PROTOKOLLüber den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Beitrittsprotokolls in seinen gleichermaßen authentischen Fassungen in griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen, daß dieses zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Februar 1997 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, sowie die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind, einerseits

und die Regierung der Republik Österreich andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Republik Österreich von dem Willen, an den Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Durch dieses Protokoll tritt die Regierung der Republik Österreich dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik bei.

Artikel 2

In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der Republik Österreich“ nach den Worten „des Königreichs der Niederlande“ angefügt.

Artikel 3

In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der Republik Österreich“ nach den Worten „des Königreichs der Niederlande“ angefügt.

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung der Republik Österreich ihre Zustimmung zum Ausdruck gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.

Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes in Kraft getreten ist.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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