PROTOKOLL über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, sowie die Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, einerseits
und die Regierung der Portugiesischen Republik andererseits
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Portugiesischen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Durch dieses Protokoll tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik bei.
Artikel 2
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „ und der Italienischen Republik“ durch die Worte „der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.
Artikel 3
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „und der Italienischen Republik“ durch die Worte „der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.
Artikel 4
(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und die Portugiesische Republik ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Portugiesischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.
Erklärung der Regierung der Portugiesischen Republik betreffend das Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
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