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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland .............................. 600

Kärnten ................................. 180

Niederösterreich ........................ 1 850

Oberösterreich .......................... 600

Salzburg ................................ 30

Steiermark .............................. 900

Tirol ................................... 70

Vorarlberg .............................. 40

Wien .................................... 230

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. November 1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.