ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 146
Änderungshistorie JSON API
6.

Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN-Kode der Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 1987.

GN-Kode Beschreibung
0601 20 30 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte, Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen
0601 20 90 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte: andere
0602 30 10 Rhododendron simsii (Azalea indica)
0602 99 51 Freilandpflanzen: Freilandstauden
0602 99 59 Freilandpflanzen: andere
0602 99 91 Zimmerpflanzen: Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten; ausgenommen Kakteen
0602 99 99 Zimmerpflanzen: andere

5 Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich:

Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.

6 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132:

Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Protokoll

In Ergänzung der Schlußakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:

I. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.

II. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens

1.

Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen.

Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland.

Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Demokratischen Republik.

2.

Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muß aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, daß sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.

III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67

Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre:

Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen:

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneuzig, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Aus Anlaß dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärung abgegeben:

Darüber hinaus prüft der Exekutivausschuß alle im Hinblick auf die Gestaltung dieser Außengrenzkontrolle zweckdienlichen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung; zu diesen Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Nachvollziehung der Umstände, unter denen ein Drittausländer in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, Maßnahmen zur Angleichung der Kriterien bei der Einreiseverweigerung, zur Erarbeitung eines gemeinsamen Handbuches für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Beamten und zur Förderung eines gleichmäßigen Kontrollstandards an den Außengrenzen durch Austausch und gemeinsame Arbeitsbesuche.

Aus Anlaß der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluß der Zentralen Verhandlungsgruppe, eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt:

ERKLÄRUNGEN

der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Zu Art. 41 Abs. 9 SDÜ:

A. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 41 Absatz 7 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:

a)

den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 5 und Absatz 6 eingeräumt;

b)

die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b);

c)

die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.

B. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:

a)

die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a des Durchführungsübereinkommens von 1990);

b)

die Nacheile kann:

c)

die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.

Zu Art. 55 SDÜ:

Die Republik Österreich erklärt, in folgenden Fällen nicht durch

Artikel 54 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 gebunden zu sein:

1.

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde: im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

2.

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

a)

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

b)

Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

c)

staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

d)

Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB);

e)

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249-251 StGB);

f)

Landesverrat (§§ 252-258 StGB);

g)

strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259-260 StGB);

h)

strafbare Handlungen, die jemand gegen einen Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht:

i)

Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

j)

Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

3.

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ:

Nach Artikel 57 SDÜ sind als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz: Abt. IV/I, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.

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