Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet:
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:
die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität
die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);
die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK);
das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK);
die Sondereinheit für Observation (SEO).
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2002)
die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2002)
das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK);
die Sondereinheit für Observation (SEO).
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2002)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2002)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2002)
das Einsatzkommando Cobra (EKO-Cobra);
die Sondereinheit für Observation (SEO).
§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten Suchtgiftkriminalität.
§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung
weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität;
organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage, des Technologietransfers und der Schlepperei sowie
bandenmäßiger Gewalttätigkeit.
§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung
weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität;
organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage und des Technologietransfers sowie
bandenmäßiger Gewalttätigkeit.
§ 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, soweit nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist.
§ 5. Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig
gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.
§ 5. Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig
gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.
§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.
§ 6. Der SEO obliegt
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 StPO oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.
§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.
§ 7. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den §§ 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 7. Die EBT ist über ihren in § 3 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.
(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1 bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß § 6 Z 1 - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.
(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
§ 9. Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Sicherheitsdirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 Z 4 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Z 2 sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 Z 4 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Z 2 sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 Z 4 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Z 2 sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
(5) Die §§ 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
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