Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)(NR: GP XX AB 756 S. 77. BR: 5457 AB 5466 S. 628.)
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung
§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung
§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien errichtet.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung; Außenstelle
§ 1. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien eingerichtet (Hauptsitz).
(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Außenstelle in Linz.
Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundeskanzler, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.
Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.
Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Mitglieder können auch für die Außenstelle aufgenommen werden.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.
Unvereinbarkeit
§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.
Unvereinbarkeit
§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.
Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
mit der Enthebung vom Amt.
(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn
ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt wurde oder
sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder
das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.
Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
mit der Enthebung vom Amt.
(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
schriftlich darum ansucht,
die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.
Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
mit der Enthebung vom Amt.
(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
schriftlich darum ansucht,
die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.
Vollversammlung
§ 5. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über
die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 7),
die Geschäftsordnung (§ 11),
den Tätigkeitsbericht (§ 12),
die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (§ 6 Abs. 4),
die Amtsenthebung (§ 4).
(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Amtsenthebung (§ 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Leitung
§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.
(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Vorsitzende kann in der Vollversammlung den Antrag stellen, daß im Rahmen der Geschäftsverteilung dem Stellvertretenden Vorsitzenden auch in Anwesenheit des Vorsitzenden Aufgaben der Leitung übertragen werden.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hiezu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.
(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.
(5) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 12) hat der Vorsitzende dem Bundeskanzler auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
Leitung
§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.
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