Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten Geltungsbereiches dieser Verordnung in nachstehenden Bundesländern bis zu 860 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 150, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 100, davon höchstens 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: 120, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 100, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 120, davon höchstens 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: 80, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 150
Vorarlberg: 40
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1997 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.