Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland .............................. 600
Kärnten ................................. 180
Niederösterreich ........................ 1 850
Oberösterreich .......................... 600
Salzburg ................................ 30
Steiermark .............................. 900
Tirol ................................... 70
Vorarlberg .............................. 40
Wien .................................... 230
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. November 1998 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.