausrüstung überwacht werden kann, die Ausrüstung inspiziert und einem Probelauf unterzogen werden kann, ferner zu dem Zweck, eine abschließende technische Prüfung der Einrichtung vorzunehmen. Im Fall einer bereits bestehenden Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, werden die Vernichtungsarbeiten für die Mindestzeit unterbrochen, die für die Anbringung und die Erprobung der Inspektionsausrüstung erforderlich ist; diese Zeit darf 60 Tage nicht überschreiten. Je nach den Ergebnissen der Erprobung und Überprüfung können der Vertragsstaat und das Technische Sekretariat vereinbaren, die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung zu ergänzen oder zu ändern.
(61) Der inspizierte Vertragsstaat notifiziert schriftlich dem Leiter des Inspektionsteams in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen spätestens vier Stunden vor der Beförderung jede Lieferung chemischer Waffen aus einer Lagereinrichtung für chemische Waffen zu der Vernichtungseinrichtung. Die Notifikation enthält den Namen der Lagereinrichtung, den vorgesehenen Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft, die einzelnen Arten und die Mengen der beförderten chemischen Waffen, die Angabe, ob mit Plaketten versehene Gegenstände verbracht werden, und die Art der Beförderung. Die Notifikation kann sich auf eine oder mehrere Lieferungen beziehen. Dem Leiter des Inspektionsteams wird jede Veränderung dieser Informationen umgehend schriftlich notifiziert.
Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(62) Die Inspektoren prüfen die Ankunft der chemischen Waffen in der Vernichtungseinrichtung und die Lagerung dieser Waffen. Sie prüfen das Bestandsverzeichnis jeder Lieferung unter Anwendung der mit den Sicherheitsvorschriften der Einrichtung übereinstimmenden vereinbarten Verfahren, bevor die Vernichtung der chemischen Waffen beginnt. Sie verwenden erforderlichenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor ihrer Vernichtung zu erleichtern.
(63) Sobald und solange chemische Waffen in Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen gelagert werden, unterliegen diese Lagereinrichtungen der systematischen Verifikation nach Maßgabe der einschlägigen Vereinbarungen über die Einrichtung.
(64) Am Ende einer aktiven Vernichtungsphase nehmen die Inspektoren eine Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor, die aus der Lagereinrichtung entfernt wurden, um vernichtet zu werden. Sie prüfen die Richtigkeit des Verzeichnisses der verbleibenden chemischen Waffen und wenden dabei die in Absatz 62 genannten Verfahren der Bestandskontrolle an.
Systematische Verifikationsmaßnahmen vor Ort in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(65) Die Inspektoren erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeiten während der gesamten aktiven Vernichtungsphase Zugang zu den Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen und zu den in diesen Einrichtungen befindlichen Lagereinrichtungen für chemische Waffen.
(66) Die Inspektoren haben in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das Recht, folgendes durch persönliche Anwesenheit und durch Überwachung durch Instrumente vor Ort nachzuprüfen, um sich zu vergewissern, daß keine chemischen Waffen abgezweigt werden und daß der Vernichtungsvorgang abgeschlossen wurde:
den Empfang der chemischen Waffen in der Einrichtung;
den einstweiligen Zwischenlagerbereich für chemische Waffen und die einzelnen Arten und die Mengen der in diesem Bereich gelagerten chemischen Waffen;
die einzelnen Arten und die Mengen der zu vernichtenden chemischen Waffen;
den Vernichtungsvorgang;
das Endprodukt der Vernichtung;
das Unbrauchbarmachen der Metallteile;
die Vollständigkeit des Vernichtungsvorgangs und der Einrichtung als Ganzes.
(67) Die Inspektoren haben das Recht, Munition, Geräte oder Behälter, die sich in den einstweiligen Zwischenlagerbereichen in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen befinden, zum Zweck der Probenahme mit Plaketten zu versehen.
(68) Daten über die routinemäßigen Arbeiten in der Einrichtung, deren Echtheit geprüft wurde, werden für Inspektionszwecke verwendet, soweit sie den Inspektionsanforderungen genügen.
(69) Nach Abschluß jedes Vernichtungszeitraums bestätigt das Technische Sekretariat die Meldung des Vertragsstaats, in der dieser die Beendigung der Vernichtung der bezeichneten Menge chemischer Waffen angibt.
(70) Für die Inspektoren gilt nach den Vereinbarungen über die Einrichtung folgendes:
Sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen und den in diesen Einrichtungen befindlichen Lagereinrichtungen für chemische Waffen, ebenso zu der dort vorhandenen Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen Behältern. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren nach dem Verifikationsplan ausgewählt, der mit dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart worden ist und vom Exekutivrat genehmigt wurde;
sie überwachen während des Vernichtungsvorgangs vor Ort die systematische Analyse der Proben;
sie nehmen erforderlichenfalls Proben entgegen, die auf ihr Verlangen den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen Behältern in der Vernichtungseinrichtung oder der in der Einrichtung vorhandenen Lagereinrichtung entnommen wurden.
TEIL IV (B)
ALTE CHEMISCHE WAFFEN UND ZURÜCKGELASSENE CHEMISCHE WAFFEN
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