ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN-Kode der Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 1987.
| GN-Kode | Beschreibung |
|---|---|
| 0601 20 30 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte, Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen |
| 0601 20 90 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte: andere |
| 0602 30 10 | Rhododendron simsii (Azalea indica) |
| 0602 99 51 | Freilandpflanzen: Freilandstauden |
| 0602 99 59 | Freilandpflanzen: andere |
| 0602 99 91 | Zimmerpflanzen: Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten; ausgenommen Kakteen |
| 0602 99 99 | Zimmerpflanzen: andere |
5 Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich:
Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.
6 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132:
Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.
GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Protokoll
In Ergänzung der Schlußakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:
I. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich
Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.
II. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens
Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen.
Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland.
Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Demokratischen Republik.
Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muß aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, daß sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.
III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67
Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.
GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre:
Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen:
- Verbesserung und Erleichterung der Auslieferungspraxis;
- Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten;
- Erarbeitung von Regeln für die gegenseitige Anerkennung der Entziehung der Fahrerlaubnis;
- Möglichkeit der gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen;
- Erarbeitung von Regeln über die gegenseitige Übertragung der Strafverfolgung einschließlich der Möglichkeit der Überstellung des Verdächtigen in sein Herkunftsland;
- Erarbeitung von Regeln über die Rückführung von Minderjährigen, die widerrechtlich der Aufsicht der mit der elterlichen Gewalt betrauten Personen entzogen wurden;
- Weitere Erleichterungen der Kontrollen im gewerblichen Warenverkehr.
GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneuzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.
Aus Anlaß dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärung abgegeben:
- Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
- Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Außengrenzkontrolle entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser einheitlichen Grundsätze werden die Vertragsparteien insbesondere auf die Harmonisierung der Arbeitsmethoden bei der Grenzkontrolle und Überwachung hinwirken.
Darüber hinaus prüft der Exekutivausschuß alle im Hinblick auf die Gestaltung dieser Außengrenzkontrolle zweckdienlichen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung; zu diesen Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Nachvollziehung der Umstände, unter denen ein Drittausländer in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, Maßnahmen zur Angleichung der Kriterien bei der Einreiseverweigerung, zur Erarbeitung eines gemeinsamen Handbuches für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Beamten und zur Förderung eines gleichmäßigen Kontrollstandards an den Außengrenzen durch Austausch und gemeinsame Arbeitsbesuche.
Aus Anlaß der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluß der Zentralen Verhandlungsgruppe, eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt:
- Die Zentrale Verhandlungsgruppe schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind, insbesondere über die Fortschritte der Harmonisierung der rechtlichen Bestimmungen bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, zu unterrichten.
- Die eventuellen Auswirkungen dieser Harmonisierung und dieser Umstände auf die Umsetzung des Übereinkommens zu beraten.
- Mit Blick auf die visafreie Einreise von Drittausländern bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur Harmonisierung der Modalitäten der Personenkontrolle an den zukünftigen Außengrenzen auszuarbeiten.
ERKLÄRUNGEN
der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind
Zu Art. 41 Abs. 9 SDÜ:
A. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 41 Absatz 7 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:
den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 5 und Absatz 6 eingeräumt;
die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b);
die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.
B. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:
die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a des Durchführungsübereinkommens von 1990);
die Nacheile kann:
- an Autobahnen bis zu 20 Kilometer,
- ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b) des Durchführungsübereinkommens von 1990;
die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.
Zu Art. 55 SDÜ:
Die Republik Österreich erklärt, in folgenden Fällen nicht durch
Artikel 54 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 gebunden zu sein:
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde: im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);
Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB);
Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249-251 StGB);
Landesverrat (§§ 252-258 StGB);
strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259-260 StGB);
strafbare Handlungen, die jemand gegen einen Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht:
Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ:
Nach Artikel 57 SDÜ sind als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz: Abt. IV/I, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.
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