Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der statistische Erhebungen bei privaten Haushalten im Bereich des Tourismus angeordnet werden (Tourismus - Nachfragestatistik Verordnung) (CELEX-Nr.: 395L0057)
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 CELEX-Nr.: 395L0057 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Nachfrageseite des Tourismus in österreichisches Recht umgesetzt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Stichprobenerhebungen bei privaten Haushalten auf Grund der obgenannten Richtlinie
jährlich zu Urlaubsreisen mit mindestens vier Nächtigungen,
vierteljährlich zu Dienst- und Geschäftsreisen bzw. Urlaubsreisen mit mindestens einer Nächtigung durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. Bei den Erhebungen sind zu erfassen:
(1) Gemäß § 2 Z 1:
Anzahl der Reisenden insgesamt, gegliedert nach Reisende ins Inland, ins Ausland, nach Geschlecht und Alter;
Anzahl der Reisen insgesamt, gegliedert nach Reisen ins Inland, ins Ausland (nach Zielländern), nach Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel, Hauptunterkunftsart;
Anzahl der Übernachtungen, gegliedert nach Inland, Ausland (nach Zielländern);
Tourismusausgaben insgesamt; davon für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen (Inland, Ausland).
(2) Gemäß § 2 Z 2:
Anzahl der Reisenden insgesamt (Inland, Ausland), nach Geschlecht;
Anzahl der Reisen insgesamt, nach Reisedauer, Abreisemonat, Hauptunterkunftsart, Reiseziel (Inland, Ausland nach Zielländern);
Anzahl der Übernachtungen (Inland, Ausland nach Zielländern);
Tourismusausgaben insgesamt (Inland, Ausland).
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. Die Erhebungen sind bei privaten Haushalten durch mündliche Befragung von Personen, die älter als 15 Jahre sind, durchzuführen.
Die Erhebung gemäß § 2 Z 1 ist erstmalig über das Kalenderjahr 1998,
die Erhebung gemäß § 2 Z 2 ist ab dem Kalenderjahr 2000 durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. Das ÖSTAT hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich aufzulegen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. (1) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.
(2) Die vorläufigen vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten vierteljährlichen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.