(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, LAGERUNGUND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHERWAFFEN(NR: GP XIX RV 193 AB 263 S. 48. BR: 5084 S. 603.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-04-29
Letzte Aktualisierung 2020-06-07
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(16) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion auf Grund dieses Abschnitts achtet das Technische Sekretariat darauf, daß die kombinierte Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr auf Grund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs aufzunehmen hat, folgendermaßen begrenzt ist: Die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.

Inspektionsziele

(17) Allgemeines Ziel der Inspektionen der auf Grund des Abschnitts A gemeldeten Werke ist es, nachzuprüfen, daß die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, daß Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und daß insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.

Inspektionsverfahren

(18) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 19 bis 25 Anwendung.

(19) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.

(20) Die Inspektion konzentriert sich in erster Linie auf die gemeldeten Betriebe im Zusammenhang mit Chemikalien der Liste 3 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.

(21) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, daß der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.

(22) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewißheit zu erlangen, daß in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem der festgelegten Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.

(23) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

a)

Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden;

b)

Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden;

c)

gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Bereichen zu dem Reaktor und die damit zusammenhängenden Ventile, Durchflußzähler usw.;

d)

die äußere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung;

e)

Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeit- oder Kurzzeitlagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 3;

f)

Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a bis e genannten Gegenstände verbunden sind;

g)

Ausrüstung und Bereiche für die Abfall- und Abwasserbehandlung;

h)

Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien.

(24) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden;

zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.

Notifikation der Inspektion

(25) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.

C. WEITERGABE AN STAATEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DIESESÜBEREINKOMMENS SIND

(26) Bei der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:

a)

Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet;

b)

sie werden nicht erneut weitergegeben;

c)

Art und Menge der Chemikalien;

d)

endgültige Verwendung der Chemikalien;

e)

Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s).

(27) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft die Konferenz die Notwendigkeit, gegebenenfalls andere Maßnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, festzulegen.

TEIL IX

NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE TÄTIGKEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL VI

REGELUNG FÜR SONSTIGE EINRICHTUNGEN ZUR PRODUKTION VON CHEMIKALIEN

A. MELDUNGEN

Verzeichnis sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien

(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absatz 7 abzugebende Erstmeldung enthält ein Verzeichnis aller Werke,

a)

die im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 200 Tonnen von nicht in den Listen genannten bestimmten organischen Chemikalien produziert haben, oder

b)

die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 30 Tonnen einer bestimmten organischen Chemikalie produziert haben, die nicht in den Listen genannt ist und die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält (im folgenden als „PSF-Betriebe“ und „PSF-Chemikalie“ bezeichnet).

(2) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält keine Werke, die ausschließlich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.

(3) Jeder Vertragsstaat legt nach Absatz 1 sein Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien zusammen mit seiner Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt vor, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt. Er bringt dieses Verzeichnis auf den neuesten Stand, indem er spätestens 90 Tage nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahrs die notwendigen Informationen beibringt.

(4) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält folgende Informationen über jedes Werk:

a)

den Namen des Werkes und den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;

b)

den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c)

die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes;

d)

die ungefähre Anzahl der Betriebe in dem Werk, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren.

(5) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Werke enthält das Verzeichnis auch Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten bestimmten organischen Chemikalien, die nicht in den Listen genannt sind; diese Menge wird in den folgenden Größenordnungen angegeben:

unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.

(6) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Werke gibt das Verzeichnis auch die Anzahl der PSF-Betriebe innerhalb des Werkes an und enthält Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr in jedem PSF-Betrieb produzierten PSF-Chemikalien; diese Menge wird in den folgenden Größenordnungen angegeben: unter 200 Tonnen, 200 bis 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.

Hilfeleistung durch das Technische Sekretariat

(7) Hält es ein Vertragsstaat aus verwaltungstechnischen Gründen für erforderlich, bei der Zusammenstellung seines Verzeichnisses der Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien nach Absatz 1 um Hilfe zu bitten, so kann er das Technische Sekretariat um Hilfeleistung ersuchen. Fragen über die Vollständigkeit des Verzeichnisses werden dann durch Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat und dem Technischen Sekretariat geklärt.

Unterrichtung der Vertragsstaaten

(8) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen die nach Absatz 1 vorzulegenden Verzeichnisse der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien, einschließlich der Informationen nach Absatz 4.

B. VERIFIKATION

Allgemeines

(9) Vorbehaltlich des Abschnitts C wird die in Artikel VI Absatz 6 vorgesehene Verifikation durch Inspektion vor Ort durchgeführt

a)

in den nach Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Werken;

b)

in den nach Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Werken, die aus einem oder mehreren PSF-Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produzierten.

(10) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Organisation verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts, die wirksam werden, sobald der Abschnitt Anwendung gefunden hat.

(11) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion auf Grund dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen;

b)

die dem Technischen Sekretariat über die angegebenen Werke zur Verfügung stehenden Informationen in bezug auf die Merkmale des Werkes und die dort durchgeführten Tätigkeiten;

c)

Vorschläge seitens der Vertragsstaaten über eine nach Absatz 25 zu vereinbarende Grundlage.

(12) In einem Werk dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

(13) Bei der Auswahl von Werken zur Inspektion auf Grund dieses Abschnitts beachtet das Technische Sekretariat folgende Einschränkung der kombinierten Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr auf Grund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs aufzunehmen hat; die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.

Inspektionsziele

(14) Allgemeines Ziel der Inspektionen der auf Grund des Abschnitts A angegebenen Werke ist es, nachzuprüfen, daß die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, daß Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und daß insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.

Inspektionsverfahren

(15) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 16 bis 20 Anwendung.

(16) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.

(17) Die Inspektion eines zur Inspektion ausgewählten Werkes konzentriert sich in erster Linie auf die Betriebe, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren, insbesondere auf die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten PSF-Betriebe. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, den Zugang zu diesen Betrieben entsprechend den Regeln über den kontrollierten Zugang nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs zu kontrollieren. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.

(18) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, daß der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.

(19) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewißheit zu erlangen, daß in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem festgelegten Laboratorium außerhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.

(20) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.

Notifikation der Inspektion

(21) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.

C. DURCHFÜHRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DES ABSCHNITTS B

Durchführung

(22) Abschnitt B wird mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens angewendet, sofern die Konferenz auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht etwas anderes beschließt.

(23) Der Generaldirektor arbeitet für die ordentliche Tagung der Konferenz im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen Bericht aus, in dem er die vom Technischen Sekretariat bei der Durchführung der Teile VII und VIII dieses Anhangs sowie des Abschnitts A dieses Teiles gewonnenen Erfahrungen darlegt.

(24) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann die Konferenz auch, gestützt auf einen Bericht des Generaldirektors, über die Verteilung der für die Verifikation nach Abschnitt B zur Verfügung stehenden Mittel zwischen „PSF-Betrieben“ und sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien beschließen. Andernfalls wird die Verteilung dem Technischen Sekretariat überlassen und den in Absatz 11 genannten Faktoren hinzugefügt.

(25) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entscheidet die Konferenz auf Rat des Exekutivrats darüber, auf welcher (z. B. regionaler) Grundlage die Vorschläge der Vertragsstaaten für die Inspektionen vorzubringen sind, damit sie in dem in Absatz 11 bezeichneten Auswahlverfahren als Faktoren berücksichtigt werden.

Überprüfung

(26) Auf der ersten nach Artikel VIII Absatz 22 einberufenen außerordentlichen Tagung der Konferenz werden im Licht der gewonnenen Erfahrungen die Bestimmungen dieses Teiles des Verifikationsanhangs im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der gesamten Verifikationsregelung für die chemische Industrie (Artikel VI, die Teile VII bis IX dieses Anhangs) erneut geprüft. Die Konferenz gibt dann Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verifikationsregelung.

TEIL X

VERDACHTSINSPEKTIONEN NACH ARTIKEL IX

A. BESTELLUNG UND AUSWAHL DER INSPEKTOREN UND INSPEKTIONSASSISTENTEN

(1) Verdachtsinspektionen nach Artikel IX werden nur von eigens für diese Aufgabe bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten durchgeführt. Für die Bestellung dieser Inspektoren und Inspektionsassistenten legt der Generaldirektor eine Liste der vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten an, die er unter denjenigen auswählt, die Routineinspektionstätigkeiten ausüben. Diese Liste enthält eine ausreichend große Anzahl von Inspektoren und Inspektionsassistenten, die über die notwendige Eignung, Erfahrung, Fähigkeit und Ausbildung verfügen, so daß eine flexible Auswahl der Inspektoren unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der notwendigen Rotation möglich ist. Der Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten auf möglichst breiter geographischer Grundlage wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen. Die Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten erfolgt nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs.

(2) Der Generaldirektor bestimmt die Größe des Inspektionsteams und wählt seine Mitglieder auch unter Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Ersuchens aus. Die Größe des Inspektionsteams bleibt auf das für die ordnungsgemäße Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Mindestmaß beschränkt. Kein Mitglied des Inspektionsteams darf Angehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder des inspizierten Vertragsstaats sein.

B. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION

(3) Bevor der Vertragsstaat ein Ersuchen um Verdachtsinspektion einreicht, kann er versuchen, vom Generaldirektor die Bestätigung zu erhalten, daß das Technische Sekretariat in der Lage ist, in bezug auf das Ersuchen sofort einzugreifen. Kann der Generaldirektor diese Bestätigung nicht sofort geben, so holt er dies so bald wie möglich in der Reihenfolge der Ersuchen um Bestätigung nach. Er hält den Vertragsstaat auch über den Zeitpunkt auf dem laufenden, zu dem ein sofortiges Eingreifen wahrscheinlich ist. Stellt der Generaldirektor fest, daß ein rechtzeitiges Eingreifen hinsichtlich der Ersuchen nicht mehr möglich ist, so kann er den Exekutivrat damit beauftragen, die zur künftigen Verbesserung dieser Lage notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Notifikation

(4) Das dem Exekutivrat und dem Generaldirektor vorzulegende Ersuchen um eine Verdachtsinspektion enthält zumindest folgende Informationen:

a)

den zu inspizierenden Vertragsstaat und gegebenenfalls den Gaststaat;

b)

den zu benutzenden Punkt der Einreise;

c)

die Größe und Art der Inspektionsstätte;

d)

die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens unter Angabe der betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens, hinsichtlich deren die Bedenken entstanden sind, und der Art und der Umstände der möglichen Nichteinhaltung sowie aller einschlägigen Informationen, die zu den Bedenken Anlaß gegeben haben;

e)

den Namen des Beobachters des ersuchenden Vertragsstaats.

Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere von ihm als notwendig erachtete Informationen beibringen.

(5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer Stunde den Eingang seines Ersuchens.

(6) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem Generaldirektor den Standort der Inspektionsstätte so rechtzeitig mit, daß der Generaldirektor diese Mitteilung an den inspizierten Vertragsstaat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise weitergeben kann.

(7) Die Inspektionsstätte ist vom ersuchenden Staat so genau wie möglich durch Vorlage eines Lageplans unter Angabe eines Bezugspunkts mit den geographischen Koordinaten nach Möglichkeit bis auf die nächste Sekunde genau zu bezeichnen. Soweit möglich, legt der ersuchende Vertragsstaat auch eine Karte mit einem allgemeinen Hinweis auf die Inspektionsstätte und eine Skizze vor, welche die beantragte Außengrenze des zu inspizierenden Betriebsgeländes so genau wie möglich erkennen läßt.

(8) Die beantragte Außengrenze

a)

verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern außerhalb jedes Gebäudes und sonstigen Bauwerks;

b)

schneidet keine bestehenden Sicherheitsumzäunungen;

c)

verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern außerhalb jeder bestehenden Sicherheitsumzäunung, die der ersuchende Vertragsstaat in die beantragte Außengrenze einzubeziehen beabsichtigt.

(9) Entspricht die beantragte Außengrenze nicht den Angaben in Absatz 8, so wird sie vom Inspektionsteam im Sinne jener Bestimmung neu festgelegt.

(10) Der Generaldirektor unterrichtet den Exekutivrat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise von dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte.

(11) Gleichzeitig mit seiner Unterrichtung des Exekutivrats nach Absatz 10 übermittelt der Generaldirektor dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen mit dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte. Diese Mitteilung enthält auch die in Teil II Absatz 32 dieses Anhangs angegebenen Informationen.

(12) Bei seinem Eintreffen am Punkt der Einreise unterrichtet das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat über den Inspektionsauftrag.

Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats

(13) Nach Maßgabe des Artikels IX Absätze 13 bis 18 entsendet der Generaldirektor so bald wie möglich ein Inspektionsteam, nachdem ein Ersuchen beim Technischen Sekretariat eingegangen ist. Das Inspektionsteam trifft in der unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 10 und 11 kürzestmöglichen Zeit an dem in dem Ersuchen angegebenen Punkt der Einreise ein.

(14) Ist der inspizierte Vertragsstaat mit der beantragten Außengrenze einverstanden, so wird diese so früh wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, zur endgültigen Außengrenze bestimmt. Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam zur endgültigen Außengrenze der Inspektionsstätte. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in diesem Absatz für die Bestimmung der endgültigen Außengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.

(15) Auf alle gemeldeten Einrichtungen finden die Verfahren unter den Buchstaben a und b Anwendung. (Für die Zwecke dieses Teiles bedeutet „gemeldete Einrichtung“ alle auf Grund der Artikel III, IV und V gemeldeten Einrichtungen. Hinsichtlich des Artikels VI bedeutet „gemeldete Einrichtung“ nur die Einrichtungen, die auf Grund des Teiles VI dieses Anhangs gemeldet worden sind, sowie die gemeldeten Betriebe, die in den Meldungen auf Grund des Teiles VII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c und des Teiles VIII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c dieses Anhangs angegeben sind.)

a)

Ist die beantragte Außengrenze in der gemeldeten Außengrenze enthalten oder entspricht sie ihr, so wird die gemeldete Außengrenze als endgültige Außengrenze betrachtet. Die endgültige Außengrenze kann jedoch mit Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats verkleinert werden, damit sie der vom ersuchenden Vertragsstaat beantragten Außengrenze entspricht.

b)

Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam so schnell wie praktisch möglich zur endgültigen Außengrenze und sorgt in jedem Fall dafür, daß das Inspektionsteam die Außengrenze spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen am Punkt der Einreise erreicht.

Alternative Festlegung einer endgültigen Außengrenze

(16) Am Punkt der Einreise schlägt der inspizierte Vertragsstaat, falls er mit der beantragten Außengrenze nicht einverstanden ist, so bald wie möglich eine alternative Außengrenze vor, keinesfalls jedoch später als 24 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise. Bei Meinungsverschiedenheiten nehmen der inspizierte Vertragsstaat und das Inspektionsteam Verhandlungen auf mit dem Ziel, eine Einigung über eine endgültige Außengrenze herbeizuführen.

(17) Die alternative Außengrenze soll so genau wie möglich in Übereinstimmung mit Absatz 8 bestimmt werden. Sie umfaßt die gesamte beantragte Außengrenze und soll in der Regel mit dieser eng verbunden sein, wobei die natürlichen Geländemerkmale und die künstlich errichteten Grenzen berücksichtigt werden. In der Regel soll sie dicht neben dem sie umgebenden Sicherheitszaun verlaufen, falls ein solcher vorhanden ist. Der inspizierte Vertragsstaat soll versuchen, eine solche Verbindung zwischen den Außengrenzen durch die Kombination von mindestens zwei der folgenden Mittel herzustellen:

a)

eine alternative Außengrenze, die einen nicht wesentlich größeren Bereich umfaßt als die beantragte Außengrenze;

b)

eine alternative Außengrenze, die in geringer gleichmäßiger Entfernung von der beantragten Außengrenze verläuft;

c)

mindestens ein Teil der beantragten Außengrenze ist von der alternativen Außengrenze aus sichtbar.

(18) Ist das Inspektionsteam mit der alternativen Außengrenze einverstanden, so wird sie zur endgültigen Außengrenze, und das Inspektionsteam wird vom Punkt der Einreise zu dieser Außengrenze gebracht. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Außengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.

(19) Kommt eine Einigung über die endgültige Außengrenze nicht zustande, so werden die Verhandlungen über die Außengrenze so bald wie möglich beendet; in keinem Fall werden sie mehr als 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise fortgesetzt. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bringt der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam zu einem Ort an der alternativen Außengrenze. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Außengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.

(20) Sobald das Inspektionsteam am Standort eingetroffen ist, ermöglicht ihm der inspizierte Vertragsstaat umgehend Zugang zu der alternativen Aussengrenze, um die Verhandlungen und die Vereinbarung über die endgültige Außengrenze und den Zugang innerhalb der endgültigen Außengrenze zu erleichtern.

(21) Wird innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Standort eine Vereinbarung nicht erzielt, so wird die alternative Außengrenze zur endgültigen Außengrenze erklärt.

Verifikation des Standorts

(22) Für die Feststellung, daß die Inspektionsstätte, zu der das Inspektionsteam gebracht worden ist, mit der von dem ersuchenden Vertragsstaat bezeichneten Inspektionsstätte übereinstimmt, hat das Inspektionsteam das Recht, zugelassene Ausrüstung zur Standortbestimmung einzusetzen und diese Ausrüstung nach seinen Anweisungen aufstellen zu lassen. Das Inspektionsteam kann seinen Standort anhand örtlicher Geländemarken überprüfen, die es auf Karten erkannt hat. Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam bei dieser Aufgabe.

Sicherung des Betriebsgeländes, Überwachung der Ausgänge

(23) Spätestens 12 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beginnt der inspizierte Vertragsstaat damit, alle konkreten Daten über alle an den Ausfahrstellen der beantragten Außengrenze erfolgenden Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln. Er stellt diese Informationen dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen an der alternativen oder der endgültigen Außengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, zur Verfügung.

(24) Dieser Verpflichtung kann der inspizierte Vertragsstaat dadurch nachkommen, daß er konkrete Daten aus Logbüchern, Fotografien, Videoaufzeichnungen oder Daten aus Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien sammelt, die von dem Inspektionsteam zur Überwachung der Ausfahrbewegungen zur Verfügung gestellt werden. Der inspizierte Vertragsstaat kann seinen Verpflichtungen andererseits auch dadurch nachkommen, daß er einem oder mehreren Mitgliedern des Inspektionsteams gestattet, völlig selbständig eigene Logbücher zu führen, Fotografien und Videoaufzeichnungen von den Ausfahrbewegungen zu machen oder chemische Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien zu benutzen und sonstige zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und dem Inspektionsteam vereinbarte Tätigkeiten durchzuführen.

(25) Die Sicherung des Betriebsgeländes, das heißt die Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen durch das Inspektionsteam, beginnt nach dem Eintreffen des Inspektionsteams an der alternativen Außengrenze oder der endgültigen Außengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft.

(26) Diese Verfahren umfassen folgende Maßnahmen des Inspektionsteams: die Identifizierung der Fahrzeuge, die das Betriebsgelände verlassen, das Führen von Logbüchern, das Anfertigen von Fotografien und Videoaufzeichnungen der das Betriebsgelände an den Ausfahrstellen verlassenden Fahrzeuge. Das Inspektionsteam hat das Recht, sich unter Begleitung zu jedem anderen Teil der Außengrenze zu begeben, um sich zu vergewissern, daß dort keine weiteren Ausfahrbewegungen stattfinden.

(27) Weitere zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbarte Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen können unter anderem folgendes umfassen:

a)

Benutzung von Sensoren;

b)

nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Zugang;

c)

Analyse von Proben.

(28) Alle Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgeländes und zur Überwachung der Ausfahrbewegungen finden innerhalb eines höchstens 50 Meter breiten, außen um die Außengrenze verlaufenden Streifens statt.

(29) Das Inspektionsteam hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang die Fahrzeuge zu inspizieren, die das Betriebsgelände verlassen. Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam zu beweisen, daß jedes Fahrzeug, das der Inspektion unterliegt und zu dem das Inspektionsteam keinen uneingeschränkten Zugang erhält, nicht für Zwecke benutzt wird, die mit den im Inspektionsersuchen angesprochenen Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen.

(30) Personal und Fahrzeuge, die in das Betriebsgelände hineingehen beziehungsweise hineinfahren, und private Personenkraftwagen, welche das Betriebsgelände verlassen, unterliegen nicht der Inspektion.

(31) Die genannten Verfahren können während der gesamten Inspektion angewendet werden; sie dürfen den normalen Betrieb der Einrichtung jedoch nicht über Gebühr behindern oder verzögern.

Besprechung vor der Inspektion und Inspektionsplan

(32) Zur Erleichterung der Ausarbeitung eines Inspektionsplans gibt der inspizierte Vertragsstaat dem Inspektionsteam, bevor es das Betriebsgelände betritt, eine Einweisung über Sicherheit und Logistik.

(33) Die Besprechung vor der Inspektion findet in Übereinstimmung mit Teil II Absatz 37 dieses Anhangs statt. Im Verlauf der Besprechung kann der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam auf die Ausrüstung, die Unterlagen oder die Bereiche aufmerksam machen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Verdachtsinspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet. Außerdem unterrichtet das für das Betriebsgelände zuständige Personal das Inspektionsteam über die Betriebsanlagen und sonstigen wesentlichen Merkmale des Betriebsgeländes. Das Inspektionsteam erhält eine Karte oder maßstabsgetreue Zeichnung, aus der alle Bauwerke und wichtigen geographischen Eigenheiten des Betriebsgeländes zu ersehen sind. Das Inspektionsteam wird auch über die Verfügbarkeit von Personal und Akten der Einrichtung unterrichtet.

(34) Nach dieser Besprechung stellt das Inspektionsteam anhand der ihm zur Verfügung stehenden und für es geeigneten Informationen einen ersten Inspektionsplan auf, in dem die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten im einzelnen festgelegt werden, einschließlich der speziellen Bereiche des Betriebsgeländes, zu denen Zugang gewünscht wird. In dem Inspektionsplan wird auch festgelegt, ob das Inspektionsteam in Untergruppen geteilt wird. Der Inspektionsplan wird den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und der Inspektionsstätte zur Verfügung gestellt. Seine Durchführung entspricht den Bestimmungen des Abschnitts C, darunter auch denjenigen, die sich auf den Zugang und die Tätigkeiten beziehen.

Tätigkeiten an der Außengrenze

(35) Unmittelbar nach seinem Eintreffen an der endgültigen oder der alternativen Außengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, hat das Inspektionsteam das Recht, die Tätigkeiten an der Außengrenze in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren aufzunehmen und sie bis zum Abschluß der Verdachtsinspektion fortzusetzen.

(36) Bei der Durchführung der Tätigkeiten an der Außengrenze hat das Inspektionsteam das Recht,

a)

Überwachungsinstrumente in Übereinstimmung mit Teil II Absätze 27 bis 30 dieses Anhangs einzusetzen;

b)

Wischproben sowie Luft-, Boden- oder Abwasserproben zu nehmen;

c)

weitere Tätigkeiten durchzuführen, die einvernehmlich zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat beschlossen werden können.

(37) Das Inspektionsteam kann die Tätigkeiten an der Außengrenze in einem bis zu 50 Meter breiten, außen um die Außengrenze verlaufenden Streifen durchführen. Mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats kann das Inspektionsteam auch Zugang zu allen Gebäuden und Bauwerken innerhalb des Streifens um die Außengrenze erhalten. Jede Ausrichtung der Überwachung erfolgt von außen nach innen. Bei gemeldeten Einrichtungen kann der Streifen nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats innen, außen oder zu beiden Seiten der gemeldeten Außengrenze verlaufen.

C. DURCHFÜHRUNG DER INSPEKTIONEN

Allgemeine Regeln

(38) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt Zugang innerhalb der beantragten Außengrenze sowie der endgültigen Außengrenze, falls diese von jener abweicht. Art und Umfang des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Orten innerhalb dieser Außengrenzen werden zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang ausgehandelt.

(39) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt den Zugang innerhalb der beantragten Außengrenze so bald wie möglich, keinesfalls jedoch später als 108 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, damit die im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens geklärt werden können.

(40) Auf Ersuchen des Inspektionsteams kann der inspizierte Vertragsstaat Zugang zur Inspektionsstätte auf dem Luftweg gewähren.

(41) Um den Anforderungen über die Gewährung des Zugangs nach Absatz 38 gerecht zu werden, ist der inspizierte Vertragsstaat verpflichtet, in möglichst großem Umfang Zugang zu gewähren, wobei er verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die er in bezug auf Eigentumsrechte oder Durchsuchungen und Beschlagnahmen hat, Rechnung trägt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, im Rahmen des kontrollierten Zugangs die zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen vom inspizierten Vertragsstaat nicht dazu herangezogen werden, die Unterlassung seiner Verpflichtung, keine nach diesem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten vorzunehmen, zu verschleiern.

(42) Gewährt der inspizierte Vertragsstaat keinen uneingeschränkten Zugang zu Plätzen, Tätigkeiten oder Informationen, so ist er verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, alternative Mittel zur Klärung möglicher Bedenken wegen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens, welche die Verdachtsinspektion verursacht haben, zur Verfügung zu stellen.

(43) Beim Eintreffen an der endgültigen Außengrenze der nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen wird im Anschluß an die Besprechung vor der Inspektion und die Erörterung des Inspektionsplans der Zugang gewährt; er ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und darf drei Stunden keinesfalls überschreiten. Bei den nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen werden spätestens 12 Stunden nach dem Eintreffen an der endgültigen Außengrenze die Verhandlungen aufgenommen und erfolgt der kontrollierte Zugang.

(44) Bei der Durchführung der Verdachtsinspektion im Einklang mit dem Inspektionsersuchen wendet das Inspektionsteam nur die für die Beschaffung ausreichender sachdienlicher Tatsachen notwendigen Methoden an, um die Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu klären; es enthält sich jeder Tätigkeit, die hierfür nicht zweckdienlich ist. Es sammelt und dokumentiert die Sachverhalte, die mit der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens durch den inspizierten Vertragsstaat im Zusammenhang stehen; es sucht und dokumentiert jedoch keine Informationen, die eindeutig keinen Bezug hierzu haben, sofern der inspizierte Vertragsstaat es nicht ausdrücklich dazu auffordert. Gesammeltes Material, bei dem sich nachträglich herausstellt, daß es nicht zweckdienlich ist, wird nicht zurückbehalten.

(45) Das Inspektionsteam läßt sich von dem Grundsatz leiten, die Verdachtsinspektion so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Soweit möglich, beginnt es mit den unaufdringlichsten Verfahren, die es für annehmbar hält, und wendet weniger unaufdringliche Verfahren nur an, wenn es dies als notwendig erachtet.

Kontrollierter Zugang

(46) Das Inspektionsteam berücksichtigt vorgeschlagene Änderungen des Inspektionsplans und Vorschläge seitens des inspizierten Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, auch während der Besprechung vor der Inspektion, damit sicherheitsempfindliche Ausrüstungen, Informationen oder Bereiche, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, geschützt werden.

(47) Der inspizierte Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise/Ausreise an der Außengrenze, die für den Zugang benutzt werden sollen. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat handeln folgendes aus: das Ausmaß des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Plätzen innerhalb der in Absatz 48 vorgesehenen endgültigen oder beantragten Außengrenze, die vom Inspektionsteam durchzuführenden besonderen Inspektionstätigkeiten einschließlich Probenahme, die von dem inspizierten Vertragsstaat durchzuführenden besonderen Tätigkeiten sowie die Beschaffung bestimmter Informationen durch den inspizierten Vertragsstaat.

(48) Nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen zu treffen und die Preisgabe vertraulicher Informationen und Daten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, zu verhindern.

Zu diesen Maßnahmen kann unter anderem folgendes gehören:

a)

Entfernung sicherheitsempfindlicher Papiere aus Büroräumen;

b)

Abdecken sicherheitsempfindlicher Datensichtgeräte, Lager und Ausrüstungen;

c)

Abdecken sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, wie Computer oder elektronische Systeme;

d)

Abmelden aus Computersystemen und Abstellen von Datenanzeigegeräten;

e)

Beschränkung der Probeanalysen auf die Feststellung, ob in den Listen 1, 2 und 3 genannte Chemikalien oder entsprechende Abbauprodukte vorhanden sind;

f)

Anwendung von Verfahren des nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zugangs, wobei die Inspektoren ersucht werden, einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl von Gebäuden ihrer Wahl für die Inspektion auszuwählen; der gleiche Grundsatz kann auf die Innenräume und den Inhalt sicherheitsempfindlicher Gebäude angewendet werden;

g)

in Ausnahmefällen wird nur einzelnen Inspektoren Zugang zu bestimmten Teilen der Inspektionsstätte gewährt.

(49) Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam zu beweisen, daß Gegenstände, Gebäude, Bauwerke, Behälter oder Fahrzeuge, die dem Inspektionsteam nicht uneingeschränkt zugänglich waren oder in Übereinstimmung mit Absatz 48 geschützt werden, nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.

(50) Dies kann unter anderem durch teilweises Entfernen einer Abdeckung oder einer Schutzbedeckung nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats geschehen, durch Inaugenscheinnahme des Inneren eines geschlossenen Raumes von seinem Eingang aus oder durch andere Methoden.

(51) Für die nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes:

a)

In den Einrichtungen, für die Vereinbarungen über die Einrichtung geschlossen wurden, unterliegen der Zugang und die Tätigkeiten innerhalb der endgültigen Außengrenze in den durch die Vereinbarung festgelegten Grenzen keinen Beschränkungen;

b)

für die Einrichtungen, für die keine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen wurde, werden die Verhandlungen über den Zugang und die Tätigkeiten nach den auf Grund dieses Übereinkommens festgelegten allgemeinen Leitlinien über Inspektionen geführt;

c)

jeder über den in den Artikeln IV, V und VI für Inspektionen hinausgehende gewährte Zugang wird in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten Verfahren geregelt.

(52) Für die nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes: Hat der inspizierte Vertragsstaat unter Anwendung der Verfahren nach den Absätzen 47 und 48 keinen uneingeschränkten Zugang zu Bereichen oder Bauwerken gewährt, die keinen Bezug zu chemischen Waffen haben, so bemüht er sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam zu beweisen, daß diese Bereiche und Bauwerke nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.

Beobachter

(53) In Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 12 über die Teilnahme eines Beobachters an der Verdachtsinspektion nimmt der ersuchende Vertragsstaat mit dem Technischen Sekretariat Verbindung auf, um das Eintreffen des Beobachters an dem selben Punkt der Einreise, an dem auch das Inspektionsteam eintrifft, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen des Inspektionsteams abzustimmen.

(54) Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektionsdauer mit der in dem ersuchten Vertragsstaat oder im Gaststaat ansässigen Botschaft des ersuchenden Vertragsstaats oder, ist eine Botschaft nicht vorhanden, mit dem ersuchenden Vertragsstaat selbst in Verbindung zu stehen. Der inspizierte Vertragsstaat stellt dem Beobachter Nachrichtenmittel zur Verfügung.

(55) Der Beobachter hat das Recht, sich an der alternativen oder der endgültigen Außengrenze der Inspektionsstätte, an der das Inspektionsteam zuerst eintrifft, einzufinden und den vom inspizierten Vertragsstaat gewährten Zugang zur Inspektionsstätte zu erhalten. Der Beobachter hat das Recht, dem Inspektionsteam Empfehlungen zu geben, welche das Team in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang berücksichtigt. Während der gesamten Inspektion hält das Inspektionsteam den Beobachter über die Durchführung der Inspektion und die Feststellungen auf dem laufenden.

(56) Während des gesamten Inlandsaufenthalts stellt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter alles Notwendige zur Verfügung oder läßt es ihm zur Verfügung stellen, wie etwa Nachrichtenmittel, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beobachters im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats werden von dem ersuchenden Vertragsstaat getragen.

Dauer der Inspektion

(57) Die Inspektionsdauer darf 84 Stunden nicht überschreiten, sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem inspizierten Vertragsstaat verlängert wird.

D. TÄTIGKEITEN NACH DER INSPEKTION

Abreise

(58) Sobald die Verfahren nach der Inspektion in der Inspektionsstätte abgeschlossen sind, begeben sich das Inspektionsteam und der Beobachter des ersuchenden Vertragsstaats umgehend an einen Punkt der Einreise und verlassen so bald wie möglich das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats.

Berichte

(59) Der Inspektionsbericht faßt ganz allgemein die von dem Inspektionsteam vorgenommenen Tätigkeiten und seine festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere hinsichtlich der in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion angegebenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens; er beschränkt sich auf Informationen, die mit dem Übereinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Er enthält auch eine Bewertung seitens des Inspektionsteams über Art und Umfang des Zugangs und der Zusammenarbeit, die den Inspektoren gewährt wurden, sowie darüber, inwieweit ihnen dies die Erfüllung des Inspektionsauftrags ermöglicht hat. Ausführliche Informationen über die in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens werden dem Schlußbericht als Anhang beigefügt und im Technischen Sekretariat unter Beachtung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen aufbewahrt.

(60) Das Inspektionsteam legt dem Generaldirektor spätestens 72 Stunden nach seiner Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz einen vorläufigen Inspektionsbericht vor, nachdem es insbesondere dem Absatz 17 des Vertraulichkeitsanhangs Rechnung getragen hat. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Inspektionsbericht umgehend an den ersuchenden Vertragsstaat, den inspizierten Vertragsstaat und den Exekutivrat weiter.

(61) Der Entwurf des Schlußberichts wird spätestens 20 Tage nach Abschluß der Verdachtsinspektion dem inspizierten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, alle mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehenden Informationen und Daten zu bestimmen, die nach seiner Auffassung wegen ihrer Vertraulichkeit nicht außerhalb des Technischen Sekretariats verteilt werden sollen. Das Technische Sekretariat prüft Vorschläge des inspizierten Vertragsstaats zur Änderung des Entwurfs des Schlußberichts und übernimmt sie soweit möglich und soweit es dies für richtig hält. Der Schlußbericht wird spätestens 30 Tage nach Abschluß der Verdachtsinspektion dem Generaldirektor zur weiteren Verteilung und Prüfung nach Artikel IX Absätze 21 bis 25 vorgelegt.

TEIL XI

UNTERSUCHUNGEN BEI BEHAUPTETEM EINSATZ CHEMISCHER WAFFEN

A. ALLGEMEINES

(1) Nach Artikel IX oder X dieses Übereinkommens eingeleitete Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung werden nach Maßgabe dieses Anhangs und der vom Generaldirektor festzulegenden ausführlichen Verfahren durchgeführt.

(2) Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen beziehen sich auf besondere Verfahren, die im Fall des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sind.

B. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION

Antrag auf Untersuchung

Der dem Generaldirektor vorzulegende Antrag auf Untersuchung wegen eines behaupteten Einsatzes chemischer Waffen soll, soweit möglich, folgende Informationen enthalten:

a)

den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz chemischer Waffen stattgefunden haben soll;

b)

den Punkt der Einreise oder andere empfohlene sichere Zugangswege;

c)

Standort und Merkmale der Bereiche, in denen chemische Waffen eingesetzt worden sein sollen;

d)

Zeitpunkt des angeblichen Einsatzes chemischer Waffen;

e)

Art der chemischen Waffen, die eingesetzt worden sein sollen;

f)

Umfang des behaupteten Einsatzes;

g)

Merkmale der möglicherweise eingesetzten toxischen Chemikalien;

h)

Wirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen;

i)

gegebenenfalls Ersuchen um besondere Hilfe.

(4) Der Vertragsstaat, der die Untersuchung beantragt hat, kann jederzeit die von ihm als notwendig erachteten zusätzlichen Informationen beibringen.

Notifikation

(5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat sofort den Eingang seines Ersuchens und setzt den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis.

(6) Der Generaldirektor unterrichtet gegebenenfalls den Vertragsstaat darüber, daß in seinem Hoheitsgebiet eine Untersuchung beantragt worden ist. Der Generaldirektor unterrichtet auch andere Vertragsstaaten, sofern der Zugang zu deren Hoheitsgebiet im Verlauf der Untersuchung erforderlich wird.

Bestimmung des Inspektionsteams

(7) Der Generaldirektor stellt eine Liste geeigneter Fachleute zusammen, deren Kenntnisse auf einem besonderen Fachgebiet für eine Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sein könnten, und schreibt diese Liste ständig fort. Die Liste wird jedem Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und nach jeder ihrer Änderungen schriftlich übermittelt. Jeder in der Liste geführte geeignete Fachmann gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Erhalt der Liste schriftlich seine Ablehnung erklärt.

(8) Der Generaldirektor wählt den Leiter und die Mitglieder eines Inspektionsteams aus den bereits für Verdachtsinspektionen bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aus, wobei er die Umstände und die besondere Art des betreffenden Ersuchens in Betracht zieht. Außerdem können die Mitglieder des Inspektionsteams aus der Liste der geeigneten Fachleute ausgewählt werden, wenn nach Auffassung des Generaldirektors die für den ordnungsgemäßen Verlauf einer bestimmten Untersuchung erforderlichen Fachkenntnisse unter den bereits bestellten Inspektoren nicht vorhanden sind.

(9) Bei der Einweisung des Inspektionsteams teilt der Generaldirektor zusätzliche Informationen mit, die er von dem ersuchenden Vertragsstaat oder aus anderen Quellen erhalten hat, damit die Inspektion möglichst wirkungsvoll und zügig durchgeführt werden kann.

Entsendung des Inspektionsteams

(10) Unmittelbar nach Eingang eines Ersuchens um Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen ersucht der Generaldirektor durch Verbindungen zu den betreffenden Vertragsstaaten um Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams und bestätigt diese Vorkehrungen.

(11) Der Generaldirektor entsendet das Team bei erster Gelegenheit unter Berücksichtigung seiner Sicherheit.

(12) Ist die Entsendung des Teams nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens erfolgt, so teilt der Generaldirektor dem Exekutivrat und den betreffenden Vertragsstaaten die Gründe für die Verzögerung mit.

Besprechungen

(13) Das Inspektionsteam hat das Recht, bei seinem Eintreffen und jederzeit während der Inspektion von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats eingewiesen zu werden.

(14) Vor Beginn der Inspektion stellt das Inspektionsteam einen Inspektionsplan auf, der unter anderem als Grundlage für Logistik- und Sicherheitsregelungen dient. Der Inspektionsplan wird nach Bedarf aktualisiert.

C. DURCHFÜHRUNG DER INSPEKTIONEN

Zugang

(15) Das Inspektionsteam hat Zugang zu sämtlichen Bereichen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein könnten. Es hat auch das Recht auf Zugang zu Krankenhäusern, Flüchtlingslagern und zu sonstigen Plätzen, die es für die wirksame Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen für zweckdienlich hält. Wegen dieses Zugangs konsultiert das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat.

Probenahme

(16) Das Inspektionsteam hat das Recht, Proben von der Art und in der Menge zu nehmen, die es für notwendig hält. Sofern das Inspektionsteam es als notwendig erachtet und den inspizierten Vertragsstaat darum ersucht, hilft dieser bei der Entnahme der Proben unter der Aufsicht von Inspektoren oder Inspektionsassistenten. Der inspizierte Vertragsstaat gestattet auch die Entnahme geeigneter Kontrollproben aus Nachbarbereichen der Orte, an denen der Einsatz erfolgt sein soll, sowie aus anderen Bereichen, soweit das Inspektionsteam dies verlangt, und arbeitet bei der Probenahme mit.

(17) Zu den für die Untersuchung des behaupteten Einsatzes wichtigen Proben gehören toxische Chemikalien, Munition und Geräte, Reste von Munition und Geräten, Proben aus der Umwelt (Luft, Boden, Pflanzenwelt, Wasser, Schnee usw.) und biomedizinische Proben von Mensch oder Tier (Blut, Urin, Exkremente, Gewebe usw.).

(18) Ist die Entnahme von Doppelproben nicht möglich und wird die Analyse in Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommen, so werden nach Abschluß der Analyse übriggebliebene Proben auf Wunsch an den Vertragsstaat zurückgegeben.

Ausdehnung der Inspektionsstätte

(19) Hält es das Inspektionsteam während der Durchführung einer Inspektion für notwendig, die Untersuchung auf einen benachbarten Vertragsstaat auszudehnen, so teilt der Generaldirektor dem betreffenden Vertragsstaat mit, daß der Zugang zu seinem Hoheitsgebiet notwendig ist, und fordert ihn auf, Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams zu treffen, und bestätigt diese Vorkehrungen.

Verlängerung der Inspektionsdauer

(20) Ist nach Auffassung des Inspektionsteams ein sicherer Zugang zu einem bestimmten für die Untersuchung zweckdienlichen Bereich nicht möglich, so wird der ersuchende Vertragsstaat sofort davon unterrichtet. Falls erforderlich, wird die Inspektionsdauer so lange verlängert, bis ein sicherer Zugang geschaffen ist und das Inspektionsteam seinen Auftrag erfüllt hat.

Befragungen

(21) Das Inspektionsteam hat das Recht, Personen zu befragen und zu untersuchen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein können. Es hat auch das Recht, Augenzeugen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen sowie medizinisches Personal und andere Personen zu befragen, welche die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffenen Menschen behandelt haben oder mit ihnen in Berührung gekommen sind. Das Inspektionsteam hat Zugang zu etwa vorhandenen Krankenblättern, und ihm ist gestattet, gegebenenfalls bei der Autopsie von Personen zugegen zu sein die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen hätten betroffen sein können.

D. BERICHTE

Verfahren

(22) Das Inspektionsteam richtet spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats einen Lagebericht an den Generaldirektor. Nach Bedarf schickt es ihm während der gesamten Untersuchung weitere Tätigkeitsberichte.

(23) Spätestens 72 Stunden nach der Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz legt das Inspektionsteam dem Generaldirektor einen vorläufigen Bericht vor. Der Schlußbericht wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach Rückkehr des Inspektionsteams zu seinem Hauptarbeitsplatz vorgelegt. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Bericht und den Schlußbericht umgehend an den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten weiter.

Inhalt

(24) Der Lagebericht weist auf dringend erforderliche Hilfe hin und enthält andere sachdienliche Informationen. Die Tätigkeitsberichte weisen auf weitere erforderliche Hilfe hin, die sich im Verlauf der Untersuchung als notwendig herausstellen könnte.

(25) Der Schlußbericht faßt die durch die Inspektion festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere in bezug auf den in dem Ersuchen genannten behaupteten Einsatz. Außerdem enthält der Bericht über die Untersuchung eines behaupteten Einsatzes eine Beschreibung des Untersuchungsvorgangs unter Angabe der einzelnen Schritte mit besonderem Hinweis

a)

auf die Orte und die Zeiten der Probenahmen und der vor Ort vorgenommenen Analysen sowie

b)

auf die Beweismittel, wie etwa Aufzeichnungen über die Befragungen, Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und wissenschaftlicher Analysen und der vom Inspektionsteam geprüften Unterlagen.

(26) Sammelt das Inspektionsteam unter anderem durch die Feststellung der Art etwaiger Verunreinigungen oder anderer Stoffe bei der Laboratoriumsanalyse der entnommenen Proben im Verlauf seiner Untersuchung Informationen, die dazu beitragen könnten, die Herkunft etwaiger eingesetzter chemischer Waffen festzustellen, so ist diese Information in dem Bericht enthalten.

E. STAATEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS SIND

(27) Bezieht sich der behauptete Einsatz chemischer Waffen auf einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder auf ein Hoheitsgebiet, das nicht unter der Kontrolle eines Vertragsstaats steht, so arbeitet die Organisation eng mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zusammen. Wenn sie darum ersucht wird, stellt die Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Möglichkeiten zur Verfügung.

ANHANG ÜBER DEN SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

(„VERTRAULICHKEITSANHANG“)

Inhalt

A. Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen

B. Beschäftigung und Verhalten des Personals des Technischen Sekretariats

C. Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und zur Verhinderung der Preisgabe vertraulicher Daten im Verlauf der Verifikationstätigkeiten vor Ort

D. Verfahren bei Verletzungen oder behaupteten Verletzungen der Vertraulichkeit

A. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DEN UMGANG MIT VERTRAULICHENINFORMATIONEN

(1) Die Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen betrifft die Verifikation sowohl ziviler als auch militärischer Aktivitäten und Einrichtungen. Entsprechend den in Artikel VIII festgelegten allgemeinen Verpflichtungen verhält sich die Organisation wie folgt:

a)

Sie verlangt nur die Mindestmenge an Informationen und Daten, die zur rechtzeitigen und wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens erforderlich sind;

b)

sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Inspektoren und die übrigen Mitglieder des Personals des Technischen Sekretariats ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen;

c)

sie arbeitet Vereinbarungen und Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens aus und gibt so genau wie möglich die Informationen an, die ein Vertragsstaat ihr zugänglich zu machen hat.

(2) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für den Schutz vertraulicher Informationen. Er legt eine zwingende Regelung für den Umgang des Technischen Sekretariats mit vertraulichen Informationen fest; dabei beachtet er folgende Leitlinien:

a)

Eine Information gilt als vertraulich,

i)

wenn sie von dem Vertragsstaat, von dem sie herrührt und auf den sie sich bezieht, als solche bezeichnet wird, oder

ii) wenn nach Auffassung des Generaldirektors der begründete Verdacht besteht, daß ihre unerlaubte Preisgabe dem Vertragsstaat, auf den sie sich bezieht, oder den Mechanismen zur Durchführung dieses Übereinkommens Schaden zufügt;

b)

alle beim Technischen Sekretariat eingehenden Daten und Unterlagen werden von der zuständigen Abteilung des Sekretariats ausgewertet, um festzustellen, ob sie vertrauliche Informationen enthalten. Den Vertragsstaaten werden regelmäßig die Daten übermittelt, die sie benötigen, um sich davon zu überzeugen, daß die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen fortgesetzt einhalten. Zu diesen Daten gehören

i)

die von den Vertragsstaaten nach den Artikeln III, IV, V und VI und entsprechend dem Verifikationsanhang abgegebenen Erst- und Jahresberichte und Meldungen;

ii) die allgemeinen Berichte über die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Verifikationstätigkeiten;

iii) die nach Maßgabe dieses Übereinkommens allen Vertragsstaaten vorzulegenden Informationen;

c)

eine bei der Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens eingegangene Information wird nur in folgender Weise veröffentlicht oder anderweitig freigegeben:

i)

Allgemeine Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz oder des Exekutivrats zusammengestellt und freigegeben werden;

ii) jede Information kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragsstaats, auf den sie sich bezieht, freigegeben werden;

iii) als vertraulich eingestufte Informationen werden von der Organisation nur auf Grund von Verfahren freigegeben, die gewährleisten, daß die Freigabe der Informationen nur unter strenger Beachtung der Erfordernisse dieses Übereinkommens erfolgt. Diese Verfahren werden von der Konferenz nach Maßgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe geprüft und genehmigt;

d)

der Grad der Sicherheitsempfindlichkeit vertraulicher Daten oder Unterlagen wird nach einheitlich anzuwendenden Kriterien festgelegt, damit der Umgang mit solchen Informationen und ihr Schutz in angemessener Weise sichergestellt sind. Zu diesem Zweck wird ein Klassifikationssystem eingeführt, das unter Berücksichtigung der bei der Ausarbeitung dieses Übereinkommens geleisteten diesbezüglichen Arbeit eindeutige Kriterien festlegt, welche gewährleisten, daß die Informationen in geeignete Vertraulichkeitsstufen eingeordnet werden und daß die Vertraulichkeit der Informationen so lange gewahrt wird, wie dies gerechtfertigt ist. Das Klassifikationssystem muß bei seiner Anwendung einerseits die erforderliche Flexibilität aufweisen, andererseits die Rechte der Vertragsstaaten schützen, die vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Das Klassifikationssystem wird von der Konferenz nach Maßgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe geprüft und genehmigt;

e)

vertrauliche Informationen werden in den Räumen der Organisation sicher aufbewahrt. Einige Daten oder Unterlagen können auch bei der nationalen Behörde eines Vertragsstaats aufbewahrt werden. Sicherheitsempfindliche Informationen, darunter Fotografien, Pläne und andere Unterlagen, die nur für die Inspektion einer bestimmten Einrichtung benötigt werden, können in der betreffenden Einrichtung unter Verschluß gehalten werden;

f)

soweit es mit der wirksamen Durchführung der Verifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist, werden Informationen vom Technischen Sekretariat derart behandelt und aufbewahrt, daß eine unmittelbare Identifizierung der Einrichtung, auf die sie sich beziehen, ausgeschlossen ist;

g)

die aus einer Einrichtung entnommenen vertraulichen Informationen bleiben auf die für die rechtzeitige und wirksame Durchführung der Verifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens erforderliche Mindestmenge beschränkt;

h)

der Zugang zu vertraulichen Informationen wird entsprechend ihrer Klassifizierung geregelt. Die Verbreitung vertraulicher Informationen innerhalb der Organisation erfolgt streng nach dem Grundsatz „Kenntnis nur soweit nötig“.

(3) Der Generaldirektor berichtet der Konferenz jedes Jahr über die Durchführung dieser Regelung für den Umgang des Technischen Sekretariats mit vertraulichen Informationen.

(4) Jeder Vertragsstaat behandelt die Informationen, die er von der Organisation erhält, entsprechend dem für diese Informationen festgelegten Grad der Vertraulichkeit. Auf Verlangen teilt ein Vertragsstaat Einzelheiten über den Umgang mit den ihm von der Organisation übermittelten Informationen mit.

B. BESCHÄFTIGUNG UND VERHALTEN DES PERSONALS DES TECHNISCHENSEKRETARIATS

(5) Die Beschäftigungsbedingungen des Personals müssen gewährleisten, daß der Zugang zu vertraulichen Informationen und der Umgang mit ihnen den Verfahren entsprechen, die der Generaldirektor nach Abschnitt A festgelegt hat.

(6) Jeder Arbeitsplatz im Technischen Sekretariat wird durch eine förmliche Arbeitsplatzbeschreibung geregelt, die den Umfang des gegebenenfalls erforderlichen Zugangs zu vertraulichen Informationen im Rahmen dieses Arbeitsplatzes im einzelnen festlegt.

(7) Der Generaldirektor, die Inspektoren und die anderen Mitglieder des Personals geben auch nach Beendigung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, unbefugten Personen nicht preis. Sie leiten Informationen, zu denen sie im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in bezug auf einen Vertragsstaat Zugang erhalten, nicht an einen Staat, eine Organisation oder eine Person außerhalb des Technischen Sekretariats weiter.

(8) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben fordern die Inspektoren nur die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Informationen und Daten an. Sie fertigen keine Aufzeichnungen von Informationen an, die zufällig zusammengetragen wurden und zu der Verifikation der Einhaltung dieses Übereinkommens keinen Bezug haben.

(9) Die Mitglieder des Personals unterschreiben persönliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber dem Technischen Sekretariat, die für die Dauer ihrer Beschäftigung und für weitere fünf Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit gelten.

(10) Zur Vermeidung einer unzulässigen Preisgabe werden die Inspektoren und die Mitglieder des Personals in geeigneter Weise belehrt und an die Sicherheitserwägungen sowie an mögliche Strafen erinnert, die ihnen bei unzulässiger Preisgabe drohen.

(11) Spätestens 30 Tage, bevor ein Bediensteter zum Zugang zu vertraulichen Informationen ermächtigt wird, die sich auf Tätigkeiten im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats beziehen, wird der betreffende Vertragsstaat von der vorgesehenen Ermächtigung unterrichtet. Bei Inspektoren gilt diese Forderung durch die Notifikation ihrer geplanten Bestellung als erfüllt.

(12) Bei der Beurteilung der Leistungen der Inspektoren und sonstiger Bediensteter des Technischen Sekretariats soll dem Verhalten des Betreffenden hinsichtlich des Schutzes vertraulicher Informationen besonderes Augenmerk gelten.

C. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ SICHERHEITSEMPFINDLICHER EINRICHTUNGEN UNDZUR VERHINDERUNG DER PREISGABE VERTRAULICHER DATEN IM VERLAUF DERVERIFIKATIONSTÄTIGKEITEN VOR ORT

(13) Die Vertragsstaaten können die ihnen zum Schutz der Vertraulichkeit notwendig erscheinenden Maßnahmen treffen, sofern sie ihren Verpflichtungen nachkommen, die Einhaltung nach den einschlägigen Artikeln und dem Verifikationsanhang zu beweisen. Bei Aufnahme einer Inspektion kann der Vertragsstaat dem Inspektionsteam die Ausrüstung, Unterlagen oder Bereiche nennen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Inspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet.

(14) Die Inspektionsteams lassen sich von dem Grundsatz leiten, ihre Inspektionen vor Ort so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Sie berücksichtigen etwaige Vorschläge des die Inspektion aufnehmenden Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, um zu gewährleisten, daß sicherheitsempfindliche, mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehende Ausrüstungen oder Informationen geschützt werden.

(15) Die Inspektionsteams halten sich streng an die Bestimmungen der einschlägigen Artikel und Anhänge, in denen die Durchführung der Inspektionen geregelt ist. Sie beachten in vollem Umfang die Verfahren zum Schutz sicherheitsempfindlicher Anlagen und zur Verhinderung der Preisgabe vertraulicher Daten.

(16) Bei der Ausarbeitung von Regelungen und Vereinbarungen über die Einrichtung wird der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen gebührend Rechnung getragen. Vereinbarungen über Inspektionsverfahren für einzelne Einrichtungen enthalten auch besondere und ausführliche Regelungen für die Festlegung derjenigen Bereiche der Einrichtung, zu denen den Inspektoren Zugang gewährt wird, die Aufbewahrung vertraulicher Informationen vor Ort, den Umfang der Inspektionstätigkeit in den vereinbarten Bereichen, die Entnahme und Analyse von Proben, den Zugang zu Aufzeichnungen und die Benutzung von Instrumenten und Ausrüstung für die ständige Überwachung.

(17) Der nach jeder Inspektion anzufertigende Bericht enthält nur Sachverhalte im Zusammenhang mit der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er wird in Übereinstimmung mir den von der Organisation für den Umgang mit vertraulichen Informationen festgelegten Vorschriften behandelt. Falls erforderlich, werden die in dem Bericht enthaltenen Informationen in eine weniger sicherheitsempfindliche Form gebracht, bevor sie von dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat nach außen weitergeleitet werden.

D. VERFAHREN BEI VERLETZUNGEN ODER BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN DERVERTRAULICHKEIT

(18) Der Generaldirektor legt unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Maßgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüften und genehmigten Empfehlungen die bei Verletzungen oder behaupteten Verletzungen der Vertraulichkeit zu befolgenden notwendigen Verfahren fest.

(19) Der Generaldirektor wacht über die Durchführung der persönlichen Geheimhaltungsverpflichtungen. Er leitet umgehend eine Untersuchung ein, wenn nach seiner Auffassung ausreichende Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen vorliegen. Er leitet auch umgehend eine Untersuchung ein, wenn ein Vertragsstaat behauptet, die Vertraulichkeit sei verletzt worden.

(20) Der Generaldirektor verhängt angemessene Straf- und Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Personals, die ihre Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen verletzt haben. Bei schweren Verletzungen kann der Generaldirektor die Immunität von der Gerichtsbarkeit aufheben.

(21) Die Vertragsstaaten arbeiten soweit möglich mit dem Generaldirektor zusammen und unterstützen ihn bei der Untersuchung jeder Verletzung oder behaupteten Verletzung der Vertraulichkeit und bei der Anwendung geeigneter Maßnahmen, wenn eine Verletzung festgestellt wurde.

(22) Für eine von Mitgliedern des Technischen Sekretariats begangene Verletzung der Vertraulichkeit wird die Organisation nicht verantwortlich gemacht.

(23) Bei Verletzungen, an denen sowohl ein Vertragsstaat als auch die Organisation beteiligt sind, wird der Fall von einer als Nebenorgan der Konferenz eingesetzten „Kommission zur Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der Vertraulichkeit“ geprüft. Diese Kommission wird von der Konferenz bestellt. Die Konferenz verabschiedet auf ihrer ersten Tagung die Regeln über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.

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