Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenverordnung - CWKG-VO)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 5 des Chemiewaffenkonventions-Durchführungsgesetzes (CWKG), BGBl. I Nr. 24/1997, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„Meldepflichtige Organische Chemikalien'': alle nicht in den Listen 1, 2 oder 3 des CWKG genannten Chemikalien aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen - mit Ausnahme von Kohlenstoffoxiden und -sulfiden, Metallcarbonaten, Mineralölprodukten und Explosivstoffen - die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar sind;
„PSF-Chemikalien'': Organische Chemikalien gemäß Z 1, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enhalten (Anm.: richtig: enthalten).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Allgemeines
§ 2. Alle Anträge und Meldungen zu dieser Verordnung sind zu richten an das:
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion II/A/2
Nationale Behörde zur Implementierung der Chemiewaffenkonvention A-1031 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Anträge auf Bewilligungen
§ 3. (1) Für Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 CWKG ist das CWKG-Antragsformular gemäß Anhang 1 zu verwenden. Für jede bewilligungspflichtige Chemikalie ist ein eigenes Antragsformular zu verwenden.
(2) Anträge auf Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen.
(3) Wird eine bewilligungspflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so ist der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einzubringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Meldungen
§ 4. (1) Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 CWKG ist das CWKG-Meldeformular gemäß Anhang 2 zu verwenden. Für jede meldepflichtige Chemikalie ist ein eigenes Meldeformular zu verwenden.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(3) Wird eine meldepflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so hat die Erstmeldung spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(4) Nach der Erstmeldung gemäß Abs. 2 oder 3 hat jeder Meldepflichtige:
eine Jahresabschlußmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Kalenderjahres und
eine Jahresvorausmeldung bis spätestens 1. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres abzugeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Anhang 1
CWKG - Antragsformular BMwA interner Code: ........
```
Name des Unternehmens/der
```
Einrichtung ............................
```
Betreiber ............................
```
```
CWKG-Verantwortlicher bzw.
```
Kontaktperson ............................
```
Adresse: PLZ: .... Ort: ......... Straße: ....................
```
```
Telephon: ......... Telefax: ..... e-mail: ....................
```
```
Für welches Produkt (CWKG Liste 1 oder 2) wird eine
```
Bewilligung beantragt? .........................................
CAS-Nr.: ........................
```
Wird dieses Produkt ausschließlich für Forschungs-, Prüf- oder
```
Versuchszwecke verwendet?
ja *1)
nein *1)
```
Es werden pro Kalenderjahr insgesamt (Menge in kg) *2)
```
......... produziert *1)
......... gelagert *1)
......... verbraucht *1)
......... eingekauft (im Inland) *1)
......... verkauft oder
weitergegeben (im Inland) *1)
......... eingeführt (aus welchen
Staaten) *1)
.............................
......... ausgeführt (in welche
Staaten) *1)
.............................
```
genauer Verwendungszweck der Chemikalie
```
................................................................
```
Name, Sitz und Firmengegenstand der Handelspartner lt. Anlage
```
Firmenmäßige Zeichnung: Datum:
................................... ...........................
```
```
*1) Zutreffendes ausfüllen oder ankreuzen.
*2) Bei den anzugebenden Mengen handelt es sich um tatsächliche Mengen und nicht um Kapazitäten, bezogen auf das Kalenderjahr der Antragstellung. Falls diese Daten noch nicht vorliegen, ist die letztgültige Mengenplanung anzugeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Anhang 2
CWKG - Meldeformular für 19 .. BMwA interner Code: ........
```
Name des Unternehmens ............................
```
```
Betreiber ............................
```
```
CWKG-Verantwortlicher bzw.
```
Kontaktperson ............................
```
Adresse: PLZ: .... Ort: ......... Straße: ....................
```
```
Telephon: ......... Telefax: ..... e-mail: ....................
```
```
Welches Produkt wird gemeldet: Chemikalie der CWKG-Liste 3 *1)
```
PSF-Chemikalie über 30 t
Jahresproduktion *1)
Organische Chemikalie aus
Synthese über 200 t
Jahresproduktion, die nicht in
den CWKG-Listen enthalten ist *1)
(Chemische Bezeichnung n. IUPAC) ...............................
(Handelsname) ..................... CAS-Nr.: ..................
```
Erstmeldung 1) Jahresvorausmeldung 1) Jahresabschlußmeldung *1)
```
```
Im Jahr 19 .. wurden bzw.
```
werden (Menge in t) *2) ........... produziert *3)
........... eingeführt (aus welchen
Staaten) *1)
..........................
........... ausgeführt (in welche
Staaten) *1)
..........................
```
Zu Chemikalien der CWKG-Liste 3:
```
Beträgt die durchschnittliche Lagermenge mehr als 30 t? ja *1)
nein *1)
```
Name, Sitz und Firmengegenstand der Handelspartner lt. Anlage
```
Firmenmäßige Zeichnung: Datum:
................................... ...........................
```
```
*1) Zutreffendes ausfüllen oder ankreuzen.
*2) Bei den anzugebenden Mengen handelt es sich um tatsächliche Mengen und nicht um Kapazitäten. Falls diese Daten noch nicht vorliegen, ist die letztgültige Mengenplanung anzugeben.
*3) Bei PSF-Chemikalien über 30 t Jahresproduktion und Organischen Chemikalien aus Synthese über 200 t Jahresproduktion Angaben in der Größenordnung: 30-200 t, 200-1 000 t, 1 000-10 000 t, über 10 000 t.
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